Biersteuerstatistik 1993 -- Das Biersteuergesetz 1993 führt ab 1. 1. 1993 zu Änderungen in der Biersteuerstatistik. Wie der Deutsche Brauer-Bund, Bonn, dazu mitteilte, ergibt sich die wichtigste Änderung dadurch, daß ab 1. 1. 1993 nicht mehr der Bierausstoß einer Braustätte, sondern der Bierabsatz eines Steuerlagers versteuert wird. Dieser steuerpflichtige Bierabsatz setzt sich wie folgt zusammen: - Selbst hergestelltes Bier (nur bei einem Herstellungsbetrieb); - von einem anderem Steuerlager (Herstellungsbetrieb oder Bierlager) im Steuergebiet steuerfrei aufgenommenes Bier; - von einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates aufgenommenes Bier; - aus Drittländern importiertes Bier. Die neuen Bierabsatzzahlen unterscheiden sich also wesentlich von den bisherigen Bierausstoßzahlen. 1..
Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen -- müssen ab 1. 1. 1993 während des Betriebes durch Blinkleuchten für gelbes Licht und rot/weiß-reflektierende Warnmarkierungen kenntlich gemacht werden. Diese Vorschrift gilt für Neufahrzeuge und für bereits im Verkehr befindliche LKW.
Im Reiseverkehr zwischen den Ländern der EG gibt es ab 1. 1. 1993 keine mengen- und wertmäßigen Beschränkungen mehr für Waren, -- die zum privaten Gebrauch eingekauft werden. Privater Verbrauch wird bei Bier bis zu einer Menge von 110 l, bei Wein bis zu 90 l und bei Spirituosen bis zu 10 l angenommen. Für Dänemark gelten Ausnahmeregelungen bis Ende 1996.
Erwerb einer mit einem Grundstück verbundenen Kommanditbeteiligung -- Unter Heranziehung des _ 42 AO hielt der BFH den Erwerb von Kommanditbeteiligungen in folgendem Sonderfall mit Urteil vom 25. 3. 1992 II R 46/89 für grunderwerbsteuerbar und grunderwerb-steuerpflichtig: Die Anleger traten als Kommanditisten einer KG bei, die 164 Einfamilienhäuser errichtete. Der jeweilige Kommanditanteil war mit einem bestimmten bebauten Grundstück verbunden, welches der Gesellschafter im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft als Abfindung erhielt. Hierin sah der BFH den Erwerb des betreffenden Grundstücks durch den jeweiligen beitretenden Kommanditisten. Die Steuerbefreiungen nach __ 6, 7 GrEStG 1983 sind in einem solchen Fall nicht anwendbar (KÖSDI 8/1992 S. 9032).
Emissionserklärungsverordnung -- In der Brauwelt Nr. 49, 1992, S. 2536, erschien der Beitrag über Die novellierte Emissionserklärungsverordnung und ihre Anwendung auf Brauereien und Mälzereien. Dabei wurde u.a. festgestellt, daß die zuständige Behörde für Bayern, das Bayerische Landesamt für Umweltschutz (LfU), Rosenkavalierplatz 3, 8000 München 81, ist. Alle Emissionserklärungen für das Jahr 1992 sind bis 30. April 1993 entweder an diese Adresse oder an die zuständige Genehmigungsbehörde, in der Regel das Landratsamt, zu senden. Der Bayerische Brauerbund und der Verband mittelständischer Privatbrauereien in Bayern wollen ihren Mitgliedern rechtzeitig die auszufüllenden Formulare mit einer Anleitung zuschicken..
Abgabenordnung: Änderungssperre für Steuer- und Haftungsbescheide nach Lohnsteuer-Außenprüfung. -- Führt eine Lohnsteuer-Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so hebt das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung bei den in den Lohnsteuer-Anmeldungen des Prüfungszeitraums liegenden Steuerfestsetzungen auf. Dies führt nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 14. 5. 25 vom 28. 9. 1992)..
Lohnsteuer: Anwendung des Kilometer-Pauschbetrages und offensichtlich unzutreffende Besteuerung. -- 1. Beträgt die Jahresfahrleistung mindestens 40 000 km, so besteht Anlaß zur Prüfung der Frage, ob der Ansatz des Pauschbetrages von 0,42 DM je Kilometer laut Abschnitt 25 Abs. 8 Lohnsteuerrichtlinien 1984 für auf Dienstreisen entstandene Kfz-Kosten von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen so wesentlich abweicht, daß die Anwendung des Pauschbetrages zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. 2. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei einem bereits abgeschriebenen Kfz die Kosten nur rund 0,216 DM je gefahrenen Kilometer betragen (BFH-Urteil vom 26. 7. 1991 VI R 114/88, StEd 1991, S. 424, Ergänzung zum BFH-Urteil vom 25. 10. 1985 VI R 15/81, BStBl 1986 II, S. 200).
Flaschenpfand ist zahlenmäßig anzugeben -- Ein Getränkehändler hatte auf einem an den Flaschenkästen angeklebten Zettel den Verkaufspreis mit dem Hinweis angezeigt, diesem sei noch das Pfand hinzuzurechnen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf belehrte den Händler, der Konsument solle exakt wissen, zu welchem Preis die angebotene Ware verkauft wird. Deshalb zwinge der Grundsatz der Preisklarheit, die tatsächlich vom Händler geforderten Beträge genau (und vollständig) anzugeben. Nach der Preisangabenverordnung muß überdies bei Pfandkästen der Pfandbetrag seiner Höhe nach angegeben werden. In seinem Urteil verbot das Gericht (OLG Düsseldorf, Aktenzeichen 2 U 77/91) dem Geschäftsmann, mit einem Preis zuzüglich Pfandkosten zu werben.
