Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises
Während einer Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises verlangen. Er ist berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, solange der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsausweis nicht hinterlegt (§ 100 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IV).
Der Gesetzeswortlaut ist unklar. Das Bundesarbeitsgericht hat in drei Urteilen vom 14.6.1995 entschieden, daß sich aus dieser Vorschrift für den Arbeitgeber kein endgültiges, sondern nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht ergibt.
In einer neuen Entscheidung vom 21. 8. 1997 (5 AZR 530/96) hält das Bundesarbeitsgericht an seiner Auffassung fest, daß § 100 Absatz 2 SGB IV dem Arbeitgeber nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht einräumt..