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Recht

Die Biergartenverordnung ist am 27. Juni 1995 vom Ministerrat in Bayern verabschiedet worden. -- Wenn ein Biergarten also in der Nachbarschaft von Wohnhäusern liegt, darf die Musik bis 22.00 Uhr spielen; Speisen und Getränke dürfen bis 22.30 Uhr verkauft werden. Die Verordnung ist seit 30. 6. 1995 in Kraft.

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Brauereien als Direkteinleiter -- Nach _ 7a WHG kann die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden. Diese Mindestanforderungen für Brauereiabwässer liegen jetzt nach einer Mitteilung des Bayerischen Brauerbundes vor: - chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): 110 mg/l; - biologischer Sauerstoffbedarf (BSB): 25 mg/l; - Ammoniumstickstoff: 10 mg/l; - Phosphor gesamt: 2 mg/l; - Stickstoff gesamt: 18 mg/l. In der in Brauereien betreffenden Anlagen wird das Gesamtabwasser einer gut geführten Brauerei durch folgende Werte charakterisiert: - Abwasseranfall: ca. 0,5 m3/hl Verkaufsbier (0,25 - 0,6 m3/hl VB); - spezifische BSB5-Fracht: ca. 0,5 kg/hl VB (0,3 - 0,6 kg/hl VB); - BSB5/CSB: 1/1,5 bis 1/1,8..

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Konkretisierung der Unabhängigkeit -- Zur Prüfung der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit einer Brauerei gemäß _ 2 Abs. 3 Biersteuergesetz 1993 (Biersteuermengenstaffel) hat das Bundesministerium der Finanzen am 28. Juli 1993 einen Erlaß an die Oberfinanzdirektionen herausgegeben, der zu einzelnen Fragestellungen und Fallgestaltungen in diesem Bereich Stellung bezieht. Im Hinblick auf die vielfältigen Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Brauereien wird das Bundesministerium der Finanzen diesen Erlaß unter Beteiligung des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien e.V. nunmehr präzisieren bzw. ergänzen. Auf diese für einige Brauereien möglicherweise sinnvolle Kooperationsmöglichkeit hatte der Bundesverband bereits 1992 im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen..

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Körperschaftsteuer: Körperschaftsteuerliche Organschaft -- Nach _ 14 Nr. 4 KStG muß ein Gewinnabführungsvertrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, für das die körperschaftsteuerliche Organschaft erstmals anerkannt werden soll, auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden. Zur zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrags bedarf es seiner Eintragung in das Handelsregister. Gemäß Schreiben des BMF vom 4. 2. 1994, DB 1994 S. Der Antragsteller beruft sich auf eine Entscheidung der Körperschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder, wonach für den Sonderfall des Übergangs von der Billigkeitsregelung in dem BMF-Schreiben vom 31. 10. 1989, BStBl 1989 I, S. Beschluß des BGH vom 24. 10..

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Nullrunde an der Börse -- Normalerweise gelten die beiden ersten Monate des Jahres, Januar und Februar, als anlagestark mit positiver Kursbilanz. Am Aktienmarkt erzielten sie in den letzten 20 Jahren fast immer positive Ergebnisse. Nicht so in 1995 trotz mannigfacher Prognosen und Vorschußlorbeeren. Gegenüber Ultimo 1994 waren die Kurse Ende Februar nur gerade so behauptet. Nennenswerte Gewinne bis zu 5% hatten in den einzelnen Branchen nur Elektro- und Versorgungswerte, Verluste bis zu 9% dagegen Bau- und Bauzulieferungsaktien. Brauereien waren im großen Durchschnitt gegenüber Ende des letzten Jahres nicht verändert, ihre Bilanz +/- null. In den letzten Wochen gab es vor allem zwei negative Einflußfaktoren, die den deutschen Aktienmarkt beeinträchtigten. Nach dem Verkauf von Bavaria St.

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Explodierende Flasche verletzt Kind: Restrisiko bleibt -- Es kommt zwar sehr selten vor, daß gefüllte Glasflaschen explodieren, um so schlimmer sind jedoch die Folgen. So zog sich ein neunjähriges Mädchen eine Augenverletzung zu, als es mit seiner Freundin vier Flaschen aus dem Keller der elterlichen Wohnung holte. Es stellte die Getränke kurz ab. Beim Aufnehmen platzte eine Flasche und verletzte das Kind. Ursache für die Explosion waren Haarrisse in der Mehrwegflasche; sie hätte eigentlich aussortiert werden müssen. Das Oberlandesgericht Hamm lehnte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil eine Haftung des Getränkeabfüllers ab, weil es sich bei der Flasche um einen sogenannten Ausreißer gehandelt habe (32 U 94/93). (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 1994 - 32 U 94/93).

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Lärm durch Grillfeste auf öffentlichem Platz: Gemeinde muß für Einhaltung der Grillplatzordnung sorgen -- Die einzigen Anlieger eines von der Gemeinde errichteten Grillplatzes verlangten Maßnahmen gegen den Lärm, dem sie durch Grillfeste mit bis zu 70 Teilnehmern ausgesetzt seien. Die Kommune verwies auf die eigens erlassene Platzordnung. Wenn diese nicht eingehalten werde, gehe das nicht zu ihren Lasten. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim war da ganz anderer Meinung (1 S 1081/93). Wenn die Gemeinde den Platz zur Verfügung stelle, dann müsse sie auch dafür sorgen, daß die dafür erlassenen Regelungen eingehalten würden. Sie habe die nötigen Schritte zu unternehmen, damit die massiven Lärmbelästigungen aufhörten. (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 11.

Recht

Grunderwerbsteuer: Erwerb von nach DDR-Recht begründetem separaten Gebäudeeigentum -- Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) stellt in _ 2 Abs. 2 Nr. 2 die Gebäude auf fremdem Boden den Grundstücken gleich. Unter diesem Tatbestand werden üblicherweise die Fälle des _ 95 BGB, der sogenannten Scheinbestandteile, und die Fälle des wirtschaftlichen Eigentums am Gebäude abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum erfaßt. Der Tatbestand bezieht nach der Wiedervereinigung auch den Erwerb von Gebäudeeigentum ein, das sich auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuches der ehemaligen DDR gründet. Den Regelungen des Einigungsvertrages zufolge bleibt das nach DDR-Recht begründete separate Gebäudeeigentum bestehen; diese Gebäude gehören nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks. 2 Nr. 2. 1994 StEd 1994 S..

Recht

Einkommensteuer: Begrenzung des Spendenabzugs bei Spenden an kirchliche Organisationen -- Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Obersten Finanzbehörden der Länder gilt gemäß dem BMF-Schreiben vom 24. 1. 1994, StEd 1994 Seite 182 für die Anwendung des erhöhten Abzugssatzes von 10 v.H. gem. _ 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG für Zuwendungen an kirchliche öffentlich-rechtliche Körperschaften und Einrichtungen folgendes: Der erhöhte Abzugssatz findet nur Anwendung, wenn der Empfänger dieser Zuwendung zur Förderung mildtätiger Zwecke oder zur Förderung der Denkmalpflege (Nr. 4 c der Anlage 7 der EStR) verwendet. BFH-Urteil vom 18. 11. 1966, BStBl 1967 III Seite 365) . Bei Zuwendungen zur Förderung der Denkmalpflege findet auch die Großspendenregelung nach _ 10 b Abs..

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