Weinbezeichnungsrecht -- Ein Weinbaubetrieb in Baden- Württemberg versah ein Weinetikett mit dem Zusatz: Handgelesen am 3. 10. 1990. Tag der Wiedervereinigung Deutschlands. Damit hatte er gegen das Weinbezeichnungsrecht verstoßen: Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei die Aussage handgelesen zwar erlaubt, da sie auf die Weinbaubedingungen hinweise; das Datum der Weinlese dürfe aber nach der Harmonisierung des europäischen Weinrechts nicht mehr auf dem Etikett erscheinen. Der Verweis auf den Tag der Wiedervereinigung stehe nicht im Zusammenhang mit dem Wein und seiner Geschichte. Sie habe folglich nichts auf dem Etikett verloren.
Bundesrat für längere Ladenöffnungszeiten -- Geschäfte sollen in Zukunft auch an Werktagen länger geöffnet bleiben dürfen, sofern keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Steht der Ladeninhaber oder ein anderes Familienmitglied hinter der Ladentheke, sollen die gesetzlichen Ladenschlußzeiten nicht gelten. Das sieht ein vom Land Berlin vorgelegter Entwurf zur Änderung des Ladenschlußgesetzes vor, den der Bundesrat am 25. November verabschiedet hat. Erklärtes Ziel sollen bessere Einkaufsmöglichkeiten vor allem für Berufstätige in den neuen Ländern sein. Damit sollen zum einen kleinere, selbständige Einzelhandelsverkaufsstellen erhalten und eine größere Anzahl von Existenzen gesichert werden, die nach der Wende in den neuen Bundesländern aufgebaut wurden..
Nachlässiger Vollkaufmann wird auch noch belohnt -- Ein Kaufmann kommt aus einem einmal unterschriebenen Vertrag nur schwer wieder heraus. Dennoch hatte ein Autohändler aufgrund eigentümlicher Umstände mit dem Widerruf einer Vereinbarung Erfolg, in der er sich verpflichtet hatte, 100 000 Zündholzbriefe mit Werbeaufdruck abzunehmen. Zwei Dinge verhalfen ihm dazu, den Vertrag rückgängig zu machen: Er war nicht im Handelsregister eingetragen, und auf dem Vertrag stand ein Datum in der unüblichen Reihenfolge Jahr- Monat-Tag. Das Oberlandesgericht Koblenz wies darauf hin, daß es nach dem Gesetz nur für eingetragene Kaufleute keinen Verbraucherschutz gebe (2 U 1573/92). Das sei aber hinzunehmen, damit das Gesetz leichter zu handhaben sei. Das könne zwar auf den 18. 1. März 1994 _ 2 U 1573/92)..
Gegen Vertreter an der Haustür ist kaum ein Kraut gewachsen -- Unangemeldete Vertreterbesuche werden von den Gerichten nicht beanstandet: Der Verbraucher wisse ja, daß die Vorsprache nicht zu irgendwelchen Vertragsabschlüssen zwinge. Ein Verbraucherschutzverein war jedoch der Meinung, eine Versicherungsgesellschaft gehe bei der Werbung neuer Kunden zu weit, indem sie persönlich adressierte Anschreiben mit der Überschrift Eine sorgenfreie Zukunft verschicke und darin ankündige, ein Mitarbeiter komme in den nächsten Tagen vorbei, um festzustellen, ob der Versicherungsschutz noch ausreiche. Dem Verein genügte es nicht, daß der Angeschriebene durch die portofreie Rücksendung einer Antwortpostkarte den angekündigten Vertreterbesuch noch verhindern konnte. Mai 1994 - I ZR 168/92)..
