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EG-Kennzeichnung von Erfrischungsgetränken -- Durch die Harmonisierung der nationalen gesetzlichen Regelungen auf dem Weg zum EG- Binnenmarkt werden neue Vorschriften für die Kennzeichnung auf die Produzenten zukommen, die zum Teil eine wahre Informationsflut auf den Etiketten vorschreiben. So wird der Konsument künftig mit ausführlichen Nährwertangaben auf dem Etikett konfrontiert. Den Herstellern bleibt zu wünschen, daß sie auf dem Etikett dann noch ein klein wenig Platz für ihr Markensignet finden.

Heilbrunnen-Großhändler-Verband zur Lastenhandhabungsverordnung -- Der Verband der Deutschen Heilbrunnen-Großhändler e.V. lehnt den Entwurf einer neuen Lastenhandhabungsverordnung ab, wie er vom Bundesarbeitsministerium vorgelegt worden ist. Der Verordnungsentwurf sieht eine Begrenzung von 10 kg für die manuelle Handhabung von Lasten vor. Mit einer solchen Begrenzung würde das Inverkehrbringen von Heilwässern erheblich erschwert und zum Teil gar unmöglich gemacht. Heilwässer werden fast ausschließlich in Glasmehrwegflaschen in den Verkehr gebracht, und zwar zumeist in Mehrwegkästen. Da durch die Heilbrunnen- Großhändler eine flächendeckende Versorgung sichergestellt ist, bedeutet der Einsatz der Mehrwegflaschen und Mehrwegkästen ein überaus umweltfreundliches Handeln..

Verpflichtung zur Selbstkontrolle bei der Kanalisationsbenutzung -- Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Beschluß vom 3. 11. 1993 - 7 NB 3/93 - mit der Frage befaßt, ob die Gemeinde dem Eigentümer eines an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstücks in der Abwasserbenutzung ohne Verstoß gegen die Eigentumsgarantie auferlegen darf, die Einhaltung der für die Anlage bestehenden Benutzungsbedingungen zu kontrollieren. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, daß der Eigentümer von seiner Sachherrschaft über das Grundstück in einer Weise Gebrauch zu machen hat, die Gefahren für die Rechtsgüter anderer vermeidet. In welcher Weise er die Kontrolle ausübt, bleibt ihm grundsätzlich selbst überlassen..

Befristeter Arbeitsvertrag wegen Übernahme eines Auszubildenden -- Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und _ 620 BGB dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn ein sachlicher Grund die Befristung rechtfertigt. Befristungen sind unzulässig, wenn dem Arbeitnehmer der Kündigungsschutz ohne sachlichen Grund entzogen wird. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zum Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber beabsichtigt, ihn in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge hindert den Arbeitgeber nicht, die Arbeitsaufgaben im Rahmen seines Direktionsrechts umzuverteilen. 4..

Der Verband der Deutschen Heilbrunnen-Großhändler e.V. lehnt den Entwurf einer neuen Lastenhandhabungsverordnung ab, wie er vom Bundesarbeitsministerium vorgelegt worden ist. Der Verordnungsentwurf sieht eine Begrenzung von 10 kg für die manuelle Handhabung von Lasten vor. Mit einer solchen Begrenzung würde das Inverkehrbringen von Heilwässern erheblich erschwert und zum Teil gar unmöglich gemacht. Heilwässer werden fast ausschließlich in Glasmehrwegflaschen in den Verkehr gebracht, und zwar zumeist in Mehrwegkästen. Da durch die Heilbrunnen- Großhändler eine flächendeckende Versorgung sichergestellt ist, bedeutet der Einsatz der Mehrwegflaschen und Mehrwegkästen ein überaus umweltfreundliches Handeln. Zugegeben seien die Getränkekästen schwerer als 10 kg..

Berstrisiko zerkratzter Flaschen -- Der Bundesgerichtshof hat in einer höchstrichterlichen Entscheidung geurteilt, daß ein Getränkehersteller nicht nur Flaschen mit Gewindeschäden, Dichtlippenschäden, Flaschenbodenschäden und Glassprüngen aussondern muß, sondern auch solche, die äußerlich stark zerkratzt sind. Als Begründung führte er an, daß diese ein weit höheres Berstrisiko in sich bergen als neue Flaschen (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 139/92).

Vorschriften für Ökoprodukte -- Bei der Herstellung von ökologischen Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs dürfen nach Angaben des Bundesernährungsministeriums nur noch 34 Zusatzstoffe natürlicher Herkunft und Form eingesetzt werden. Bei normalen Lebensmitteln dagegen sind mehr als 400 Zusatzstoffe unterschiedlicher Herkunft erlaubt. Bei den Öko-Produkten sind nur noch natürliche und keine naturidentischen Aromastoffe zugelassen. Nur im Einzelfall dürfen chemische Hilfsstoffe als Verarbeitungshilfen eingesetzt werden. Bei der Weiterverarbeitung von Öko-Produkten sind alle Mikroorganismen, die herkömmlicherweise bereits bei der Herstellung von Bier und Wein verwendet werden, erlaubt. Gentechnisch veränderte Organismen dürfen bei der Herstellung von Öko-Produkten nicht verwendet werden.

Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern -- Am 1. Oktober 1993 trat die UVV Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern (VBG 87) in Kraft. Bisher wurde dieses Fachgebiet durch die Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte) (ZH1/406) geregelt. Die UVV gilt für das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern, deren zulässiger Betriebsüberdruck 25 bar und mehr beträgt oder bei denen das Druckförderprodukt die Zahl 10 000 erreicht oder übersteigt. Die UVV gilt auch für Flüssigkeitsstrahler mit Betriebsüberdrücken unter 25 bar und einem Druckförderprodukt unter 10 000, wenn mit Gefahrstoffen oder Flüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur von mehr als 50 Grad C gearbeitet wird. Nach _ 6 Beschäftigungsbeschränkungen darf der Unternehmer nur Mitarbeiter, die das 18. Änderungen gibt es bei den Prüfanforderungen.

Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes über Einheitswerte des Grundbesitzes -- Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat mit Beschluß vom 14. 12. 1993 1 BvL 25/88 den Vorlagebeschluß des Finanzgerichtes Hamburg vom Juni 1988 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitswerte des Grundbesitzes aus formalen Gründen zurückgewiesen. Damit ist über die Verfassungsmäßigkeit der Einheitswerte allerdings noch keine Aussage getroffen worden. In dem Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Hamburg hatten die Richter die ungleiche Bewertung von Erbbaurechten und Erbbauzinsansprüchen sowie von Grundbesitz nach dem Einheitswert als verfassungswidrige Privilegierung des Grundbesitzes gesehen und die Frage den Bundesrichtern in Karlsruhe zur Klärung vorgelegt..

Aus Gesetzgebung und Verwaltung -- 1. Der BMF hat in den Finanznachrichten 3/94 vom 7. Januar 1994 eine Übersicht über die ab 1. 1. 1994 geltenden Höchst- und Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Pauschbeträge für Übernachtungskosten veröffentlicht. Die neuen Werte entsprechen den Reisekostenansätzen im öffentlichen Dienst. Daraus ergibt sich eine Reduziurung um durchschnittlich 40 v.H., bei manchen Ländern, z.B. Italien, um bis zu 60 v.H. Die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft haben in einer Eingabe beim Bundesfinanzministerium vom 12. Januar 1994 eine Rücknahme der Neuregelung und eine gemeinsame Neufestsetzung durch eine Arbeitsgruppe gefordert, an der wie auch in der Vergangenheit Vertreter der Wirtschaft beteiligt sein sollten. 2.H.B. Sparzinsen).B..

Alkoholfreies Bier in Großbritannien -- In der Brauwelt Nr. 46, 1993, S. 2297, und Nr. 3, 1994, S. 51, berichteten wir über die Bezeichnung für alkoholfreie Biere in Großbritannien. Bei der Angabe der Grenzwerte für alkoholfrei und alkoholarm (Brauwelt Nr. 3, 1994) unterlief uns ein Fehler. Um Irritationen zu vermeiden, geben wir nochmals den korrekten Wortlaut wieder: Die Grenzen für alkoholfrei und alkoholarm bleiben ... unverändert bei 0,05% und 1,2 Vol.-%.

Anforderungen an Bewirtungsbelege -- Ab dem 1. Januar 1995 werden die Finanzbehörden nur noch maschinengeschriebene Bewirtungsbelege akzeptieren. Zudem muß der Verzehr auf dem Beleg detailliert aufgelistet werden, um das Geschäftsessen als Betriebsausgabe absetzbar zu machen. Die einschlägige Einkommensteuerrichtlinie sieht folgende wichtige Eckdaten vor: - Bis zum 30. Juni 1994 dürfen Bewirtungsbelege noch handschriftlich ausgestellt werden und brauchen lediglich einen Vermerk Speisen und Getränke. Die bisherigen Vorschriften für die Rechnungsstellung wie Datum, Unterschrift etc. bleiben davon unberührt. - Ab Mitte des Jahres (zum 1. Juli 1994) müssen Bewirtungsrechnungen nach dem individuellen Verzehr spezifiziert werden. - Ab dem 1..

Angabe des Alkoholgehalts bei Bier -- Die Ermittlung des Alkohol-, Extrakt- und Stammwürzegehalts gehört seit eh und je zur Grundanalyse des Bieres, wobei die Angabe der genannten Analyten in Gewichtsprozenten erfolgt. Erst die Weiterentwicklung des Kennzeichnungsrechts hat in Anlehnung an andere alkoholhaltige Getränke (Wein, weinhaltige Getränke, Spirituosen) auch für den Bieralkohol die Deklaration in Volumenprozenten gebracht. Für die Angabe des Alkoholgehalts bei Bier spielt die Lebensmittel- Kennzeichnungs-Verordnung (LKV) eine zentrale Rolle. Von Bedeutung sind hier die Paragraphen 3 und 7a sowie die Anlage 3 zu Paragraph 7a. Die Angabe hat nach Maßgabe des Paragraphen 7a zu erfolgen.-% mit +- 0,5 Vol.-% und für Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 Vol.- % mit +- 1,0 Vol.

Neues Biergesetz nicht vor 1995 -- Dipl.-Ing. Hansjörg Bosch, Geschäftsführer des Deutschen Brauer-Bundes, rechnet nicht vor 1995 mit einem neuen Biergesetz. Wie er bei der Eröffnung des 27. Technologischen Seminars am 17. Januar 1994 in Weihenstephan erklärte, werden die EU- Zusatzstoffrichtlinien erst 1994/95 erlassen und müssen dann noch in nationales Recht umgesetzt werden. Bosch wies auch noch einmal darauf hin, daß es der Bundesregierung und dem Deutschen Brauer-Bund gelungen ist, Bier als traditionelles Lebensmittel in die Rahmenrichtlinien mit aufzunehmen. Bier kann also weiterhin in Deutschland gesetzlich verankert nach dem Reinheitsgebot gebraut werden. Dies darf dann entsprechend ausgelobt werden. Allerdings kann auch in Deutschland Bier mit Zusatzstoffen hergestellt werden. H..

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