Änderungen beim Jugendarbeitsschutz
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24. 2. 1997 dient der Umsetzung der EG-Richtlinie 94/33 über den Jugendarbeitsschutz in nationales Recht. Das Gesetz ist am 1. März 1997 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 1997 S. 311).
Kinderarbeit
Kind im Sinne des geänderten Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ist, wer noch nicht 15 (bisher 14) Jahre alt ist.
Das Beschäftigungsverbot der Kinderarbeit ist auf Personen bis 15 Jahre ausgedehnt worden (§ 2 JArbSchG). Kinder über 13 Jahre dürfen aber nunmehr mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten leichten und für Kinder geeigneten Beschäftigungen nachgehen (§ 5 Abs. 3 JArbSchG). So werden künftig auch gesellschaftlich anerkannte Tätigkeiten von jungen Menschen zulässig sein, z.B.