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Recht

EG-Freistellungs-Verordnung für Bierlieferungsverträge -- Ausgehend von ihrer Biermarktuntersuchung aus dem Jahre 1990 und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Delimitis/Henninger-Bräu vom 28. Februar 1991 (s.a. Brauwelt Nr. 40, 1991, S. 1771, und Nr. 41, 1991, S. 1818) hat die Kommission eine Änderungsbekanntmachung zur Freistellungs-VO für Bierlieferungsverträge veröffentlicht. Wie der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien e.V. jetzt dazu mitteilte, soll diese die rechtliche Beurteilung der von kleinen Brauereien geschlossenen Bierlieferungsverträge klären und so bürokratischen Aufwand verringern sowie mehr Rechtssicherheit schaffen. Bei ausschließlichen Bierlieferungsverträgen, die von Großhändlern geschlossen werden, sollen die o.g.g.a. S. 880)..

Recht

Betriebsrente und Konkurrenztätigkeit -- Der Widerruf von Versorgungszusagen wegen Treuepflichtverletzungen ist nur insoweit zulässig, wie die Berufung des Arbeitsnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmißbräuchlich ist. Die Aufnahme einer Tätigkeit des Ruheständlers in einem Konkurrenzunternehmen kann den Einwand arglistigen Verhaltens begründen. Doch sind bei der rechtlichen Würdigung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören der Verzicht des Arbeitgebers auf ein Wettbewerbsverbot und die Höhe der Betriebsrente. Unangemessene Reaktionen sind nicht erlaubt; Enttäuschung und Verärgerung über einen früheren Mitarbeiter dürfen nicht maßgebend sein. Vor allem aber stritten die Parteien über eine sehr geringe Betriebsrente. 4. 1990 - 3 AZR 211/89).

Recht

EG-Biersteuermengenstaffel: mittelstandsfreundlich -- Die von Friedrich M. Lippmann, Mossautal, in der Brauwelt Nr. 18, S. 780, 1992, vertretenen Thesen zum Ergebnis der EG- Biersteuerharmonisierung und der Gloßner-Staffel bedürfen nach Ansicht von Roland Demleitner, Geschäftsführer des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien e.V., Bonn, der Richtigstellung, da sie sachlich nicht zutreffend sind. 1. Die deutsche Brauwirtschaft hat allen Grund, Bundesfinanzminister Dr. Theo Waigel und seinen Beamten für die engagierte und sachgerechte Verhandlungsführung im Bereich Verbrauchsteuerharmonisierung zu danken. Letztendlich ist es gelungen, den ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen Verbrauchsteuersatz auf Bier in Höhe von 36 DM/hl auf nunmehr ca. 17 DM/hl festzusetzen.B. 3..

Recht

Die Schaffung eines deutschen Biergesetzes auf der Basis des Reinheitsgebotes regte der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien in einem Schreiben an die Bundesministerin für Gesundheit, Gerda Hasselfeldt, an. -- Eine bloße Erweiterung der bestehenden Bier-Verordnung wäre nach Ansicht des 800 Mitglieder starken Verbandes nicht sachgerecht und der Problematik nicht angemessen.

Recht

Schenkung eines Kommanditanteils -- Der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine unentgeltliche Zuwendung für die Fälle verneint, in denen jemand in eine offene Handelsgesellschaft oder in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen wird. Er hat darin, daß der neu eintretende Gesellschafter die persönliche Haftung sowie die Beteiligung an einem etwaigen Verlust übernimmt und in der Regel zum Einsatz seiner vollen Arbeitskraft verpflichtet ist, eine Gegenleistung gesehen, die grundsätzlich die Annahme einer Schenkung verbiete. Bei der Zuwendung eines Kommanditanteils liegen die Dinge wesentlich anders. Der Kommanditist haftet, wenn die Einlage erbracht ist, nicht persönlich.B. 7. 1990 - II ZR 243/89)..

Recht

Einkommensteuer/Gewerbesteuer: Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft. -- Eine Personengesellschaft, die nicht mehr als drei Grundstücke erwirbt und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert, ist nicht als gewerblicher Grundstückshändler tätig, und zwar auch dann nicht, wenn an der Gesellschaft Gesellschafter beteiligt sind, die auch Gesellschafter anderer Personengesellschaften sind, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken beschäftigen und/oder die selbst Grundstücke an- und verkaufen (BFH- Urteil vom 25. 4. 1991 IV R III/90, FR 1991 S. 720).

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Körperschaftsteuer: Anwendung des 8 Abs. 4 KStG - Verlustabzug. -- Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF mit Schreiben vom 4. 10. 1991, FR 1991 S. 729, zur Anwendung des 8 Abs. 4 KStG im Zusammenhang mit Konkurs- und Vergleichsverfahren folgendes mit: 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 versagt dem Handel mit Verlusten die steuerliche Anerkennung. Sanierungen sollen demgegenüber durch die Regelung nicht behindert werden. Wesentliche Voraussetzung für die Versagung des Verlustabzuges nach 8 Abs. 4 KStG ist daher, daß der Betrieb eingestellt ist. Die Unterbrechung des Geschäftsbetriebes reicht demgegenüber für die Versagung des Verlustabzuges nicht aus. 4 KStG..

Recht

Ab 1. 1. 1993 sollte zur Steuerkontrolle und nicht zur Verbraucherinformation die Steuerklasse des Bieres auf dem Etikett kenntlich gemacht werden, und zwar für ein Bier mit einem Stammwürzegehalt zwischen 12 und 12,99% durch den Aufdruck P12. -- Diese Empfehlung sprach jetzt der Deutsche Brauer-Bund nach nochmaliger Rücksprache mit dem Bundesministerium der Finanzen aus, da Bier in Deutschland ab diesem Zeitpunkt je Hektoliter und Stammwürzegrad (Plato) besteuert wird, wobei Bruchteile von Stammwürzegraden außer Betracht bleiben (s.a. Brauwelt Nr. 9, 1992, S. 326).

Recht

Begrenzung einer Überversorgung -- Eine Betriebsvereinbarung, durch welche auch die Altersversorgung der Arbeitnehmer geregelt wurde, ist durch eine Änderung abgelöst worden. Damit wurde das Ziel verfolgt, die Überversorgung zu begrenzen. Die Nettobezüge aus monatlichem Ruhegeld einschließlich etwaiger betrieblicher Altersversorgung aus früheren Beschäftigungsverhältnissen und Sozialversicherungsrenten aus einer Pflichtversicherung und aus weiteren in der Betriebsvereinbarung erwähnten Beträgen wurden begrenzt und dürfen 100% der Nettobezüge, die sich aus dem ruhegeldfähigen Diensteinkommen ergeben, nicht übersteigen. Ist das Einkommen im Ruhestand aus anderen als den erwähnten Gründen höher als das frühere Arbeitseinkommen (z.B. April 1989 - 3 AZR 688/87). April 1990 - 3 AZR 309/88)..

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