EG-Öko-Audit-Verordnung in Deutschland noch nicht umgesetzt -- Im Rahmen der 17. Techniker- und Braumeistertagung der Deutschen Brau-Kooperation bei der Erzquell Brauerei Bielstein stellte Dr.-Ing. Norbert Hiller, Geschäftsführer der Intechnica GmbH, Nürnberg, am 1. Dezember 1994 in Nümbrecht den Brauereileitfaden Die umweltbewußte Brauerei vor (s.a. Brauwelt Nr. 40, 1994, S. 1986) vor und behandelte auch das Thema EG-Öko-Audit. Dabei wies er darauf hin, daß die EG-Richtlinien für das Öko-Audit noch nicht in deutsches Recht umgesetzt sind. Darüber hinaus ist die Teilnahme freiwillig. Offizielle Zertifizierungsstellen gibt es noch nicht. Die Bundesregierung plädiert eher für die Einrichtung derartiger Zertifizierungsstellen durch die Wirtschaft. Laut Dr..
Einkommensteuer: Bilanzberichtigung wegen unterlassener Bilanzierung von Betriebsvermögen -- Ist die Bilanzierung eines Wirtschaftsgutes des notwendigen Betriebsvermögens unterblieben, so ist die Bilanz für den ersten noch änderbaren Veranlagungszeitraum zu berichtigen. Hierbei ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert einzubuchen, mit dem es bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 1. 2. 1992 VIII 37/88, rkr., EFG 1993 S. 500).
Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer -- Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten und Gleichgestellten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Die Zustimmung zu einer außer-ordentlichen (fristlosen) Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen bei der Hauptfürsorgestelle beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Hauptfürsorgestelle hat die Entscheidung, ob sie der Kündigung zustimmt, innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Antragseingangs an zu treffen. Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt die Zustimmung als erteilt (_ 21 Abs. 3 Schwerbehindertengesetz). 2..
Maßgeblichkeit von Lärm nach Gebietscharakter -- Ob Lärm wesentlich ist, so daß eventuell ein Unterlassungsanspruch der Nachbarn besteht, ist nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zu beurteilen. Bei einer Überschreitung der dort genannten Richtwerte ist grundsätzlich von einer wesentlichen Einwirkung auszugehen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß es insoweit lediglich um eine Richtlinie geht, die nicht schematisch angewendet werden darf, sondern lediglich einen wesentlichen Anhaltspunkt darstellt. Nach der TA Lärm kommt es für die Richtwerte aber entscheidend auf den Gebietscharakter an. Er kann unterschiedlich sein und irgendwo müssen die Grenzen nach der Gebietsart gesehen werden. Dafür mußte der Immissionsrichtwert eigenständig bestimmt werden. 10. 1994 - V ZR 76/93).
Rabattgesetz gilt weiter -- Das freie Aushandeln von Preisnachlässen für Waren des täglichen Bedarfs bleibt in Deutschland weiterhin verboten; gegenüber Endverbrauchern dürfen auch weiterhin keine Preisnachlässe von mehr als drei Prozent gewährt werden; die Abschaffung des Rabattgesetzes ist also vorerst gescheitert. Innerhalb der EG dürfen derzeit in zehn Ländern Rabatte gewährt werden; in zwei Staaten - Deutschland und Luxemburg - sind sie auf drei Prozent beschränkt, in Griechenland ist es zwar verboten, aber üblich. Der Einzelhandel hatte sich nachdrücklich für die Beibehaltung begrenzter Rabatte ausgesprochen, während Verbraucherverbände für eine Abschaffung mit der Begründung plädierten, das geltende Gesetz würde ohnehin ständig unterlaufen und nütze den Konsumenten nichts.
Änderung der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes -- Mittlerweile ist das zweite Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in Kraft getreten. Die Verabschiedung des Gesetzes hatte sich verzögert, weil der Bundesrat aus nachfolgenden Gründen die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt hatte: - Entschädigung für Probenahmen auch beim Importeur (Bundesrat dagegen); - Anwendung des Lebensmittel- Monitoring auch im Bereich des Fleisch- und Geflügelfleischhygiene-Gesetzes (Bundesrat dagegen). Am wichtigsten sind die nachfolgend genannten Änderungen: - Ermächtigung zur Einführung eines Warnhinweises zugunsten von Passivrauchern; - Verlängerungsmöglichkeit für Ausnahmegenehmigungen nach _ 37 Abs. Dezember 1994..
