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29.10.1998

Betriebliche Altersversorgung: Unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmergruppen

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern eines Betriebs nach bestimmten Merkmalen. Die Gruppenbildung muß sachlichen Kriterien gerecht werden. Eine unterschiedliche Behandlung ist dann sachfremd, wenn es für sie keine billigensweiten Gründe gibt.

Mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Betriebsrenten sollen die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer im Alter verbessern. Zugleich soll in der Regel die von den Arbeitnehmern erbrachte Betriebstreue gefördert und belohnt werden. Der Arbeitgeber kann die Zusage auf solche Arbeitnehmer beschränken, die er enger an das Unternehmen binden will. Für diese Bevorzugung gibt es gute Gründe. 2. Stadlbauer.

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