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04.11.1997

Widerruf eines alten Getränkebezugsvertrages

Nachdem im Jahre 1985 zwischen einem Gastwirt und einer Brauerei ein Getränkebezugsvertrag abgeschlossen worden war, wurde nach der getroffenen Vereinbarung auch verfahren. Im Jahre 1995 meinte dann die Brauerei, sie könnte entsprechend dem Vertrag einen Ausgleich wegen Minderbezugs fordern. Daraufhin widerrief der Gastwirt das Vertragsverhältnis unter Berufung auf das Abzahlungsgesetz, das einschlägig war. Bei der von dem Gastwirt übernommenen Getränkebezugsverpflichtung handelte es sich nämlich um eine Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug von Sachen. Der Gastwirt hatte noch zehn Jahre nach Vertragsabschluß die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen, da er nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit zum Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz belehrt worden war. 12. 1996 - VIII ZR 360/95 -).

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