Anforderung an eine wirksame Rechnungsberichtigung i. S. des _ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG -- Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt gemäß dem BMF-Schreiben vom 15. 2. 1994, DB 1994 S. 406 folgendes: 1. Abweichend von Abschnitt 189 Abs. 6 UStR ist in den folgenden Fällen eine wirksame - von der Steuerschuld nach _ 14 Abs.B. Privatperson oder nicht unternehmerische Körperschaft). Der leistende Unternehmer (Rechnungsaussteller) hat nachzuweisen, oder glaubhaft zu machen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Die Berichtigung der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer i.S. des _ 14 Abs. 2 UStG erfolgt durch Berichtigungserklärung des leistenden Unternehmers (Rechnungsaussteller) gegenüber dem Leistungsempfänger. 3.S. des 14 Abs. 4.S..
Schwermetallrichtwerte für Lebensmittel -- Nach einer Mitteilung des Deutschen Brauer-Bundes hat das Bundesgesundheitsamt wieder Richtwerte für Blei, Cadmium und Quecksilber in Lebensmitteln festgelegt. Der DBB weist darauf hin, daß diese Richtwerte, die sich auf aktuelle Untersuchungsergebnisse stützen, keinen gesetzlich bindenden Charakter haben. Sie können jedoch nach Aussage des Bundesgesundheitsamtes den Überwachungsbehörden als Anhaltspunkt für mögliche Beanstandungen dienen. So können je nach Bundesland beim Überschreiten des doppelten oder bereits beim Überschreiten des einfachen Richtwertes Beanstandungen ausgesprochen werden. Für Bier gelten unverändert folgende Richtwerte : - Blei: 0,20 mg/l; - Cadmium: 0,03 mg/l; - Quecksilber: 0,01 mg/l..
Steuerermäßigung für unabhängige Brauereien -- Der Vorsitzende des Ausschusses für Mittelstandsfragen des Deutschen Brauer-Bundes, Dr. Nils Goltermann, führte in Begleitung der Geschäftsführungen des Deutschen Brauer- Bundes und des Bayerischen Brauerbundes am 6. Juli 1994 ein Gespräch mit Staatssekretär Dr. Zeitler, Bundesministerium der Finanzen, in dem es vorrangig um die Beschränkung der Steuerermäßigung auf rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Brauereien ging. Dr. Goltermann wies einleitend mit Nachdruck darauf hin, daß der Deutsche Brauer-Bund die im Biersteuergesetz verankerte Steuerermäßigung in keiner Weise in Frage stellen oder auch nur gefährden will. Hierfür wurden konkrete Fälle vorgelegt. Dr. Deshalb gab Dr..
Kündigung wegen ausländerfeindlicher Äußerungen -- Ausländerfeindliche Äußerungen eines Arbeitnehmers im Betrieb können nach den Umständen des Einzelfalles eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. In einem Rechtsstreit hatte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen ausländerfeindlicher Äußerungen fristlos entlassen. Die Klage des Arbeitnehmers blieb erfolglos. Das Arbeitsgericht Siegburg entschied mit Urteil vom 4. 11. 1993 (4 Ca 1766/93) : Nach Artikel 5 des Grundgesetzes hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Diesem Recht sind Schranken gesetzt, wenn das Recht der persönlichen Ehre durch die Meinungsäußerung verletzt wird. Dies gilt jedoch nicht mehr für die Äußerung Ausländer und auch Türken müßte man verbrennen..
Anspruch aus Palettentauschvertrag -- Als aus einem Frachtvertrag ein Zahlungsanspruch in Höhe von rund 17 000 DM geltend gemacht wurde, meinte der Kunde, er könnte mit einer Gegenforderung aufrechnen. Er berief sich dafür auf den vorgenommenen Tausch von Paletten und Gitterboxen im Rahmen der bestehenden Geschäftsbedingungen. Jedoch konnte nicht festgestellt werden, daß der Frachtunternehmer sich dem Kunden gegenüber verpflichtet hatte, nach Kündigung oder nach Ende der Geschäftsbeziehungen einen zu seinen Lasten verbliebenen Saldo in der Stückzahl getauschter Paletten und Gitterboxen nach deren Verkehrswert in Geld auszugleichen. Entgegen der Auffassung des Kunden war der Frachtunternehmer auch nicht durch schlüssiges Handeln zu einem solchen Saldoausgleich verpflichtet. 12..
Der besondere Rat: Rechtsänderungen im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes ab dem 1.1.1994 -- In der Verfügung vom 1. 2. 1994 weist die OFD Rostock, DB 1994 Seite 659, auf die Rechtsänderungen im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes ab dem 1. 1. 1994 wie folgt hin: Die vermögenswirksamen Leistungen müssen wie bisher durch den Arbeitgeber angelegt werden. Für 1994 sind diese jedoch erstmals nicht mehr vom Arbeitgeber, sondern auf Verlangen des Arbeitnehmers von den Anlageunternehmen zu bescheinigen (_ 15 Abs. 1 des 5. VermBG i.d.F. des StMBG). Damit entfallen für den Arbeitgeber die Bescheinigungspflicht der vermögenswirksamen Leistungen auf der Lohnsteuerkarte bzw. 5 des 5. VermBG). Der Arbeitnehmer-Sparzulagensatz beträgt ab 1. 1. 1994 für alle geförderten Anlageformen einheitlich 10 v..
