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17.09.1998

Haftung für Rostpartikel im Wasser

Mit der Begründung, im Wasser wären Rostpartikel enthalten und daraus hätten sich Schwierigkeiten ergeben, verlangte ein Betrieb vom Wasserversorgungsunternehmen Schadensersatz. Dafür waren die Wasserversorgungsbedingungen einschlägig, die der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser entsprachen.
Nach diesen Wasserversorgungsbedingungen muß das gelieferte Wasser den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Mithin muß das Wasser Trinkwasserqualität haben. Dabei muß der Grenzwert für Eisen von 0,2 mg/l eingehalten werden. Allerdings wäre dann von einem Verschulden des Wasserversorgungsunternehmens auszugehen gewesen. Vielmehr hatte es sogleich danach umfangreiche Untersuchungen eingeleitet.
Dr. O..

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