Recht
Physiologischer Brennwert -- Nach einer Meldung des Bayerischen Brauerbundes haben sich die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die einzelnen Institute darauf geeinigt, in Zukunft den physiologischen Brennwert bei Leichtbier und Diätbier aus den Daten für Alkohol und wirklichem Extrakt zu berechnen, wie dies die Lebensmittelüberwachungsbehörden bereits bisher schon praktizierten. Lediglich bei der Berechnung des physiologischen Brennwertes in Kilojoule (kJ) bzw. Kilokalorien (kcal) aus dem wirklichen Extrakt wird in Zukunft mit dem wirklichkeitsgetreueren Umrechnungsfaktor von 15 kJ/g (bisher 17 kJ/g) gerechnet. Bei der Angabe des physiologischen Brennwertes auf dem Etikett wird nach wie vor ein Toleranzbereich von q 10% eingeräumt..
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EG-Kennzeichnung von Erfrischungsgetränken -- Durch die Harmonisierung der nationalen gesetzlichen Regelungen auf dem Weg zum EG- Binnenmarkt werden neue Vorschriften für die Kennzeichnung auf die Produzenten zukommen, die zum Teil eine wahre Informationsflut auf den Etiketten vorschreiben. So wird der Konsument künftig mit ausführlichen Nährwertangaben auf dem Etikett konfrontiert. Den Herstellern bleibt zu wünschen, daß sie auf dem Etikett dann noch ein klein wenig Platz für ihr Markensignet finden.
Recht
Heilbrunnen-Großhändler-Verband zur Lastenhandhabungsverordnung -- Der Verband der Deutschen Heilbrunnen-Großhändler e.V. lehnt den Entwurf einer neuen Lastenhandhabungsverordnung ab, wie er vom Bundesarbeitsministerium vorgelegt worden ist. Der Verordnungsentwurf sieht eine Begrenzung von 10 kg für die manuelle Handhabung von Lasten vor. Mit einer solchen Begrenzung würde das Inverkehrbringen von Heilwässern erheblich erschwert und zum Teil gar unmöglich gemacht. Heilwässer werden fast ausschließlich in Glasmehrwegflaschen in den Verkehr gebracht, und zwar zumeist in Mehrwegkästen. Da durch die Heilbrunnen- Großhändler eine flächendeckende Versorgung sichergestellt ist, bedeutet der Einsatz der Mehrwegflaschen und Mehrwegkästen ein überaus umweltfreundliches Handeln..
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Verpflichtung zur Selbstkontrolle bei der Kanalisationsbenutzung -- Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Beschluß vom 3. 11. 1993 - 7 NB 3/93 - mit der Frage befaßt, ob die Gemeinde dem Eigentümer eines an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstücks in der Abwasserbenutzung ohne Verstoß gegen die Eigentumsgarantie auferlegen darf, die Einhaltung der für die Anlage bestehenden Benutzungsbedingungen zu kontrollieren. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, daß der Eigentümer von seiner Sachherrschaft über das Grundstück in einer Weise Gebrauch zu machen hat, die Gefahren für die Rechtsgüter anderer vermeidet. In welcher Weise er die Kontrolle ausübt, bleibt ihm grundsätzlich selbst überlassen..
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Befristeter Arbeitsvertrag wegen Übernahme eines Auszubildenden -- Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und _ 620 BGB dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn ein sachlicher Grund die Befristung rechtfertigt. Befristungen sind unzulässig, wenn dem Arbeitnehmer der Kündigungsschutz ohne sachlichen Grund entzogen wird. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zum Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber beabsichtigt, ihn in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge hindert den Arbeitgeber nicht, die Arbeitsaufgaben im Rahmen seines Direktionsrechts umzuverteilen. 4..
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Der Verband der Deutschen Heilbrunnen-Großhändler e.V. lehnt den Entwurf einer neuen Lastenhandhabungsverordnung ab, wie er vom Bundesarbeitsministerium vorgelegt worden ist. Der Verordnungsentwurf sieht eine Begrenzung von 10 kg für die manuelle Handhabung von Lasten vor. Mit einer solchen Begrenzung würde das Inverkehrbringen von Heilwässern erheblich erschwert und zum Teil gar unmöglich gemacht. Heilwässer werden fast ausschließlich in Glasmehrwegflaschen in den Verkehr gebracht, und zwar zumeist in Mehrwegkästen. Da durch die Heilbrunnen- Großhändler eine flächendeckende Versorgung sichergestellt ist, bedeutet der Einsatz der Mehrwegflaschen und Mehrwegkästen ein überaus umweltfreundliches Handeln. Zugegeben seien die Getränkekästen schwerer als 10 kg..
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Berstrisiko zerkratzter Flaschen -- Der Bundesgerichtshof hat in einer höchstrichterlichen Entscheidung geurteilt, daß ein Getränkehersteller nicht nur Flaschen mit Gewindeschäden, Dichtlippenschäden, Flaschenbodenschäden und Glassprüngen aussondern muß, sondern auch solche, die äußerlich stark zerkratzt sind. Als Begründung führte er an, daß diese ein weit höheres Berstrisiko in sich bergen als neue Flaschen (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 139/92).
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Vorschriften für Ökoprodukte -- Bei der Herstellung von ökologischen Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs dürfen nach Angaben des Bundesernährungsministeriums nur noch 34 Zusatzstoffe natürlicher Herkunft und Form eingesetzt werden. Bei normalen Lebensmitteln dagegen sind mehr als 400 Zusatzstoffe unterschiedlicher Herkunft erlaubt. Bei den Öko-Produkten sind nur noch natürliche und keine naturidentischen Aromastoffe zugelassen. Nur im Einzelfall dürfen chemische Hilfsstoffe als Verarbeitungshilfen eingesetzt werden. Bei der Weiterverarbeitung von Öko-Produkten sind alle Mikroorganismen, die herkömmlicherweise bereits bei der Herstellung von Bier und Wein verwendet werden, erlaubt. Gentechnisch veränderte Organismen dürfen bei der Herstellung von Öko-Produkten nicht verwendet werden.
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Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern -- Am 1. Oktober 1993 trat die UVV Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern (VBG 87) in Kraft. Bisher wurde dieses Fachgebiet durch die Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte) (ZH1/406) geregelt. Die UVV gilt für das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern, deren zulässiger Betriebsüberdruck 25 bar und mehr beträgt oder bei denen das Druckförderprodukt die Zahl 10 000 erreicht oder übersteigt. Die UVV gilt auch für Flüssigkeitsstrahler mit Betriebsüberdrücken unter 25 bar und einem Druckförderprodukt unter 10 000, wenn mit Gefahrstoffen oder Flüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur von mehr als 50 Grad C gearbeitet wird. Nach _ 6 Beschäftigungsbeschränkungen darf der Unternehmer nur Mitarbeiter, die das 18. Änderungen gibt es bei den Prüfanforderungen.