Abfindung „Brutto gleich Netto“
Abfindungen, die der Arbeitgeber wegen einer von ihm veranlaßten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zahlt, unterliegen, soweit sie die Freibeträge nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz übersteigen, der Einkommensteuer. Der Arbeitgeber hat die Steuer einzubehalten und abzuführen. Schuldner der Steuer ist jedoch der Arbeitnehmer.
Soll abweichend von dieser gesetzlichen Regelung der Arbeitgeber verpflichtet sein, die Einkommensteuer aus eigener Tasche zu zahlen, so bedarf es dazu einer besonderen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. In einem Rechtsstreit ging der Arbeitnehmer davon aus, daß der Arbeitgeber die auf die Abfindung zu entrichtende Steuer zu tragen habe. Er berief sich in seiner Klage auf die im Vergleich enthaltenen Worte „brutto ist gleich netto”. 4.