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20.04.1994

Befristeter Arbeitsvertrag wegen Übernahme eines Auszubildenden

Befristeter Arbeitsvertrag wegen Übernahme eines Auszubildenden -- Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und _ 620 BGB dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn ein sachlicher Grund die Befristung rechtfertigt. Befristungen sind unzulässig, wenn dem Arbeitnehmer der Kündigungsschutz ohne sachlichen Grund entzogen wird. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zum Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber beabsichtigt, ihn in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge hindert den Arbeitgeber nicht, die Arbeitsaufgaben im Rahmen seines Direktionsrechts umzuverteilen. 4..

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