Keine Änderung der EU-Biersteuermengenstaffel -- Entgegen der Ansicht des Ausschusses für Mittelstandsfragen des Deutschen Brauer-Bundes (s. Brauwelt Nr. 28, 1994, S. 1346) vertritt der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien die Meinung, daß die gewünschte Änderung bezüglich der Begrenzung der Steuerstaffel auf rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Brauereien unter 200 000 hl Jahresausstoß in eine Kann-Bestimmung nicht angestrebt werden sollte, da sie bei den EU-Partnern nicht durchsetzbar sei. Vielmehr müsse damit gerechnet werden, daß bei einer erneuten Diskussion über diese Thematik auf europäischer Ebene eine Verschlechterung bzw. die Forderung nach einem völligen Wegfall der jetzigen Biersteuermengenstaffel durch andere EU-Mitgliedstaaten drohten..
Beratungshilfe im Arbeitsrecht -- Das Bundesverfassungsgericht hat eine Bestimmung des Beratungshilfegesetzes vom 18. 6. 1980 für verfassungswidrig erklärt, mit der die Gewährung von Beratungshilfe in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen wird. Das Beratungshilfegesetz regelt die Gewährung von rechtlicher Beratung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens für Personen mit geringem Einkommen und Vermögen. Danach wird Beratungshilfe auf den meisten Rechtsgebieten gewährt. Ausdrücklich ausgenommen ist aber unter anderem das Arbeitsrecht. Wegen dieser Vorschrift war einem Arbeitnehmer, der sich in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit von einem Rechtsanwalt außergerichtlich hatte beraten und vertreten lassen, Beratungshilfe versagt worden. (BVG, Beschluß vom 2. 12..
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds -- Das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann nur dann gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (_ 15 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz, _ 626 BGB). Eine ordentliche Kündigung kommt nur bei Stillegung eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung in Betracht. Mit dem Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder hatte sich das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 18. 2. 1994 (2 AZR 526/92) zu befassen. In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied wegen erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten fristlos gekündigt. Krankheit kann zwar als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet sein..
Die praktische Nutzung der Gentechnologie in der Lebensmittelproduktion -- Dieser Artikel erkundet die Möglichkeiten der Gentechnologie in der Agrarwirtschaft sowie im Lebensmittel- und Getränkebereich. Im einzelnen werden folgende Themen angesprochen: gegenwärtige gesetzliche Rahmenbedingungen (mit Schwerpunkt auf nationale Regelungen) die Art und Weise wie die Formulierung solcher Regelungen durch Aktionsgruppen, die Medien usw. beeinflußt wird, und umgekehrt, wie die Regelungen selbst die öffentliche Meinung beeinflußt haben, bereits existierende und demnächst bevorstehende Anwendungen der Gentechnologie im Nahrungsmittel- und Getränkebereich, die Haltung des Verbrauchers sowie die öffentliche Akzeptanz gegenüber neuartigen Lebensmitteln.
Besteuerung von Trinkgeldern -- Arbeitnehmer im Gastgewerbe wurden in letzter Zeit verstärkt durch die Finanzbehörden der Länder kontrolliert. Entgegen anderslautenden Meldungen wurde die Trinkgeldbesteuerung vom Gesetzgeber aber nicht verschärft. Die konsequente Kontrolle, auch wenn sie sich im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen bewegt - widerspricht nach Ansicht des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga) dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung. Wenn die Landesbehörden vermuten, daß ein Service-Mitarbeiter seine Trinkgeldeinnahmen unglaubhaft gering angegeben hat, darf die Höhe der erhaltenen Trinkgelder geschätzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23. 10. 1992 (AZ 6 R 62/88) entschieden..
Der Bierlieferungsvertrag -- Zwar liegen nach wie vor nur widersprüchliche Angaben darüber vor, in welchem Umfang der deutsche Gaststättenmarkt durch langfristige Lieferverträge an einzelne Brauereien gebunden ist, unbestritten ist jedoch die enorme Bedeutung, die der Getränkeabsatz in Gaststätten gerade für kleine und mittlere Brauereien hat.
Änderung der Verordnung über Getränkeschankanlagen -- Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Getränkeschankanlagen vom 23. Juli 1993, mit der die Verordnung über Gebühren für Prüfungen nach _ 8 der Getränkeschankanlagenverordnung aufgehoben wurde, umfaßt die folgende drei Artikel: - Artikel 1: Änderung der Verordnung über Getränkeschankanlagen; - Artikel 2: Aufhebung der Verordnung über Gebühren nach _ 8 der Getränkeschankanlagenverordnung; - Artikel: Inkrafttreten. Sie wurde am 29. Juli 1993 verkündet (BGBl. I S. 1342) und trat am Tage darauf in Kraft. Getränkeschankanlagen sind überwachungsbedürftig und unterliegen Baumusterprüfungen, die bislang von der Prüfstelle für Getränkeschankanlagen beim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main vorgenommen wurden..
Kündigung wegen krankheitsbedingter Minderleistung -- Wie krankheitsbedingte Fehlzeiten des Arbeitnehmers kann auch eine krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in drei Stufen zu prüfen, ob eine Kündigung berechtigt ist: - Zunächst ist eine negative Prognose des voraussichtlichen Gesundheitszustandes erforderlich. Es müssen objektive Tatsachen vorliegen, wonach der Arbeitnehmer auch in Zukunft in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigt sein wird. - Die bisherigen und nach der Prognose zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Das Bundesarbeitsgericht hielt in seinem Urteil vom 26..
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