Erpressung eines Getränkeherstellers
Erpressung eines Getränkeherstellers -- Um von einem Getränkehersteller einen größeren Geldbetrag zu erpressen, drohte jemand an, mit Salzsäure gefüllte Flaschen des Herstellers auf den Markt zu bringen; außerdem stellte er eine derart präparierte Flasche in einem Verkaufsregal auf. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handelt es sich dabei um schwere räuberische Erpressung (Urteil vom 22. 12. 1993 - 3 StR 419/93). Mit Drohbriefen, Drohanrufen und der Deponierung der Flasche sollte der Getränkehersteller nachhaltig unter Druck gesetzt werden. Der Täter hatte gezeigt, daß er über Salzsäure verfügte, sie unauffällig in eine unversehrt wirkende Flasche füllen und diese unbeachtet in einem Verkaufsregal plazieren konnte. Mit dieser Drohhaltung war der Straftatbestand einer Erpressung erfüllt..