Einkommensteuer: Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten. -- Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. 11. 1989 GrS 1/88, BStBl 1990 lI, S.160 insgesamt dann nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer- Ehegatten wechselnd bar ausbezahlt und auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wurde (Anschluß an das BFH-Urteil vom 21. 2. 1990 X R 80/88, BStBl 1990 II S. 636). Dies ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BFH- Urteil vom 16. 5. 1990 X R 29 - 30/87, DB 1990, S. 1947)..

Um den zeichenrechtlichen Schutz eines Gärgetränks -- Vor dem Hansischen Oberlandesgericht Hamburg (3. Zivilsenat, Urteil vom 18. 1. 1990 - 3 U 134/89) ging es um einen warenzeichenrechtlichen Gebrauch der Bezeichnung eines Gärgetränks im Sinne des 16 des Warenzeichengesetzes (WZG). Unter der Bezeichnung Kombucha vertreibt die Antragstellerin ein Gärgetränk, wobei Meyer's Großes Universal-Lexikon unter Kombucha einen japanischen Teeschwamm versteht, aus dem durch Gärung ein apfelweinartiges Getränk entsteht. Die Antragstellerin behauptet, Lizenznehmerin hinsichtlich der IR-Marke Nr. 469 443 Kombucha nach Dr. med. S. zu sein. Die Antragsgegnerin möchte dieses Getränk in Deutschland in der gleichen Aufmachung wie in Österreich vertreiben. 9. 1973, WRP 1974, 41ff. - Churrasco)..

Lohnfortzahlung bei Krankheit -- Bei der Einstellung wurde dem Arbeitnehmer die Frage vorgelegt, ob er gesund sei. Diese Frage hat der Arbeitnehmer mit ja beantwortet. Auf einen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellten Antrag wurde dem Arbeitnehmer eine Kur bewilligt. Nach der Kur nahm der Arbeitnehmer die Arbeit wieder auf, erkrankte aber darauf bald wieder. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung für die Dauer der Kur. Die vom Arbeitnehmer verlangte Fortzahlung des Lohns wurde vom Bundesarbeitsgericht bewilligt. Der Arbeitgeber machte geltend, daß der Arbeitnehmer die Kur verschwiegen habe und er somit durch sein Verhalten ein Verschulden bei der Vertragsanbahnung sehe. 2. 1964 - 1 AZR 251/63) .h. 3..

Betriebsvereinbarung über freiwillige Leistung -- Ein Arbeitgeber, der vor Jahren eine Betriebsvereinbarung über freiwillig zu gewährende Leistungen (jährliche Sonderzahlungen) abgeschlossen hatte, sah sich aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, diese Vereinbarung zu kündigen. Der Betriebsrat klagte dagegen, wobei er argumentierte, es lägen zwei Vereinbarungen vor: die eine über die freiwillige Leistung an sich, die andere über deren Verteilung unter die Belegschaft. Die letztere aber wirke nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werde (Paragraph 77 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz). Das Bundesarbeitsgericht entschied: Die Arbeitnehmer haben nach Ablauf der gekündigten Betriebsvereinbarung keinen Anspruch mehr auf die freiwilligen Leistungen. 8. 1990 - 1 ABR 73/89)..

Kündigung wegen fehlender Arbeitserlaubnis -- Ist einem ausländischen Arbeitnehmer die nach Paragraph 19 Arbeitsförderungsgesetz erforderliche Arbeitserlaubnis rechtskräftig versagt worden, so steht seinem weiteren Einsatz ein dauerndes Beschäftigungsverbot entgegen. Der ausländische Arbeitnehmer ist in diesem Falle mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der wegen Krankheit zur Leistung der geschuldeten Dienste dauernd außerstande ist. In einem solchen Falle ist eine ordentliche Kündigung regelmäßig sozial gerechtfertigt. Gleiches muß auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Fehlens einer erforderlichen behördlichen Erlaubnis seine vertraglich geschuldeten Dienste nicht mehr erbringen kann. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. 2..

Ausgleich des Arbeitsausfalls um die Jahreswende -- Die Weihnachtsfeiertage und der Neujahrstag fallen diesmal wieder auf Werktage. Bei der in den meisten Bereichen günstigen wirtschaftlichen Entwicklung bedeutet dies in der Regel einen erheblichen Ausfall an Arbeitszeit, zumal oft durch Freistellung von der Arbeit an anderen Tagen Arbeitszeit ausfällt. Das Interesse an dem Ausgleich der ausfallenden Arbeitszeit ist im allgemeinen groß. Häufig muß die Ausfallzeit durch Mehrarbeit vor oder nach den Feiertagen ausgeglichen werden. Die Arbeitszeitordnung (AZO) vom 30.4.1938, die inzwischen mehrfach geändert wurde, bietet hierzu Möglichkeiten. Bei diesem Arbeitszeitausgleich brauchen keine Mehrarbeitszuschläge bezahlt zu werden. Für die z. B. in der Zeit vom 23.12. - 28.12.11.1. B.12.1.1992..

Ab 1.1.1993 ist vorgesehen, das Bier nach seinem Stammwürzegehalt zu besteuern. -- Nach einer Mitteilung des Bayerischen Brauerbundes gilt dann der Mindeststeuersatz von 0,748 ECU, ca. 1,56 DM/hl/Stammwürzegrad. Dieser Satz gilt ab einer Jahresproduktion von 200 000 hl. Für kleinere Brauereien sind entsprechende Ermäßigungen vorgesehen (s. a. Brauwelt Nr. 38, 1991, S. 1611). Es ist geplant, in einer endgültigen Tabelle die Biersteuer in Schritten von 1000 hl bis 200 000 hl festzulegen. Zum Zwecke der Steuerüberwachung soll der steuerlich relevante Stammwürzegehalt auf dem Etikett erkennbar sein, evtl. auch verschlüsselt.