Der besondere Rat: Identifikationsnummern für die Umsatzsteuer. -- Ab 1993 benötigen alle deutschen Unternehmen mit Handelsbeziehungen zu anderen EG-Staaten eine sogenannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Wie das Bundesfinanzministerium mitteilte, erteilt das Bundesamt für Finanzen in Saarlouis die Nummern vom September dieses Jahres an. Grundsätzlich sei dafür ein schriftlicher Antrag mit Namen und Anschrift, Steuer-Nr. und Finanzamt des Umsatzsteuerpflichtigen notwendig. Unternehmen, die bereits 1992 Waren in andere Mitgliedstaaten liefern oder von dort beziehen, müssen nach Darstellung des Ministeriums in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung 1992 einen besonderen Merker eintragen (Zeile 18 - Kennzahl 60 = 1). August 1992 beim Finanzamt vorgelegen hat..
Biersteuergesetz 1993 -- Über 300 Interessenten sind zur zentralen Informationsveranstaltung des Bayerischen Brauerbundes über das Biersteuergesetz 1993 am 16. 12. 1992 nach München gekommen. Unter der Leitung von Hauptgeschäftsführer Dr. F.-L. Schmucker diskutierten Oberamtsrat Baumgart und Regierungsrat Jatzke aus dem Biersteuerreferat des Bundesfinanzministeriums über eine Vielzahl von Problemen, die im Zusammenhang mit dem Biersteuergesetz 1993 auf die deutschen Brauereien zukommen können. Dabei ging es zunächst um das Biersteuergesetz 1993 mit seinen 18 Paragraphen von Steuergebiet und Steuergegenstand bis hin zum Versandhandel. Vorgestellt wurden die Entwürfe für die Biersteuererklärungen, für das Sudbuch, für das Betriebsbuch und für das Biersteuerbuch.T. Diskutiert wurden u.a.B.
Lohnsteuer: Freibetrag für negative Einkünfte auf Lohnsteuerkarte. -- Zur Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte wegen negativer Einkünfte erklärte das BMF am 22. 9. 1992, BMF-Finanznachrichten 89/92: Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung konnten bisher im Lohnsteuerverfahren nur unter bestimmten, einschränkenden Voraussetzungen als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Im Bundesministerium der Finanzen wird in Abstimmung mit den obersten Behörden der Länder eine Gesetzesänderung vorbereitet, mit der dieser Unterschied gegenüber dem Verfahren bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung beseitigt werden soll. Gemäß dieser Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 8. 9.B. 2 EStG) eingetragen werden..
Kein Abzug von Werbungskosten bei Unfall unter Alkoholeinfluß -- Ein Steuerpflichtiger kann selbstverschuldete Unfälle steuermindernd in all den Fällen geltend machen, in denen sich der Unfall auf einer beruflich veranlaßten Fahrt zugetragen hat, etwa von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder umgekehrt. Die Grenzen dieser Möglichkeit erfuhr ein Arbeitnehmer, der mit dem Wagen zu einer Baustelle seines Arbeitgebers gefahren war, um dort ein Richtfest mitzufeiern. Auf dem Heimweg am Abend verursachte er einen Unfall, der zum Totalschaden seines 54 000 Mark teuren Pkw führte - Blutalkoholkonzentrat 1,3 Promille! Da die Kaskoversicherung die Regulierung wegen des offensichtlichen Alkoholeinflusses ablehnte, wurde jetzt die Frage akut, den Schaden steuerlich berücksichtigt zu bekommen..
Bierverordnung gilt weiter -- Aus gegebenem Anlaß weist der Deutsche Brauer-Bund noch einmal darauf hin, daß die Bierverordnung vom 2. 7. 1990 über den 1. 1. 1993 hinaus weiter gilt. Neben der Pflicht zur Kenntlichmachung der Abweichungen vom Reinheitsgebot für ausländische Biere regelt die Verordnung die Verwendung von Kohlensäure und Stickstoff. Darüber hinaus ist die Kenntlichmachung einiger Biergattungen aus lebensmittelrechtlicher Sicht bzw. - Bier darf unter der Bezeichnung Starkbier, Bockbier oder einer sonstigen Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob das Bier besonders stark eingebraut sei, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Stammwürzegehalt 16% und mehr beträgt. Bei Verwendung von Brennstempeln genügt die Bezeichnung mit Zucker..
Arbeit an Biergesetz aufgenommen -- Wie der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien e.V., Bonn, mitteilte, erhielt er jetzt vom Bundesminister für Gesundheit den Arbeitsentwurf eines Biergesetzes, der bereits in einem ersten Abstimmungsgespräch mit der Brauwirtschaft erörtert wurde. Mit dem Biergesetz und einer neuen Bierverordnung sollen das Herstellen und Behandeln des Bieres in der Bundesrepublik Deutschland abschließend geregelt werden. Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Vorschriften gilt die alte Bierverordnung weiter (s.a. Brauwelt Nr. 1/2, 1993, S. 7). Biere, die mit der Angabe nach dem Reinheitsgebot gebraut oder unter gleichsinnigen Angaben, Bezeichnungen und Aufmachungen beworben werden, dürfen nach wie vor keine Zusatzstoffe enthalten.a. 7. 1990 ablösen..
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