Kündigung auf Verlangen des Betriebsrats
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat die Entlassung oder Versetzung verlangen (§ 104 Betriebsverfassungsgesetz). Verlangt der Betriebsrat die Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers und entschließt sich der Arbeitgeber, dem Wunsch des Betriebsrats zu entsprechen, so ist eine weitere Beteiligung des Betriebsrats nicht mehr erforderlich. Das Entlassungsverlangen enthält dann bereits die Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung. Dies setzt allerdings voraus, daß der Arbeitgeber nur diesem Entlassungsverlangen nachkommt und nicht etwa eine andere Maßnahme einleitet.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. 5..