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01.02.1995

Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer -- Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten und Gleichgestellten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Die Zustimmung zu einer außer-ordentlichen (fristlosen) Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen bei der Hauptfürsorgestelle beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Hauptfürsorgestelle hat die Entscheidung, ob sie der Kündigung zustimmt, innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Antragseingangs an zu treffen. Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt die Zustimmung als erteilt (_ 21 Abs. 3 Schwerbehindertengesetz). 2..

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