Kündigungsschutzgesetz: Regelarbeitnehmerzahl
Das Kündigungsschutzgesetz, das den Arbeitnehmer vor sozialwidrigen Kündigungen schützt, ist nicht anzuwenden in Betrieben, in denen regelmäßig 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Es gilt auch nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb nicht länger als sechs Monate bestanden hat. Im Kündigungsschutzprozeß muß der Arbeitnehmer zur Frage der betrieblichen Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zunächst darlegen, daß die als Grenzwert angegebene Kopfzahl von 10 Arbeitnehmern, der sogenannte Schwellenwert, überschritten ist. Dann ist es Aufgabe des Arbeitgebers, darzulegen, daß bei Anrechnung der Teilzeitquoten der Schwellenwert nicht überschritten ist. Ein „Doppelzählen“ findet nicht statt, wie aus einem Vergleich mit der Regelung des § 21 Abs. 4..