Gesellschaftsrecht: Freistellungsanspruch gegen Gesellschafter bei Eigenkapitalersatz und Pflichten des Geschäftsführers. -- Ein Gesellschafter, der für einen der Gesellschaft von einem Dritten gewährten Kredit unter den Voraussetzungen des Kapitalersatzes eine Sicherheit gestellt hat, ist verpflichtet, die Gesellschaft von der Rückzahlungsverbindlichkeit bei deren Fälligkeit freizustellen. Der Geschäftsführer ist grundsätzlich verpflichtet, diesen Freistellungsanspruch rechtzeitig gegen die Gesellschafter geltend zu machen, damit das Gesellschaftsvermögen geschont wird. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Haftung des Geschäftsführers nach 43 Abs. 12. 1991, II ZR 43/91, DStR 6/92 IV)..

Grunderwerbsteuer: Grunderwerbsteuer im Rahmen eines Bauherrenmodells. -- Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der beim Erwerb einer im Bauherrenmodell errichteten Eigentumswohnung die Grunderwerbsteuer nach den Gegenleistungen für den anteiligen Grund und Boden und für den Bau der Wohnung zu bemessen ist, verstößt nicht gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Grundgesetzes (Beschluß der 3. Kammer des II. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. 12. 1991, 2 BvR 72/90, BStBl 1992 II S. 212; Leitsatz vom BMF gebildet).

Umsatzsteuer: Zur Abgrenzung Gesellschafterbeitrag/Mietvertrag bei Nutzungsüberlassung eines Gegenstandes. -- Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann allein durch Vermietung eines Gegenstandes an die Gesellschaft Unternehmer werden. Gestalten Gesellschafter und Gesellschaft die Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes nicht als Gesellschafterbeitrag (Einbringung quo ad usum), sondern als Mietverhältnis, liegt darin im Regelfall kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (BFH - Urteil vom 7. 11. 1991, VR 116/86 (StEd 1992 S. 67).

Offizielle Zulassungsstelle für Ökoprodukte -- Die Bayerische Landesanstalt für Ernährung erteilte am 11. Mai 1992 nach Artikel 9 Absatz 4 und 5 der EG-Verordnung für Öko-Lebenmittel (Nr. 2092/91) der Firma Bio Control System Peter Grosch GmbH, Nürnberg, die amtliche Zulassung als Kontrollstelle im Gebiet des Freistaates Bayern. Die Kontrollstelle prüft im Staatsauftrag Betriebe und Lebensmittelhersteller nach klaren, EG-weit verbindlichen Richtlinien. Darüber hinaus vergibt sie ein eigenes Prüfsiegel, das die Prüfung weiterer Aspekte beinhaltet, wie z.B. die Umweltverträglichkeit von Verpackungen. Die Kontrolle wird im Verbund mit unabhängigen Branchen- Fachleuten durchgeführt, sowohl im Inland als auch im Ausland..

Agrarreform 1992 -- In dem Artikel Agrarreform 1992 von Dr. D. Kuhn, Bad Godesberg, in der Brauwelt Nr. 23, 1992, S. 1070, kam es zu einer unvollständigen Textübertragung bei der Angabe der Ausgleichszahlungen. Im folgenden wird der vollständige Wortlaut wiedergegeben: Bei einem Durchschnittsertrag von 5,6 t/ha Getreide in der Basisperiode in der Bundesrepublik sind das für deutsche Erzeuger in der Endphase im Durchschnitt 5,6 x 45 x 2,35418 = 593 DM/ha. Voraussichtlich wird in der Bundesrepublik noch weiter regionalisiert, so daß die Ausgleichszahlungen in Regionen mit überdurchschnittlichen Erträgen über 593 DM/ha und in Regionen mit unterdurchschnittlichen Erträgen unter 593 DM/ha liegen werden.

Direktionsrecht des Arbeitgebers -- In einem Rechtsstreit ging es um die angesichts des fortschreitenden technischen Wandels bedeutsame Frage, ob der Arbeitgeber von einer in der Telefonzentrale tätigen, jedoch auch mit Schreibarbeiten betrauten 50jährigen Angestellten verlangen kann, daß sie an einer Schulung - Einweisung in das BTX- System - teilnimmt. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Bonn (Urteil vom 4. 7. 1990 - 4 Ca 751/90) ist dies zu bejahen: Die Art der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit ergibt sich aus dem Inhalt seines Arbeitsvertrages. Im Rahmen des Vertrages kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechtes die Arbeiten zuweisen..

Angabe der Steuerklasse auf dem Etikett -- Wie der Deutsche Brauer-Bund e.V., Bonn, erfahren hat, würde es das Bundesministerium für Finanzen (BMF) begrüßen, wenn sich die Brauereien im Interesse einer einfachen und wirksamen Steuerkontrolle freiwillig für die Angabe der Steuerklasse auf dem Etikett entscheiden würden, auch wenn diese Regelung von den meisten EG-Staaten nicht akzeptiert wird. Dadurch werde die Arbeit der Kontrollbehörde wesentlich erleichtert (s.a. Brauwelt Nr. 19, 1992, S. 826). Aus diesem Grunde empfiehlt der Deutsche Brauer-Bund (DBB), ab 1. 1. 1993 die Steuerklasse auf dem Etikett anzugeben. Da die Angabe nur fiskalischen Interessen dient und nicht der Verbraucherinformation, kann sie an beliebiger Stelle des Etiketts angebracht werden..

