Bemessung der Abwassergebühren
Allgemein wird für die Bemessung von Abwassergebühren davon ausgegangen, daß der Kanalisation so viel Abwasser zugeführt wird, wie für das Grundstück Frischwasser bezogen wurde. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Jedoch gibt es Grundstücke, wo die Annahme offensichtlich nicht zutrifft. Dabei soll allerdings eine unbedeutende Menge, die dem Kanal nicht zugeleitet wird, unberücksichtigt bleiben, weil diese Situation wiederum für alle Grundstücke zutrifft. Streitig ist zur Zeit, wo die Bagatellgrenze liegt. Sie wird von den Gerichten bei 20 oder auch bei 40 m3 jährlich angenommen. Eine solche Regelung ermöglicht die Bemessung der Abwassergebühren nach dem Wirklichkeitsmaßstab der tatsächlich eingeleiteten Abwassermenge. 9. 1996 - 5 UE 3355/94 - vertreten..