Einseitige Ausschlußfristen
Einseitige tarifliche Ausschlußfristen, nach denen nur Ansprüche des Arbeitnehmers, nicht solche des Arbeitgebers dem tariflichen Verfall unterliegen, verstoßen nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz).
Dies gilt selbst dann, wenn die tarifliche Verfallklausel nicht nur tarifliche Ansprüche, sondern darüber hinaus alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis erfaßt.
Der Gleichheitssatz ist auch nicht dadurch verletzt, daß die Tarifvertragsparteien die Ausschlußfristen in den Tarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer und für Angestellte eines bestimmten Wirtschaftszweiges unterschiedlich geregelt haben.
Hierbei steht ihnen grundsätzlich ein weiter Regelungsspielraum zur Verfügung. 12. 1997 – 2 AZR 809/96)..