Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern -- Am 1. Oktober 1993 trat die UVV Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern (VBG 87) in Kraft. Bisher wurde dieses Fachgebiet durch die Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte) (ZH1/406) geregelt. Die UVV gilt für das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern, deren zulässiger Betriebsüberdruck 25 bar und mehr beträgt oder bei denen das Druckförderprodukt die Zahl 10 000 erreicht oder übersteigt. Die UVV gilt auch für Flüssigkeitsstrahler mit Betriebsüberdrücken unter 25 bar und einem Druckförderprodukt unter 10 000, wenn mit Gefahrstoffen oder Flüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur von mehr als 50 Grad C gearbeitet wird. Nach _ 6 Beschäftigungsbeschränkungen darf der Unternehmer nur Mitarbeiter, die das 18. Änderungen gibt es bei den Prüfanforderungen.

Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes über Einheitswerte des Grundbesitzes -- Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat mit Beschluß vom 14. 12. 1993 1 BvL 25/88 den Vorlagebeschluß des Finanzgerichtes Hamburg vom Juni 1988 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitswerte des Grundbesitzes aus formalen Gründen zurückgewiesen. Damit ist über die Verfassungsmäßigkeit der Einheitswerte allerdings noch keine Aussage getroffen worden. In dem Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Hamburg hatten die Richter die ungleiche Bewertung von Erbbaurechten und Erbbauzinsansprüchen sowie von Grundbesitz nach dem Einheitswert als verfassungswidrige Privilegierung des Grundbesitzes gesehen und die Frage den Bundesrichtern in Karlsruhe zur Klärung vorgelegt..

Aus Gesetzgebung und Verwaltung -- 1. Der BMF hat in den Finanznachrichten 3/94 vom 7. Januar 1994 eine Übersicht über die ab 1. 1. 1994 geltenden Höchst- und Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Pauschbeträge für Übernachtungskosten veröffentlicht. Die neuen Werte entsprechen den Reisekostenansätzen im öffentlichen Dienst. Daraus ergibt sich eine Reduziurung um durchschnittlich 40 v.H., bei manchen Ländern, z.B. Italien, um bis zu 60 v.H. Die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft haben in einer Eingabe beim Bundesfinanzministerium vom 12. Januar 1994 eine Rücknahme der Neuregelung und eine gemeinsame Neufestsetzung durch eine Arbeitsgruppe gefordert, an der wie auch in der Vergangenheit Vertreter der Wirtschaft beteiligt sein sollten. 2.H.B. Sparzinsen).B..

Alkoholfreies Bier in Großbritannien -- In der Brauwelt Nr. 46, 1993, S. 2297, und Nr. 3, 1994, S. 51, berichteten wir über die Bezeichnung für alkoholfreie Biere in Großbritannien. Bei der Angabe der Grenzwerte für alkoholfrei und alkoholarm (Brauwelt Nr. 3, 1994) unterlief uns ein Fehler. Um Irritationen zu vermeiden, geben wir nochmals den korrekten Wortlaut wieder: Die Grenzen für alkoholfrei und alkoholarm bleiben ... unverändert bei 0,05% und 1,2 Vol.-%.

Anforderungen an Bewirtungsbelege -- Ab dem 1. Januar 1995 werden die Finanzbehörden nur noch maschinengeschriebene Bewirtungsbelege akzeptieren. Zudem muß der Verzehr auf dem Beleg detailliert aufgelistet werden, um das Geschäftsessen als Betriebsausgabe absetzbar zu machen. Die einschlägige Einkommensteuerrichtlinie sieht folgende wichtige Eckdaten vor: - Bis zum 30. Juni 1994 dürfen Bewirtungsbelege noch handschriftlich ausgestellt werden und brauchen lediglich einen Vermerk Speisen und Getränke. Die bisherigen Vorschriften für die Rechnungsstellung wie Datum, Unterschrift etc. bleiben davon unberührt. - Ab Mitte des Jahres (zum 1. Juli 1994) müssen Bewirtungsrechnungen nach dem individuellen Verzehr spezifiziert werden. - Ab dem 1..

