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Fahrende Trinker -- Unter dieser Überschrift berichtet die FAZ über die mehr als 250 Vorträge, die auf der 12. Internationalen Konferenz über Alkohol, Drogen und Verkehrssicherheit in Köln gehalten wurden. Erstmals seit 1970 wurde diese Konferenz im Herbst wieder in Deutschland veranstaltet. Nach wie vor stand der Alkohol mit seinen Folgen im Mittelpunkt. Dabei wurde zwischen fahrenden Trinkern, den Alkoholabhängigen am Lenkrad und den trinkenden Fahrern, den Gelegenheitstrinkern etwa aus Geselligkeit, unterschieden. Die offensichtlich von Art und Ausmaß der Strafe unabhängige Rückfallquote bestrafter Alkoholtäter von 36 bis 37% wird auf den meist schon in jugendlichem Alter angelegten Alkoholismus zurückgeführt. In Deutschland gibt es noch keinen Zwang, eine Urinprobe von sich zu geben..

Haftung des Schwarzarbeiters -- Der Bundesgerichtshof hatte vor Monaten entschieden, ein Schwarzarbeiter könne von seinem Auftraggeber nicht die übliche oder vereinbarte Vergütung verlangen. Jetzt mußte er die Folgen einer mißlungenen Schwarzarbeit unter anderem Aspekt prüfen: Ein Gastwirt hatte einen Maurer darum ersucht, auf dem Flachdach des Anbaus der Gaststätte Dachpappe in unmittelbarer Nähe des angrenzenden Reetdaches zu verlegen. Dies erforderte den Einsatz eines Bunsenbrenners. Der Maurer setzte das Reetdach in Brand. Der Schaden belief sich auf 160 000 DM. In Ausnahmefällen kann aber der Auftraggeber in einen Selbstwiderspruch geraten, wenn er von dem Beauftragten den vollen Ersatz des Schadens verlangt, den dieser bei der Arbeit verursacht hat. Oktober 1990 - VI ZR 14/90)..

Nachwirkung eines Tarifvertrags -- In einem Rechtsstreit war zu klären, ob die Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers, die tarifvertraglich vereinbart waren, unverändert bestehen bleiben, wenn der Arbeitgeber durch Austritt aus seinem Arbeitgeberverband seine Tarifbindung beendet. Hierzu entschied das Bundesarbeitsgericht: Die Wirkungen eines Tarifvertrags bleiben auch dann erhalten, wenn der Arbeitgeber aus der Tarifvertragspartei ausscheidet und erst danach der Tarifvertrag beendet wird (_ 3 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz). Demnach hat der Verbandsaustritt des beklagten Arbeitgebers für die ihm erwachsenen Verpflichtungen aus dem Tarifvertrag keine Bedeutung. Zwischen den Parteien ist eine andere Abmachung für den Urlaubsanspruch des Klägers nicht zustande gekommen. 2. 1991 - 8 AZR 166/90)..

Lohnsteuer: Übernahme der Mitgliedsbeiträge für Arbeitnehmer in privaten Vereinen durch Arbeitgeber gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. -- Die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern in privaten Vereinen wie Rotary-Club oder Tennis-Club ist Teil der privaten Lebensführung, auch wenn sich hierdurch Kontakte ergeben können, die für den beruflichen Bereich nützlich sind. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Bediensteten veranlaßt, zur Knüpfung oder Intensivierung geschäftlicher Beziehungen in Vereine der genannten Art einzutreten. Ersetzt z.B. eine Sparkasse ihren Vorstandsmitgliedern und anderen herausgehobenen Bediensteten die Beiträge für die Mitgliedschaft in solchen privaten Vereinen, so handelt es sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. 5. 24 vom 28. 9..

Umsatzsteuer: Erstattung schwedischer Mehrwertsteuer für ausländische Unternehmer. -- Seit 1. 4. 1991 ist in Schweden ein Gesetz über die Erstattung schwedischer Mehrwertsteuer an ausländische Unternehmer in Kraft getreten. Es gilt rückwirkend zum 1. 1. 1991. Der Steuersatz beträgt z. Zt. 25 v. H. Das Erstattungsverfahren lehnt sich sehr eng an die Regelungen in der 8. EG- Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 6. 12. 1979 an, denen auch das deutsche Vorsteuer- Vergütungsverfahren (__ 59 bis 61 UStDV) entspricht. Die Erstattungsanträge müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht werden. Der Mindesterstattungsbetrag beläuft sich auf 200 SKR für einen einjährigen Erstattungszeitraum. (UR 8/1991, S. 222)..

Entscheidung der EG-Kommission über Investitionszulage für West-Berlin -- Die im Investitionszulagengesetz bis 30. 6. 1992 vorgesehene Investitionszulage von 12 v. H. wird nach einer Entscheidung der EG-Kommission nur in Höhe von 8 v.H. für West-Berlin gewährt. Außerdem können Unternehmen in West-Berlin steuerfreie Investitionszulagen letztmalig für Investitionen in Anspruch nehmen, die bis spätestens 31. 12. 1992 abgeschlossen werden. Für Investitionsvorhaben, die im Jahre 1993 und später abgeschlossen werden, kommen danach Investitionszulagen nur noch dann in Betracht, wenn mit ihnen vor dem 1. 7. 1991 begonnen wurde. Anspruchsgrundlage ist dann das Berlin-Förderungsgeset tz. Nach dem Investitionszulagengesetz 1991 bestehen für solche Vorhaben keine Zulagenansprüche mehr..

