Schenkungsteuerliche Behandlung der Zuwendung von Sponsoren und Mäzenen
Schenkungsteuerliche Behandlung der Zuwendung von Sponsoren und Mäzenen -- Im Erlaß vom 27. 5. 1993, StED 1993 S. 347 nimmt die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zur schenkungsteuerlichen Behandlung der Zuwendungen von Sponsoren und Mäzenen sowie zur Steuerbefreiung für Zuwendungen an Körperschaften u.ä. i.S. von _ 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG (z.B. gemeinnützige Körperschaften) Stellung. Danach gilt: Schenkungsteuerliche Behandlung der Zuwendungen von Sponsoren und Mäzenen: Sponsorentum beruht auf dem Prinzip von vereinbarter Leistung und Gegenleistung. In der Regel handelt es sich um Werbeverträge. Die Gegenleistung besteht in der Überlassung von Rechten zur kommunikativen Nutzung von Personen bzw. Institutionen und/oder deren einzelnen Aktivitäten. 1 Nr. 1 ErbStG vor. 8.ä.S..