Einkommensteuer: Ehegatten-Arbeitsverhältnis. -- Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist i.S. des BFH- Beschlusses vom 27.11.1989 GrS 1/88, BStBl 1990 II S. 160 insgesamt nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten n im Laufe zweier Jahre jeweils dreimal auf ein Oder-Konto der Eheleute überwiesen wurde, auch wenn im übrigen der Arbeitnehmer-Ehegatte den Arbeitslohn unmittelbar von einem betrieblichen Konto abgehoben hat (BFH-Urteil vom 21. Februar 1990 X R 80/88, DB 1990 S. 1166).

Einkommensteuer: Arbeitszimmer nur bei ausreichender Wohnungsgröße. -- Läßt die Wohnung des Steuerpflichtigen neben einem erklärten Arbeitszimmer nicht genügend Raum für das Wohnbedürfnis seiner Familie, so sind die Mietaufwendungen für das Arbeitszimmer nicht durch die Berufstätigkeit veranlaßt. (FG Hamburg, Urteil vom 29. 5. 1991, I 355/86, rkr, EFG 1991 S.728).

Umsatzsteuer: Vorsteuererstattung in den Niederlanden. -- Anträge auf Erstattung von niederländischer Mehrwertsteuer sind an die folgenden Anschriften zu richten: Belastingdienst/Ondernemingen Rijswijk, Postbus 5408, 2280 HK Rijswijk, Niederlande, oder Belastingdienst/Ondernemingen Rijswijk, Steenvoordelaan 370, 2284 EH Rijswijk, Niederlange, Tel. 0031/70-725811 (BMF vom 15. Januar 1991 NWB 1991, Fach 1, S. 47).

Einkommensteuer: Minderung der Anschaffungskosten um Skontierträge. -- Die Anschaffungskosten von Warenvorräten mindern sich weder zum Anschaffungszeitpunkt noch zum nachfolgenden Bilanzstichtag um den möglichen Skontoabzug, wenn der Steuerpflichtige nicht bis zum Bilanzstichtag von der Möglichkeit des Skontoabzugs Gebrauch macht (BHF-Urteil vom 27. 2. 1991 I R 176/84, DB 1991 S. 1201; Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 30. 3. 1989 I R 176/84, BStBl. 1989 II S. 874).

Öko-Kölsch nicht verkehrsgerecht -- Der Kölner Gastronom Hubert Heller, der in der Roonstraße der Domstadt eine eigene Gasthausbrauerei installiert hat, wollte sein unfiltriertes Bier unter der Bezeichnung Hellers Öko- Kölsch ausschenken, da alle Rohstoffe eigenen Angaben zufolge aus biologischem Anbau stammen. Der Kölner Brauereiverband ist unter Hinweis auf die Kölsch-Konvention und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gegen diesen Namen eingeschritten, da Kölsch von der Definition her blank sein muß. Heller will nun den Namen Öko-Kölsch fallenlassen und sein Eigenbräu künftig möglicherweise Hellers Ur-Wiess nennen. Wiess ist die Bezeichnung eines historischen naturtrüben obergärigen Bieres nach Art des Kölsch.

Verkehrsbezeichnung für Quellwasser -- Nach 15 Mineral- und Trinkwasserverordnung dürfen Quellwasser und Tafelwasser nicht unter Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweisen oder Aufmachungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, die geeignet sind, zu einer Verwechslung mit natürlichen Mineralwässern zu führen, insbesondere die Bezeichnungen Mineralwasser, Sprudel, Säuerling, Quelle, Bronn, Brunnen, wobei dies auch für Wortverbindungen usw. gilt. Ein Wasser ist nur ein Quellwasser, wenn es seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird und bei der Herstellung keinen oder nur zugelassenen Verfahren unterworfen wird. Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3.

Auch Stichfässer sind von der Nacheichpflicht befreit -- Nachdem der Deutsche Brauer-Bund bereits Mitte 1991 mit tatkräftiger Unterstützung seiner Mitgliedsverbände und der Mitgliedsunternehmen erreichen konnte, daß formstabile Kegs von der Nacheichpflicht befreit wurden, ist es ihm jetzt gelungen, auch formstabile Stichfässer von der Nacheichpflicht zu befreien. Die für den Vollzug zuständigen Obersten Landesbehörden haben soeben einem entsprechenden Antrag des Deutschen Brauer-Bundes stattgegeben. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um zweischalige, tiefgezogene Fässer aus nichtrostendem Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff handelt. Die Fässer können auch eine Kunststoffummantelung haben. Sie müssen ferner einen Überdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten..

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