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24.11.1997

Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens

Der Arbeitgeber hatte einen Arbeitnehmer bereits mehrfach wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz abgemahnt. Als der Arbeitnehmer erneut seine Arbeit nicht angetreten hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erklärte, er habe wegen starker Rückenschmerzen eine Tablette eingenommen, die eine außerordentlich schlaffördernde Wirkung bis zu 18 Stunden gehabt habe.
Er habe den auf fünf Uhr gestellten Wecker nicht gehört und sei erst am frühen Abend aufgewacht.
Das Landesarbeitsgericht Berlin wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab (Urteil vom 12.
Im Streitfall konnte die vermeintliche Tabletteneinnahme das Fehlen des Arbeitnehmers nicht entschuldigen.
Dem standen jedoch seine Pflichtwidrigkeiten gegenüber..

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