Grunderwerbsteuer: Erwerb von nach DDR-Recht begründetem separaten Gebäudeeigentum
Grunderwerbsteuer: Erwerb von nach DDR-Recht begründetem separaten Gebäudeeigentum -- Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) stellt in _ 2 Abs. 2 Nr. 2 die Gebäude auf fremdem Boden den Grundstücken gleich. Unter diesem Tatbestand werden üblicherweise die Fälle des _ 95 BGB, der sogenannten Scheinbestandteile, und die Fälle des wirtschaftlichen Eigentums am Gebäude abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum erfaßt. Der Tatbestand bezieht nach der Wiedervereinigung auch den Erwerb von Gebäudeeigentum ein, das sich auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuches der ehemaligen DDR gründet. Den Regelungen des Einigungsvertrages zufolge bleibt das nach DDR-Recht begründete separate Gebäudeeigentum bestehen; diese Gebäude gehören nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks. 2 Nr. 2. 1994 StEd 1994 S..