Kein Verstoß gegen Ladenschlußgesetz
Laut Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. September 1997 – 3 Ob OWi 91/97 – hat der Betreiber einer Tankstelle mit Verkaufsraum und Stehausschank nicht gegen das Ladenschlußgesetz verstoßen, wenn er nach 21.00 Uhr einem Kunden zwei Kästen Bier verkauft.
Nur die Tankstelle und der Getränkemarkt unterstehen dem Ladenschlußgesetz, nicht aber der Stehausschank. Im Rahmen des Stehausschankes darf der Inhaber auch nach dem Ladenschluß außerhalb der für Gaststätten geltenden Sperrzeiten die in § 7 Gaststättengesetz aufgeführten Waren an jedermann über die Straße abgeben.
Das Gesetz legt lediglich fest, daß Flaschenbier nur zum alsbaldigen Verzehr abgegeben werden darf..