Eigenkündigung einer Schwangeren -- Eine Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht. Während der Kündigungsfrist erklärte sie, die Kündigung beruhe auf einem Irrtum, weil sie nicht gewußt habe, daß sie schwanger sei. Wäre ihr dies bekannt gewesen, hätte sie keinesfalls gekündigt. Sie gehe daher davon aus, daß das Arbeitsverhältnis unverändert fortbestehe. Der Arbeitgeber bestand auf der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Mit ihrer Klage hatte die Arbeitnehmerin in allen Instanzen keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Kündigt eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis in Unkenntnis einer Schwangerschaft, so ist diese Kündigung weder nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes unwirksam noch wegen eines Irrtums anfechtbar. 2. 1992 - 2 AZR 408/91).

In der Bundesrepublik Deutschland ohne Zusatzstoffe hergestelltes Bier soll vom Schutzbereich des EG- Zusatzstoff-Richtlinienvorschlages umfaßt werden. -- Es muß durch eine Verdeutlichung des Begriffes traditionelle Erzeugnisse sichergestellt werden, daß für alle in Deutschland hergestellten Biere das Reinheitsgebot beibehalten werden kann. Dieser Empfehlung des Bundesratausschusses für Fragen der EG an die Bundesregierung hat der Bundesrat nach einer Meldung des Deutschen Brauer-Bundes zugestimmt.

Aus Gesetzgebung und Verwaltung -- Durch gemeinsamen Ländererlaß vom 31. 3. 1992, BStBl I S. 342, sind neue Richtlinien für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen bekanntgegeben worden. Diese Richtlinien, die auch für das Ertragsteuerrecht gelten, treten an die Stelle der Abgrenzungsrichtlinien im BStBl 1967 II S. 127. Sie gelten für Grundstücke und Betriebsgrundstücke in den neuen Bundesländern ab 1. 1. 1991. Für die Steuern vom Einkommen und Ertrag, für die Umsatzsteuer sowie für die Investitionszulage gilt der Erlaß im Beitrittsgebiet ab 1. 7. 1990. Im übrigen Bundesgebiet ist der Erlaß in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Einkommensteuer: Behandlung von Vorkosten im Rahmen des _ 10 e Abs. 6 EStG -- Der Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann Aufwendungen, die vor dem Einzug in die Wohnung entstehen und mit der Herstellung oder Anschaffung der Wohnung zusammenhängen, unter bestimmten, in _ 10 e Abs. 6 EStG geregelten Voraussetzung steuerlich geltend machen (wie Sonderausgaben abziehen). Zu den abziehbaren Kosten gehören insbesondere Finanzierungskosten. Umstritten war bisher, ob Kosten für die Renovierung der Wohnung abgezogen werden dürfen und ob der Abzug nur demjenigen zusteht, der die Wohnung selbst hergestellt oder entgeltlich erworben hat. Durch Urteil vom 11. 3. 1992 X R 113/89, BFH-Pressemitteilung Nr. 18 vom 19. 6. 6 EStG begünstigt sind..

Biersteuergesetz 1993 -- Der ECO-FIN-Rat hat in seiner Sitzung am 19. 10. 1992 alle noch offenen Richtlinen für die Harmonisierung der Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern verabschiedet. Wie der Deutsche Brauer-Bund mitteilte, hat sich bei der Biersteuerharmonisierun ng gegenüber dem bereits mehrfach in der Brauwelt publizierten Stand nichts geändert. Die Regelungen sind bereits in den Regierungsentwurf des Biersteuergesetzes 1993 aufgenommen worden. Der Bundestag dürfte diese Regelungen in seiner Sitzung am 27. 11. 1992 verabschieden, der Bundesrat am 18. 12. 1992. Der Deutsche Brauer-Bund geht davon aus, daß damit das Biersteuergesetz 1993 am 1. 1. 1993 in Kraft tritt. oder weniger mit ermäßigten Sätzen zu besteuern oder steuerfrei zu lassen. Lt..

Aufenthalt während der Pausen -- Eine Ruhepause erfordert nicht, daß der Arbeitnehmer berechtigt sein muß, während der Pause den Betrieb verlassen zu können. Die Arbeitszeitordnung geht davon aus, daß die Pausen auch dann ordnungsgemäß gewährt sind, wenn diese im Betrieb verbracht werden. Für den Aufenthalt während der Pausen sind nach Möglichkeit besondere Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen. Frauen und Jugendlichen ist der Aufenthalt in den Arbeitsräumen während der Pausen nur gestattet, wenn die Arbeit in diesen Räumen völlig eingestellt ist. Damit bestimmen die Arbeitszeitvorschriften abschließend, unter welchen Voraussetzungen eine Arbeitsunterbrechung als vorgeschriebene Pause gewertet werden kann. 2 Betriebsverfassungsgesetz). (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.8.

Wettbewerbsverbot der GmbH-Gesellschafter -- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft ein Wettbewerbsverbot nur den geschäftsführenden Gesellschafter, den Mehrheitsgesellschafter sowie denjenigen Gesellschafter, der aufgrund von Sonderrechten Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann. In einem Rechtsstreit ging es um das Wettbewerbsverbot eines Minderheitsgesellschafters, der zugleich Arbeitnehmer der GmbH war. Der Gesellschafter war mit 20 Prozent am Stammkapital beteiligt. Er war weder Geschäftsführer, noch standen ihm Sonderrechte zu, nach denen er Einfluß auf die Geschäftsführung hätte nehmen können. Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 22. 1..

Den Vorschlag für ein neues Biergesetz hat der Vorstand des Deutschen Brauer-Bundes auf seiner Herbst-Sitzung in Berlin einstimmig gebilligt. -- Im Mittelpunkt steht dabei die gesetzliche Verankerung des Reinheitsgebotes. Der Vorschlag wird jetzt dem Bundesgesundheitsministerium zugeleitet. Dort wird z.Z. der Referentenentwurf für ein neues Biergesetz erarbeitet.

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