Nachbarn gegen Biergarten im Dorfgebiet
Die Zulässigkeit von gewerblichen Grundstücksnutzungen bestimmt sich weitgehend nach dem Baugebietscharakter. Dafür sind die Einzelheiten in der Baunutzungsverordnung festgelegt. Sie nennt u.a. auch „Dorfgebiet“.
Bei dieser Ausgangslage hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluß vom 7.11.1996 - 1 M 5501/96 - mit einem Sachverhalt befaßt, wo es um einen Biergarten mit 16 Sitzplätzen und 9 Stehplätzen im Zusammenhang mit einer Gaststätte ging. Das Gericht meinte, ein solcher Betrieb wäre im Dorfgebiet grundsätzlich zulässig. Trotzdem ergaben sich Schwierigkeiten mit den nachbarlichen Rechten. Deshalb war ein Lärmschutz-Gutachten eingeholt worden. Gleichwohl sah das Gericht diesen Rechenansatz als fragwürdig an..