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Einkommensteuer: Bilanzberichtigung wegen unterlassener Bilanzierung von Betriebsvermögen -- Ist die Bilanzierung eines Wirtschaftsgutes des notwendigen Betriebsvermögens unterblieben, so ist die Bilanz für den ersten noch änderbaren Veranlagungszeitraum zu berichtigen. Hierbei ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert einzubuchen, mit dem es bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 1. 2. 1992 VIII 37/88, rkr., EFG 1993 S. 500).

Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer -- Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten und Gleichgestellten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Die Zustimmung zu einer außer-ordentlichen (fristlosen) Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen bei der Hauptfürsorgestelle beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Hauptfürsorgestelle hat die Entscheidung, ob sie der Kündigung zustimmt, innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Antragseingangs an zu treffen. Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt die Zustimmung als erteilt (_ 21 Abs. 3 Schwerbehindertengesetz). 2..

Maßgeblichkeit von Lärm nach Gebietscharakter -- Ob Lärm wesentlich ist, so daß eventuell ein Unterlassungsanspruch der Nachbarn besteht, ist nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zu beurteilen. Bei einer Überschreitung der dort genannten Richtwerte ist grundsätzlich von einer wesentlichen Einwirkung auszugehen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß es insoweit lediglich um eine Richtlinie geht, die nicht schematisch angewendet werden darf, sondern lediglich einen wesentlichen Anhaltspunkt darstellt. Nach der TA Lärm kommt es für die Richtwerte aber entscheidend auf den Gebietscharakter an. Er kann unterschiedlich sein und irgendwo müssen die Grenzen nach der Gebietsart gesehen werden. Dafür mußte der Immissionsrichtwert eigenständig bestimmt werden. 10. 1994 - V ZR 76/93).

Rabattgesetz gilt weiter -- Das freie Aushandeln von Preisnachlässen für Waren des täglichen Bedarfs bleibt in Deutschland weiterhin verboten; gegenüber Endverbrauchern dürfen auch weiterhin keine Preisnachlässe von mehr als drei Prozent gewährt werden; die Abschaffung des Rabattgesetzes ist also vorerst gescheitert. Innerhalb der EG dürfen derzeit in zehn Ländern Rabatte gewährt werden; in zwei Staaten - Deutschland und Luxemburg - sind sie auf drei Prozent beschränkt, in Griechenland ist es zwar verboten, aber üblich. Der Einzelhandel hatte sich nachdrücklich für die Beibehaltung begrenzter Rabatte ausgesprochen, während Verbraucherverbände für eine Abschaffung mit der Begründung plädierten, das geltende Gesetz würde ohnehin ständig unterlaufen und nütze den Konsumenten nichts.

Änderung der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes -- Mittlerweile ist das zweite Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in Kraft getreten. Die Verabschiedung des Gesetzes hatte sich verzögert, weil der Bundesrat aus nachfolgenden Gründen die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt hatte: - Entschädigung für Probenahmen auch beim Importeur (Bundesrat dagegen); - Anwendung des Lebensmittel- Monitoring auch im Bereich des Fleisch- und Geflügelfleischhygiene-Gesetzes (Bundesrat dagegen). Am wichtigsten sind die nachfolgend genannten Änderungen: - Ermächtigung zur Einführung eines Warnhinweises zugunsten von Passivrauchern; - Verlängerungsmöglichkeit für Ausnahmegenehmigungen nach _ 37 Abs. Dezember 1994..

Einkommensteuer: Reisegepäckversicherung für Arbeitnehmer -- 1. Schließt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Reisegepäckversicherung ab, aus der den Arbeitnehmern ein eigener Anspruch gegenüber dem Versicherten zusteht, so führt die Zahlung der Prämien durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Dieser ist in der Regel dann gemäß _3 Nr. 16 EStG steuerbefreit, wenn sich der Versicherungsschutz auf Dienstreisen beschränkt. 2. Bezieht sich der Versicherungsschutz auf sämtliche Reisen des Arbeitnehmers, so ist eine Aufteilung der gesamten Prämie in einen beruflichen und einen privaten Anteil dann zulässig, wenn der Versicherer eine Auskunft über die Kalkulation seiner Prämien erteilt, die eine Aufteilung ohne weiteres möglich macht. 3. (BFH- Urteil v. 19. 2. 1993 VI R 42/92, StEd 1993 S..

Zutatenliste tritt zum 1. April 1996 in Kraft -- Zum 1. April 1996 wird die Angabe der Zutaten auch bei Bieren mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 vol.% Pflicht. Darauf verwies RA Peter Stille, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Brauer-Bundes in einem Gespräch mit der Fachpresse am 6. Dezember 1994 in Bonn. Brauereien mit einer Mindesthaltbarkeitsdauer von einem Jahr sollten sich jetzt bereits überlegen, wie sie dann ihre Etiketten gestalten wollen. Die Zutaten müssen nach ihrer Konzentration im fertigen Bier geordnet angegeben werden: Wasser, Malz, Hopfen und bei hefetrüben Bieren auch Hefe. Gewisse Probleme sieht der Deutsche Brauer-Bund bei der Deklaration des Malzes. Noch mehr Kopfzerbrechen bereitet dem Verband die Deklaration des Hopfenextraktes..

