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12.01.1999

Personalübergang nur bei Betriebsübergang

Wenn ein Gaststättenbetrieb veräußert wird, wird der Erwerber Arbeitgeber des vorhandenen Personals, soweit es sich dabei um einen Betriebsübergang handelt. Dafür muß eine Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit gegeben sein. Der Begriff „Einheit“ bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche, den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Eine Einheit darf allerdings nicht nur als bloße Tätigkeit verstanden werden.

Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 11. 9. 1997 – 8 AZR 555/95 – vertreten. So war beispielsweise die Etablissementsbezeichnung geändert worden.

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