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Die Belastung des Bieres mit Verbrauchssteuern in den EU- Ländern und den Beitrittsländern -- Tabelle

Unfall durch Getränkedose -- Als der Besucher einer Sportveranstaltung infolge weggeworfenen Abfalls stürzte, verlangte er vom Veranstalter Schadenersatz. Es ging um die Frage, ob die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt war. Dafür sind die Sicherungserwartungen n des Verkehrs maßgebend. Es wird aber weder allgemein noch vom Publikum von Sportveranstaltungen mit großem Andrang erwartet, daß schon während der Sportveranstaltung Unrat, der von Besuchern achtlos weggeworfen wurde, auf Veranlassung des Veranstalters beseitigt wird. Schon aus diesem Grunde konnte und mußte der Besucher nicht damit rechnen, daß auf der Tribünentreppe keine Getränkedose lag. Er muß sich entsprechend darauf einrichten und die Treppen besonders vorsichtig besteigen und verlassen. 11. 1993 - 12 U 83/93).

Änderung der Gefahrstoffverordnung -- Gefahrstoffe kommen bei Getränkebetrieben in der Reinigung, im Labor und in den Werkstätten vor. Die Gefahrstoffverordnung regelt deren Kennzeichnung (Symbole wie Ätzend, Giftig, Sicherheitsdatenblätter) und Sicherheitsvorkehrungen: Bisher mußten für die betroffenen Arbeitsplätze Betriebsanweisungen erstellt und die Mitarbeiter mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Die Gefahrstoffverordnung ist nun erheblich verschärft worden. Zum einen muß - unabhängig von der Menge - ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe geführt werden, mit denen Arbeitnehmer im Betrieb umgehen. Der Arbeitgeber muß zudem prüfen, ob gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden können..

Original Oettinger, gebraut und abgefüllt in der Brauerei Gotha, darf auf Grund _ 3 UWG wegen irreführender Angaben über die Herkunft nicht mehr angeboten oder vertrieben werden. -- Ein entsprechendes Urteil des Landesgerichts Halle vom 1. Juli 1994 ist ab sofort vollstreckbar.

Biermischgetränke -- Mit der Zulassung von fertig abgefüllten Biermischgetränken wurde ein alter Zopf abgeschnitten, wie Dir. R. Uhlig, Augsburg, in seinem Vortrag bei der 11. Arbeitstagung für das Brauwesen am 26. Oktober 1994 in Gräfelfing ausführte. Uhlig wies darauf hin, daß den jetzt möglichen Kombinationen zur Herstellung von Biermischgetränken kaum Grenzen gesetzt seien. Man kann normale Limonade mit normalem Bier mischen. Man kann aber auch Diätlimonaden mit normalem Bier, mit Leicht- oder Schankbier, aber auch mit alkoholfreiem Bier oder Diätbier mischen. Bis jetzt nicht gelöste Probleme gibt es aber hinsichtlich der Deklaration, der Zutatenliste und der Verkehrsbezeichnung in Abhängigkeit von der jeweiligen Rezepturen. High Gravity Brewing: Dir. R. Schankbier nicht aus..

Für die Biersteuermengenstaffel in jetziger Form -- Seit der Vollendung des Europäischen Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 hat der Verband mittelständischer Privatbrauereien in Bayern den Schwerpunkt seiner Aktivitäten auf die Mitbegleitung und Mitgestaltung europäischer Regelungen gelegt. Darauf verwies Joseph Graf Deym, Präsident des Verbandes mittelständischer Privatbrauereien in Bayern bei der Eröffnung der 37. Europäischen Tagung mit Fachmesse für die Brau- und Getränkewirtschaft sowie zur 5. Getränke- Fachbörse Bier und Alkoholfrei am 10. November 1994 im Nürnberger Messezentrum. Das wichtigste Feld der politischen Arbeit war in den letzten Monaten, so Graf Deym, der Kampf um den Erhalt der bewährten Biersteuermengenstaffel. Dieser bedeutet für die mit bundesweit ca.h.a. Brauwelt Nr..

Werbung für Getränkeverpackungen -- Mangels einer vollständigen ökologischen Gesamtbilanz ist ein zuverlässiger Vergleich zwischen Einweg-Kartonverpackungen und Mehrwegflaschen nicht möglich. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht München im Urteil vom 4. 3. 94 - 6 U 3996/92 - vertreten. Ein Vergleich ist dann unzulässig, wenn nicht sachgerechte Verwendungsabschnitte der Behälter gegenübergestellt werden, also z.B. der Wasserverbrauch bei einer Befüllung der Mehrwegflasche und entsprechend der - nicht entstehende Wasserverbrauch - beim Getränkekarton für denselben Einsatz ohne Berücksichtigung z.B. des Wasserverbrauchs bei dessen Herstellung und Entsorgung. Dies führt zu der Grundregel, daß Systemvergleich vollständig und zutreffend sein muß..