Verbände gegen Weinsteuer -- Christiane Scrivener, EU- Kommissarin für Steuerfragen, hatte geplant, noch vor Jahresende einen Vorschlag für die EU-weite Besteuerung von Wein vorzulegen. Wie zu erwarten, ist sie damit auf heftige Kritik von seiten der Weinbranche gestoßen. Während einer gemeinsamen Veranstaltung mit den EU-Bauern- und Genossenschaftsverbänden Copa und Cogeca hatte ein Vertreter des EU-Komitees für Wein erklärt, eine Verbrauchsteuer auf Wein in Höhe von 9,925 Ecu/hl sei die technokratische Idee von Leuten, die vom Weinmarkt keine Ahnung haben. Kategorisch lehnten Erzeuger, Industrie und Handel die Initiative ab; sie könne - zusammen mit der Mehrwertsteuer - zu einer Besteuerung von bis zu 50 Prozent führen, hieß es..

Körperschaftsteuer: Gliederungsmäßige Zuordnung des Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruchs aufgrund eines Verlustrücktrags auf 1990 bei Körperschaften im Beitrittsgebiet -- Wie sich aus der amtlichen Begründung zum Steueränderungsgesetz 1991 ergibt, wirkt sich bei Körperschaften im Beitrittsgebiet ein Verlustrücktrag auf das Einkommen des 2. Halbjahres 1990 nicht auf die erstmalige Eigenkapitalgliederung zum 1. 1. 1991 aus. Das verwendbare Eigenkapital ist vor und nach dem Verlustrücktrag in dem Teilbetrag i.S. des _ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) auszuweisen (_ 54 a Nr. 7, _ 30 Abs. 3 KStG) . Im Verlustentstehungsjahr ist der steuerliche Verlust gemäß _ 33 Abs. 1 KStG von dem Teilbetrag i.S. des _ 30 Abs. 2 Nr. 21. 6. 1993, NWB Info-Dienst, DDR Spezial Heft 30/93 S. 2)..

Rücknahmepflicht für Verpackungen -- Die Verpackungsverordnung begründet eine Rücknahmepflicht für Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen. Hinsichtlich Transportverpackungen verpflichtet _ 4 Verpackungsverordnung Hersteller und Vertreiber diese Verpackungsart nach Gebrauch zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen, es sei denn, der Endverbraucher verlangt die Übergabe der Ware in der Transportverpackung oder die Verpackung wird sowohl als Transportverpackung als auch als Verkaufsverpackung verwendet. In beiden Ausnahmefällen gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufsverpackungen entsprechend bzw. ist die Transportverpackung als Verkaufsverpackung zu behandeln.h. 11. 1993 - AN 21 K 93.

Die Belastung des Bieres mit Verbrauchssteuern in den EU- Ländern und den Beitrittsländern -- Tabelle

Unfall durch Getränkedose -- Als der Besucher einer Sportveranstaltung infolge weggeworfenen Abfalls stürzte, verlangte er vom Veranstalter Schadenersatz. Es ging um die Frage, ob die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt war. Dafür sind die Sicherungserwartungen n des Verkehrs maßgebend. Es wird aber weder allgemein noch vom Publikum von Sportveranstaltungen mit großem Andrang erwartet, daß schon während der Sportveranstaltung Unrat, der von Besuchern achtlos weggeworfen wurde, auf Veranlassung des Veranstalters beseitigt wird. Schon aus diesem Grunde konnte und mußte der Besucher nicht damit rechnen, daß auf der Tribünentreppe keine Getränkedose lag. Er muß sich entsprechend darauf einrichten und die Treppen besonders vorsichtig besteigen und verlassen. 11. 1993 - 12 U 83/93).

Änderung der Gefahrstoffverordnung -- Gefahrstoffe kommen bei Getränkebetrieben in der Reinigung, im Labor und in den Werkstätten vor. Die Gefahrstoffverordnung regelt deren Kennzeichnung (Symbole wie Ätzend, Giftig, Sicherheitsdatenblätter) und Sicherheitsvorkehrungen: Bisher mußten für die betroffenen Arbeitsplätze Betriebsanweisungen erstellt und die Mitarbeiter mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Die Gefahrstoffverordnung ist nun erheblich verschärft worden. Zum einen muß - unabhängig von der Menge - ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe geführt werden, mit denen Arbeitnehmer im Betrieb umgehen. Der Arbeitgeber muß zudem prüfen, ob gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden können..

Original Oettinger, gebraut und abgefüllt in der Brauerei Gotha, darf auf Grund _ 3 UWG wegen irreführender Angaben über die Herkunft nicht mehr angeboten oder vertrieben werden. -- Ein entsprechendes Urteil des Landesgerichts Halle vom 1. Juli 1994 ist ab sofort vollstreckbar.

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