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24.06.1998

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Beweis der Arbeitsunfähigkeit in den ersten drei Tagen

Der Arbeitnehmer, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begehrt, hat darzulegen und zu beweisen, daß er arbeitsunfähig krank war. Diesen Beweis führt der Arbeitnehmer in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Er kann den Beweis aber auch mit jedem anderen zulässigen Beweismittel führen.

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist von Gesetzes wegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schon früher zu verlangen (§ 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Die Klage der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung war erfolglos.

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 1.

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