Fahrtkostenerstattung als Zugabe -- Im geschäftlichen Verkehr dürfen neben einer Ware (oder einer Leistung) keine Zugaben angeboten oder gewährt werden. Dies gilt nicht, wenn die Zugabe in handelsüblichen Nebenleistungen besteht. Als handelsüblich gilt namentlich eine dem Warenwert angemessene Fahrtkostenerstattung für öffentliche Verkehrsmittel, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals steht. Dies hat der Deutsche Brauer-Bund in einem Rundschreiben zur Konkretisierung des Ausnahmetatbestandes nach _1 Abs. 2 Buchstabe d der ZugabeVO mitgeteilt.

Einsatz für das Trappist -- Die einzigen sechs Brauereien, die den gesetzlich geschützten Namen Trappistenbrauereien tragen dürfen, sind Chimay, Orval, Rochefort, Westvleteren und Westmalle (sämtlich in Belgien) sowie La Trappe (in den Niederlanden). Das Kloster Westmalle hat jetzt eine Aktion in Angriff genommen, die jedem deutlich machen soll, was Trappistenbier wirklich ist. Der Rechtsschutz der Bezeichnung Trappist geht zurück auf eine Entscheidung des Handelsrechtshofs Gent von 1962. Ursache ist die strenge Regel der Mönche, die vorschreibt, daß die Erträge aus der Brauerei nur zum Unterhalt des Klosters verwendet werden dürfen. den Bildzeichen der tatsächlichen Trappistenbrauereien Mißbrauch treiben. Die genannten Brauereien sind (lediglich) Hersteller von Abtei- oder Klosterbieren..

Anstifter für werbende Berichterstattung macht sich zur Zielscheibe: Er haftet für unlauteren Wettbewerb -- Die Geschäftsleute sollen mit Inseraten werben und nicht die Journalisten veranlassen, die Leistungen in redaktionellen Beiträgen zu loben. Der Leser meint nämlich bei Zeitungsartikeln über Gewerbetriebe, hier habe eine unabhängige Redaktion die Leistungen der Kaufleute geprüft und sei dabei zu hervorragenden Ergebnissen gekommen. Diese Trennung von Anzeige und Redaktion war Gegenstand eines Wettbewerbsprozesses vor dem Kammergericht in Berlin... Es handelte sich nicht um eine neutrale Berichterstattung, sondern um eine Werbung zugunsten eines Massagesalons. (Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 14. Juni 1993 - 25 U 1455/93).

Bundesarbeitsgericht gewährt großzügig Urlaub für Weiterbildung: Interesse an Umweltthema genügt -- In einigen norddeutschen Ländern haben die Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf politische Weiterbildung. Der Arbeitgeber muß ihnen hierfür Sonderurlaub gewähren und diesen auch bezahlen. Arbeitsvermittler hatten bei ihren Behördenchefs angemeldet, sie wollten für eine einwöchige Veranstaltung Ökologische Wattenmeer-Exkursion auf Föhr von der Arbeit freigestellt werden. Der Chef hatte das mit der Begründung verweigert, bei der beabsichtigten Bildungsmaßnahme bestehe weder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit als Hauptvermittler, noch zur Stellung in Staat, Gesellschaft, Familie oder Beruf. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Meinung nicht gelten lassen (9 AZR 240/90). 8..

Lebensmittelhygiene -- Die Richtlinie des EU-Rates bezüglich der Lebensmittelhygiene bezieht sich, wie Dr. Peter Franke, Institut für Biotechnologie der LGA, Nürnberg, in der LGA-Rundschau, Nr. 4, 1993, S. 116, schreibt, im wesentlichen auf Inspektion, Probenahme und Analytik, die der Verbesserung des Grads der Lebensmittelhygiene dienen sollen. Die allgemeinen Hygienevorschriften für Lebensmittel, die bei Erzeugung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung und Beförderung, Vertrieb, direktem Umgang und Verkauf der Lebensmittel an den Endverbraucher zu beachten sind, sollen harmonisiert werden..

Ersetzt die CE-Kennzeichnung das GS-Zeichen? -- Neben der Harmonisierung von Normen und Vorschriften möchte die Kommission der Europäischen Union Vertrauen in die Qualität von Produkten schaffen, um Handelshemmnisse in der EU zu beseitigen (1). Die Erzeugnisse werden daher der CE- Kennzeichnung unterworfen.

Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli und August -- Das erste Datum gibt den gesetzlichen Fälligkeitstermin an, das zweite Datum das Ende der Schonfrist; LSt, Kirchen-LSt, USt: 11. 7. / 18. 7.; LSt., Kirchen-LSt, USt, VSt: 10. 8. / 15. 8.; GewSt, GrSt: 15. 8. / 22. 8. Hinweis: Schonfristen gelten mit Ausnahmen für die LSt und USt nicht mehr für Bar- und Scheckzahler.

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