Weihnachtsgratifikation mit Rückzahlungsklausel
In einem Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zahlung einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation in Höhe etwa eines Monatsgehalts. Der Arbeitgeber behielt sich im Vertrag vor, die jeweils im November eines Jahres gezahlte Gratifikation zurückzuverlangen, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis vor dem 31. März des Folgejahres löst. Als der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum 31. März kündigte, forderte der Arbeitgeber die Gratifikation zurück und verrechnete sie mit der Gehaltszahlung für März. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden, weil er meinte, den Bindungszeitraum eingehalten zu haben. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage des Arbeitnehmers ab (Urteil vom 25. 3. Der Bindungszeitraum bis zum 31. Eine Frist, die bis zum 31. März..