Recht
Tarifliches Maßregelungsverbot -- Anläßlich eines Arbeitskampfs wurde ein Betrieb an zwei Tagen bestreikt. An beiden Tagen versuchte der Betriebsleiter, die Arbeitnehmer zur Arbeitsaufnahme zu bewegen. Er stellte ihnen für jeden Tag der Arbeitsleistung während des Streiks eine Prämie in Höhe von 50 DM in Aussicht. Mehrere Arbeitnehmer folgten diesem Angebot. Nach beendetem Arbeitskampf schlossen die Tarifvertragsparteien eine Vereinbarung zur Wiederherstellung des Arbeitsfriedens. Danach sollte jede Maßregelung von Beschäftiten aus Anlaß des Arbeitskampfes unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Zwei Arbeitnehmer, die am Streik teilgenommen hatten, verlangten den gleichen Betrag, den die nicht streikenden Arbeitnehmer als Prämie erhielten. Mit ihren Klagen hatten sie Erfolg. 7..
Recht
Die EG-Umweltprüfungsverordnung. Eine neue Herausforderung auch für die Brauindustrie -- Der schwierige Übergang unserer hochkomplexen Industriegesellschaft in ein ökologisch ausbalanciertes, leistungsfähiges Wirtschaftssystem ist eine gewaltige Aufgabe, die uns in den kommenden Jahrzehnten in Atem halten wird. Dieser Text stammt nicht aus dem Leitfaden eines Naturschutzverbandes oder einer Grünen Partei, sondern aus einer Stellenanzeige der Unternehmensberatung McKinsey & Company. Weiterhin ist in der Anzeige zu lesen: Gegen ökologische Vernunft wird sich in Zukunft kein positives Unternehmens-Image mehr aufrecht erhalten lassen. Diese Erkenntnis setzt sich schon heute in vielen Unternehmensbereichen durch. Die Unternehmen reagieren somit auf die gesellschaftlichen Herausforderungen..
Recht
Anforderung an Ruhepause -- Der Arbeitgeber hat seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, dann erfüllt, wenn er eine Pausenregelung schafft, die es den Arbeitnehmern ermöglicht, die Ruhepause zu nehmen. Eine Pausenregelung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn den Arbeitnehmern zwar gestattet wird, Pausen zu nehmen, dies ihnen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Entscheidendes Merkmal für eine Ruhepause ist somit, daß der Arbeitnehmer von jeder Dienstverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung sich zum Dienst bereitzuhalten, freigestellt ist. Gewährt der Arbeitgeber eine solche Pause und arbeitet der Arbeitnehmer in dieser Pause, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, so erhält er hierfür keine Vergütung. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. 9..
Recht
Weg-damit-Urteil in der Diskussion -- Die verbraucherpolitische Sprecherin der CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus, Cerstin Richter-Kotowski, hat das Urteil des Berliner Kammergerichts, das die Werbung der Bärenquell Brauerei Berlin GmbH mit einer zerbeulten Dose als unrechtmäßig bezeichnet hatte, einen schweren Rückschlag für alle diejenigen genannt, die versuchten, ihren Konsum umweltgerecht zu gestalten. Die treuen Käufer von Pfandflaschen, so Frau Richter-Kotowski, fühlen sich nun in ihrem Handeln nicht mehr bestätigt. Gerade der Wettbewerb um die umweltfreundlichsten Erzeugnisse werde in Zukunft die notwendigen Änderungen des Bewußtseins zur Abfallvermeidung bei Hersteller und Verbraucher mit sich bringen..
Recht
Abgabenordnung: Neuregelung des Säumniszuschlags -- Durch das Gesetz zur Umsetzung des förderalen Konsolidierungsprogramm - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. 1993 I S. 944) hat der _ 240 Abs. 3 AO nunmehr folgende Fassung erhalten: Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach _ 224 Abs. 2 Nr. 1. Die Änderung bedeutet, daß die Zahlungs-Schonfrist für Bar- und Scheckzahler abgeschafft wird. Die gesetzliche Regelung gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994, d.h. daß für Bar- und Scheckzahler die Zahlungs-Schonfrist letztmals gilt, wenn eine Steuer am 31. 12. 1993 fällig ist. Gleiches gilt bei der Steuerzahlung durch Einzugsermächtigung (vgl. 522)..
Recht
Anti-Bierdosen-Werbung ist rechtswidrig -- Das Berliner Kammergericht hat der Bärenquell-Brauerei in einem Eilverfahren am 26. 11. untersagt, weiter mit dem Slogan Weg damit zu werben. Die Brauerei, die ihr Bier nur in Pfandflaschen anbietet, mußte sich sagen lassen, daß eine gegen die Verwendung von Bierdosen gerichtete Werbung rechtswidrig und irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts sei. Eine Aufbrauchfrist für das vorhandene Werbematerial wurde nicht gewährt.
Recht
1993: das Jahr von Dort -- Am 24. Juli 1993 ist die Verordnung des EG-Rates (Nr. 2081/92/EWG) zum Schutze geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Kraft getreten. Bis zum 24. Januar 1994 besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens bei der EG-Kommission geographische Herkunftsangaben eintragen zu lassen. Von Interesse dürfte dabei sein, in welcher Weise deutsche Herkunftsangaben auch künftig im Ausland Schutz genießen, die seit langem für Bier verwendet werden - umgekehrt also wie in Deutschland, wo Pils/Pils(e)ner inzwischen nicht mehr die Herkunft, sondern die Gattung signalisiert. Hieran wird man erinnert, wenn man erfährt, daß die Gulpener Bierbrouwerij das ganze Jahr über 40 jaar Gulpener Dort feiert..
Recht
Bundesverfassungsgericht zum Dualen System -- Ein Getränkehersteller und ein Produzent von Kunststoffverpackungen haben das Bundesverfassungsgericht angerufen. Sie wollten erreichen, daß _ 6 Abs. 2 und 3 der Verpackungsverordnung für nichtig erklärt wurden, soweit sich die darin getroffenen Regelungen auf Verpackungen aus Kunststoff erstrecken. Sie machten geltend, das DSD (Duales System Deutschland GmbH) könne Kunststoffe nicht ausreichend verwerten. Die fragliche Regelung wirkte sich für die beiden Firmen dahin aus, daß sie die finanziellen Belastungen tragen mußten, die ihnen durch die Beteiligung am Entsorgungssystem der DSD entstanden. Darüber hinausgehende Belastungen waren jedoch nicht ersichtlich. Sie treffen jedoch alle im Wettbewerb stehenden Unternehmen mit dem gleichen Maßstab.
Recht
Schenkungsteuerliche Behandlung der Zuwendung von Sponsoren und Mäzenen -- Im Erlaß vom 27. 5. 1993, StED 1993 S. 347 nimmt die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zur schenkungsteuerlichen Behandlung der Zuwendungen von Sponsoren und Mäzenen sowie zur Steuerbefreiung für Zuwendungen an Körperschaften u.ä. i.S. von _ 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG (z.B. gemeinnützige Körperschaften) Stellung. Danach gilt: Schenkungsteuerliche Behandlung der Zuwendungen von Sponsoren und Mäzenen: Sponsorentum beruht auf dem Prinzip von vereinbarter Leistung und Gegenleistung. In der Regel handelt es sich um Werbeverträge. Die Gegenleistung besteht in der Überlassung von Rechten zur kommunikativen Nutzung von Personen bzw. Institutionen und/oder deren einzelnen Aktivitäten. 1 Nr. 1 ErbStG vor. 8.ä.S..
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