Nachrüstung mit CO2-Gaswarneinrichtungen. Seit 1. Juni 1998: Ende der Übergangsfrist
Am 7. Mai 1996 wurde die TRSK 400 (Technische Regeln für Getränkeschankanlagen) geändert bzw. ergänzt und ist – abgesehen von einigen Ausnahmen – seitdem wirksam.
Diese technische Regel gilt für die Errichtung von Getränkeschankanlagen nach § 3 Abs. 1 Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV).
Zum 1. Juni 1998 – nach Ablauf der 24monatigen Übergangsfrist – ist die für den Gastwirt einschneidendste Änderung in Kraft getreten. Danach muß in Aufstellungsräumen für Druckgasbehälter unter Erdgleiche (TRSK 400, Nr. 5.3.2.2) der unkontrollierte Austritt der Druckgase (CO2) und/oder Stickstoff (N2) wirkungsvoll verhindert oder erkannt werden. Gleiches gilt für begehbare Getränke- und Grundstofflagerräume (Nr. 5.4.1)..