Freistellung und Urlaubsanspruch
Nach einer Kündigung einigten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer am 1. Juni 1994 in einem „Auseinandersetzungsvertrag“ über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 1994 und die sofortige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Mit der Zahlung sollten alle gegenseitigen Forderungen erledigt sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer vergeblich die Abgeltung des anteiligen Urlaubs für das erste Halbjahr 1994. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage des Arbeitnehmers ab. Begründung: Allein die Annahme, mit der vereinbarten Forderung solle der Urlaubsanspruch erfüllt werden, entspreche dem Sinn und Zweck des Auseinadersetzungsvertrags.
Dem ist das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 9. 6..