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18.02.1999

Werbung für Bier Pilsner Brauart

Nach § 3 Bierverordnung darf Bier mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 7% nur unter der Bezeichnung „Bier mit niedrigem Stammwürzegehalt“ in den Verkehr gebracht werden. Bier mit einem Stammwürzegehalt von 7% oder mehr, aber weniger als 11% darf nur unter der Bezeichnung „Schankbier“ in den Verkehr gebracht werden.

Bei dieser Ausgangslage hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Urteil vom 5. 6. 1997 – 6 U 178/96 – mit der Frage befaßt, ob bei Verwendung der betreffenden Bezeichnung „Schankbier“ der Zusatz „Pilsner Brauart“ verwendet werden darf. Jedoch trifft die Bierverordnung keine Regelung, welche Art von Bier als „Pils“ bezeichnet werden darf. Darüber besagen auch andere gesetzliche Bestimmungen nichts. Dr. O..

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