Umatzrückgang wegen Verkehrsberuhigung
Der Wirt einer Gaststätte in der Innenstadt erlitt eine Umatzeinbuße, nachdem in der Umgebung des Lokals eine verkehrsberuhigte Zone eingerichtet worden war. Er hatte die Räume für zehn Jahre gemietet. Den Umatzrückgang faßte er als „Mangel der Mietsache“ auf und zahlte monatlich nur noch den halben Betrag. Die Klage des Vermieters auf Nachzahlung der einbehaltenen Miete hatte Erfolg.
Das Oberlandesgericht Celle äußerte Zweifel, ob die vom Wirt vorgelegten Umsatzzahlen überhaupt auf die Verkehrsberuhigung zurückzuführen seien (2 U 53/95 v. 13. März 96). Von einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Gaststättenlokals durch bauplanerische Maßnahmen in der näheren Umgebung könnte jedenfalls nur die Rede sein, wenn das Lokal nicht mehr gefahrlos und bequem zu erreichen sei..