Einkommensteuer: Folgen der vorweggenommenen Erbfolge. -- Steuerpflichtige nehmen Vermögensübertragungen an Angehörige vielfach im Hinblick auf den künftigen Erbfall vor. In solchen Vermögensübertragungen werden häufig Versorgungsleistungen an den Übergeber und Ausgleichszahlungen vorgesehen, die der Übernehmer an Angehörige leisten soll, die bei der Vermögensübertragung übergangen wurden; mit dem übertragenen Vermögen gehen regelmäßig auch die belastenden Verbindlichkeiten über. Die Steuerrechtsprechung hat in diesen vom Vermögensübernehmer zugesagten Leistungen bisher kein Entgelt, sondern Nebenabreden zu einem unentgeltlichen Geschäft gesehen; infolgedessen ergaben sich für den Übergeber kein Veräußerungsentgelt und für den Übernehmer keine Anschaffungskosten. 10. 1990)..

Körperschaftssteuer: Einfluß einer Einlage auf die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung.-- 1. Der Wert einer verdeckten Einlage ist nicht geeignet, die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung zu mindern. 2. Überläßt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser eine Erwerbschance und verzichtet die Kapitalgesellschaft später auf die Nutzung der Erwerbschance wiederum zugunsten des Gesellschafters, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Differenz zwischen den nicht erzielten Einnahmen und den ggf. angefallenen Aufwendungen anzunehmen (BHF-Urteil vom 12. 12. 1990 I R 73/89, DB 1991 S. 1255).

Wasserhaushaltsgesetz wird novelliert -- Bei der Verabschiedung von Folgerichtlinien zur Gewässerschutzrahmenrichtlinie 76/464/EWG soll zukünftig gemäß Artikel 130 S Abs. 2 des EWG-Vertrages mit qualifizierter Mehrheit über Emissionsgrenzwerte für die Ableitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer sowie über Qualitätsziele für die Gewässer beschlossen werden. Das sieht der Vorschlag der EG-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung in Folge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (Rats. Dok. Nr. 4822/90) vor, den der federführende Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am 9. Oktober zur Kenntnis genommen hatte..

Die umweltgerechte Entsorgung von Transportverpackungen ist ab 1. 12. 1991 Pflicht. -- Zu diesem Zeitpunkt ist auch das VRSD (Verpackungsrücknahmesystem Deutschland) bundesweit mit rd. 500 Annahmestellen eingeführt. Verfahrensbasis ist die Gutschrift, die die Verpackung nach dem Prinzip der Umsatzsteuer bis zum Entsorger begleitet. Die durchschnittlichen Entsorgungsentgelte des VRSD pro 100 kg reichen von 11,57 DM für Pappe/Papier bis zu 208,86 DM für Styropor. Für gemischte Materialien betragen die Gebühren 52,35 DM/m3 bzw. 61,13 DM/100 kg.

Haftung für Bargeld -- Einem Busfahrer war eingenommenes Fahrgeld während seiner Frühstückspause aus dem verschlossenen Bus gestohlen worden. Das Busunternehmen behielt die fehlende Summe (470 DM) vom Lohn ein mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe Fahrgelder in dieser Höhe nicht abgerechnet. Das Bundesarbeitsgericht entschied: Der Kläger muß das gestohlene Geld ersetzen, weil die Ermittlung ergab, daß er es nicht ordnungsgemäß verwahrt hat. Der Kläger war arbeitsvertraglich verpflichtet, eingenommenes Geld so zu verwahren, daß es nicht gestohlen werden konnte. Diese Pflicht hat der Kläger fahrlässig verletzt, weil er das Geld in dem nicht verschließbaren Holzkasten unter dem Fahrschein-Drucker liegenließ, als er sich bei Antritt der Frühstückspause von dem Bus entfernte. 9.

Berechnung der Betriebsrente -- Ein Arbeitnehmer durfte ein Dienstfahrzeug privat fahren; er mußte deshalb 586 DM monatlich an Nutzungswert versteuern. Dieser Geldwert müßte, so meinte er, auch bei Berechnung der Betriebsrente berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber hielt dagegen, die betriebliche Versorgungsordnung ließe dies nicht zu. Die Klage des Arbeitnehmers blieb ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 14. 8. 1990 (3 AZR 321/89): Die Versorgungsordnung kann festlegen, welche Vergütungsbestandteile zum ruhegeldfähigen Einkommen gehören. Der Wert der privaten Nutzung des Dienstfahrzeuges darf nicht als ruhegeldfähiges Einkommen angesehen werden.B. Gratifikationen und Überstundenentgelte)..

Einführung eines EG-Umweltzeichens begrüßt -- Die Fraktionen von CDU/CSU, FDP und SPD begrüßen grundsätzlich die Einführung eines Umweltzeichens in der Europäischen Gemeinschaft als Anreiz zur Entwicklung und Herstellung umweltverträglicher Produkte und zur besseren Information der Verbraucher. Das brachten die Abgeordneten am 16. Oktober im Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in einem gemeinsamen Antrag zum Ausdruck. Die Umweltpolitiker befaßten sich mit dem Vorschlag der EG- Kommission für eine Ratsverordnung über ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (Rats.Dok. Nr. 4717/91). Die Kommission könne bei der Erarbeitung von Vorschlägen ad hoc Vertreter von Umwelt- und Verbraucherverbänden, der Wirtschaft und des Handels beratend hinzuziehen..

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