Einkommensteuer: Reisegepäckversicherung für Arbeitnehmer -- 1. Schließt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Reisegepäckversicherung ab, aus der den Arbeitnehmern ein eigener Anspruch gegenüber dem Versicherten zusteht, so führt die Zahlung der Prämien durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Dieser ist in der Regel dann gemäß _3 Nr. 16 EStG steuerbefreit, wenn sich der Versicherungsschutz auf Dienstreisen beschränkt. 2. Bezieht sich der Versicherungsschutz auf sämtliche Reisen des Arbeitnehmers, so ist eine Aufteilung der gesamten Prämie in einen beruflichen und einen privaten Anteil dann zulässig, wenn der Versicherer eine Auskunft über die Kalkulation seiner Prämien erteilt, die eine Aufteilung ohne weiteres möglich macht. 3. (BFH- Urteil v. 19. 2. 1993 VI R 42/92, StEd 1993 S..
Zutatenliste tritt zum 1. April 1996 in Kraft -- Zum 1. April 1996 wird die Angabe der Zutaten auch bei Bieren mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 vol.% Pflicht. Darauf verwies RA Peter Stille, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Brauer-Bundes in einem Gespräch mit der Fachpresse am 6. Dezember 1994 in Bonn. Brauereien mit einer Mindesthaltbarkeitsdauer von einem Jahr sollten sich jetzt bereits überlegen, wie sie dann ihre Etiketten gestalten wollen. Die Zutaten müssen nach ihrer Konzentration im fertigen Bier geordnet angegeben werden: Wasser, Malz, Hopfen und bei hefetrüben Bieren auch Hefe. Gewisse Probleme sieht der Deutsche Brauer-Bund bei der Deklaration des Malzes. Noch mehr Kopfzerbrechen bereitet dem Verband die Deklaration des Hopfenextraktes..
Verbände gegen Weinsteuer -- Christiane Scrivener, EU- Kommissarin für Steuerfragen, hatte geplant, noch vor Jahresende einen Vorschlag für die EU-weite Besteuerung von Wein vorzulegen. Wie zu erwarten, ist sie damit auf heftige Kritik von seiten der Weinbranche gestoßen. Während einer gemeinsamen Veranstaltung mit den EU-Bauern- und Genossenschaftsverbänden Copa und Cogeca hatte ein Vertreter des EU-Komitees für Wein erklärt, eine Verbrauchsteuer auf Wein in Höhe von 9,925 Ecu/hl sei die technokratische Idee von Leuten, die vom Weinmarkt keine Ahnung haben. Kategorisch lehnten Erzeuger, Industrie und Handel die Initiative ab; sie könne - zusammen mit der Mehrwertsteuer - zu einer Besteuerung von bis zu 50 Prozent führen, hieß es..
Körperschaftsteuer: Gliederungsmäßige Zuordnung des Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruchs aufgrund eines Verlustrücktrags auf 1990 bei Körperschaften im Beitrittsgebiet -- Wie sich aus der amtlichen Begründung zum Steueränderungsgesetz 1991 ergibt, wirkt sich bei Körperschaften im Beitrittsgebiet ein Verlustrücktrag auf das Einkommen des 2. Halbjahres 1990 nicht auf die erstmalige Eigenkapitalgliederung zum 1. 1. 1991 aus. Das verwendbare Eigenkapital ist vor und nach dem Verlustrücktrag in dem Teilbetrag i.S. des _ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) auszuweisen (_ 54 a Nr. 7, _ 30 Abs. 3 KStG) . Im Verlustentstehungsjahr ist der steuerliche Verlust gemäß _ 33 Abs. 1 KStG von dem Teilbetrag i.S. des _ 30 Abs. 2 Nr. 21. 6. 1993, NWB Info-Dienst, DDR Spezial Heft 30/93 S. 2)..
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