Angabe des Alkoholgehalts bei Bier -- Die Ermittlung des Alkohol-, Extrakt- und Stammwürzegehalts gehört seit eh und je zur Grundanalyse des Bieres, wobei die Angabe der genannten Analyten in Gewichtsprozenten erfolgt. Erst die Weiterentwicklung des Kennzeichnungsrechts hat in Anlehnung an andere alkoholhaltige Getränke (Wein, weinhaltige Getränke, Spirituosen) auch für den Bieralkohol die Deklaration in Volumenprozenten gebracht. Für die Angabe des Alkoholgehalts bei Bier spielt die Lebensmittel- Kennzeichnungs-Verordnung (LKV) eine zentrale Rolle. Von Bedeutung sind hier die Paragraphen 3 und 7a sowie die Anlage 3 zu Paragraph 7a. Die Angabe hat nach Maßgabe des Paragraphen 7a zu erfolgen.-% mit +- 0,5 Vol.-% und für Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 Vol.- % mit +- 1,0 Vol.

Neues Biergesetz nicht vor 1995 -- Dipl.-Ing. Hansjörg Bosch, Geschäftsführer des Deutschen Brauer-Bundes, rechnet nicht vor 1995 mit einem neuen Biergesetz. Wie er bei der Eröffnung des 27. Technologischen Seminars am 17. Januar 1994 in Weihenstephan erklärte, werden die EU- Zusatzstoffrichtlinien erst 1994/95 erlassen und müssen dann noch in nationales Recht umgesetzt werden. Bosch wies auch noch einmal darauf hin, daß es der Bundesregierung und dem Deutschen Brauer-Bund gelungen ist, Bier als traditionelles Lebensmittel in die Rahmenrichtlinien mit aufzunehmen. Bier kann also weiterhin in Deutschland gesetzlich verankert nach dem Reinheitsgebot gebraut werden. Dies darf dann entsprechend ausgelobt werden. Allerdings kann auch in Deutschland Bier mit Zusatzstoffen hergestellt werden. H..

Neue rechtliche Vorschriften der Abwasserbeseitigung -- Über neue rechtliche Vorschriften der Abwasserbeseitigung sprach RA Dieter Schweer, Geschäftsführer des Deutschen Brauer-Bundes, Abteilung für Umweltfragen, Düsseldorf, beim Abwasser-/Umweltseminar der Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit der bayerischen Brauereien am 1. Dezember 1993 in Beilngries. Dabei unterschied er zunächst einmal zwischen den Vorschriften, die für Direkteinleiter und denjenigen, die für Indirekteinleiter gelten. Für die Direkteinleiter sind maßgebend: - Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetze; - Herkunfts-Verordnung; - Verwaltungsvorschriften über die Mindestanforderungen; - Klärschlamm-Verordnung; - Abwasserabgabegesetz; - VWiG und StGB.h. Die Anleitung A 115 wird zur Zeit überarbeitet.

Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten -- Nach einer Pressemeldung des Deutschen Brauer-Bundes (DBB) hat der Bundesrat beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Mißbrauchsbekämpfung- und Steuerbereinigungsgesetz den Vermittlungsausschuß einzuberufen. Dabei geht es unter anderem darum, den Abzug von 80% der Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß generell vom Betriebsausgabenabzug auszunehmen oder aber auf 60% der Aufwendungen zu reduzieren. Der DBB setzt sich nachdrücklich für den Fortbestand der bisherigen Regelung ein. Es müssen andere Möglichkeiten gefunden werden, die einen eventuellen Mißbrauch verhindern. Jeder nicht bierproduzierende Betrieb hat demgegenüber weiterhin die Möglichkeit, seine Besuchergeschenke steuerlich abzusetzen..

Tarifliches Maßregelungsverbot -- Anläßlich eines Arbeitskampfs wurde ein Betrieb an zwei Tagen bestreikt. An beiden Tagen versuchte der Betriebsleiter, die Arbeitnehmer zur Arbeitsaufnahme zu bewegen. Er stellte ihnen für jeden Tag der Arbeitsleistung während des Streiks eine Prämie in Höhe von 50 DM in Aussicht. Mehrere Arbeitnehmer folgten diesem Angebot. Nach beendetem Arbeitskampf schlossen die Tarifvertragsparteien eine Vereinbarung zur Wiederherstellung des Arbeitsfriedens. Danach sollte jede Maßregelung von Beschäftiten aus Anlaß des Arbeitskampfes unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Zwei Arbeitnehmer, die am Streik teilgenommen hatten, verlangten den gleichen Betrag, den die nicht streikenden Arbeitnehmer als Prämie erhielten. Mit ihren Klagen hatten sie Erfolg. 7..

Die EG-Umweltprüfungsverordnung. Eine neue Herausforderung auch für die Brauindustrie -- Der schwierige Übergang unserer hochkomplexen Industriegesellschaft in ein ökologisch ausbalanciertes, leistungsfähiges Wirtschaftssystem ist eine gewaltige Aufgabe, die uns in den kommenden Jahrzehnten in Atem halten wird. Dieser Text stammt nicht aus dem Leitfaden eines Naturschutzverbandes oder einer Grünen Partei, sondern aus einer Stellenanzeige der Unternehmensberatung McKinsey & Company. Weiterhin ist in der Anzeige zu lesen: Gegen ökologische Vernunft wird sich in Zukunft kein positives Unternehmens-Image mehr aufrecht erhalten lassen. Diese Erkenntnis setzt sich schon heute in vielen Unternehmensbereichen durch. Die Unternehmen reagieren somit auf die gesellschaftlichen Herausforderungen..

Anforderung an Ruhepause -- Der Arbeitgeber hat seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, dann erfüllt, wenn er eine Pausenregelung schafft, die es den Arbeitnehmern ermöglicht, die Ruhepause zu nehmen. Eine Pausenregelung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn den Arbeitnehmern zwar gestattet wird, Pausen zu nehmen, dies ihnen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Entscheidendes Merkmal für eine Ruhepause ist somit, daß der Arbeitnehmer von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung sich zum Dienst bereitzuhalten, freigestellt ist. Gewährt der Arbeitgeber eine solche Pause und arbeitet der Arbeitnehmer in dieser Pause, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, so erhält er hierfür keine Vergütung. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. 9..

Weg-damit-Urteil in der Diskussion -- Die verbraucherpolitische Sprecherin der CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus, Cerstin Richter-Kotowski, hat das Urteil des Berliner Kammergerichts, das die Werbung der Bärenquell Brauerei Berlin GmbH mit einer zerbeulten Dose als unrechtmäßig bezeichnet hatte, einen schweren Rückschlag für alle diejenigen genannt, die versuchten, ihren Konsum umweltgerecht zu gestalten. Die treuen Käufer von Pfandflaschen, so Frau Richter-Kotowski, fühlen sich nun in ihrem Handeln nicht mehr bestätigt. Gerade der Wettbewerb um die umweltfreundlichsten Erzeugnisse werde in Zukunft die notwendigen Änderungen des Bewußtseins zur Abfallvermeidung bei Hersteller und Verbraucher mit sich bringen..

Abgabenordnung: Neuregelung des Säumniszuschlags -- Durch das Gesetz zur Umsetzung des förderalen Konsolidierungsprogramm - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. 1993 I S. 944) hat der _ 240 Abs. 3 AO nunmehr folgende Fassung erhalten: Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach _ 224 Abs. 2 Nr. 1. Die Änderung bedeutet, daß die Zahlungs-Schonfrist für Bar- und Scheckzahler abgeschafft wird. Die gesetzliche Regelung gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994, d.h. daß für Bar- und Scheckzahler die Zahlungs-Schonfrist letztmals gilt, wenn eine Steuer am 31. 12. 1993 fällig ist. Gleiches gilt bei der Steuerzahlung durch Einzugsermächtigung (vgl. 522)..

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