Abgabenordnung: Nach dem 31. 12. 1991 vernichtbares Schriftgut. -- Nach Ablauf des Jahres 1991 können - soweit nicht 147 Abs. 3 Satz 2 AO einer Aussonderung entgegensteht - die folgenden Unterlagen vernichtet werden: - Bücher, in denen die letzte Eintragung vor dem 1. 1. 1982 vorgenommen worden ist; - Aufzeichnungen, die vor dem 1. 1. 1982 vorgenommen worden sind; - Inventare, die vor dem 1. 1. 1982 aufgestellt worden sind; - Handels- und Steuerbilanzen einschl. Gewinn- und Verlustrechnungen, die vor dem 1. 1. 1982 aufgestellt worden sind; - Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die vor dem 1. 1. 1982 entstanden sind; - Handels- und Geschäftsbriefe, die vor dem 1. 1. 1986 empfangen worden sind; - Wiedergabe von Handels- und Geschäftsbriefen, die vor dem 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1..
Einkommensteuer: AfA für PKW grundsätzlich auf acht Jahre verteilen. -- 1. Der in Teil I BV 2a der amtlichen AfA- Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter angegebene AfA-Satz für Personenkraft- und Kombiwagen von 25 v.H. der Anschaffungskosten entsprechend einer vierjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeuges ist von den Steuergerichten für das Streitjahr 1985 nicht zu beachten, da er im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Das gilt auch für den Ansatz dieses Abschreibungssatzes bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. 2. Der Senat hat keine Bedenken, wenn die Finanzgerichte in Anlehnung an Abschnitt 38 Abs. 1 Satz 5 Lohnsteuerrichtlinien 1990 auch für Kalenderjahre vor 1990 grundsätzlich von einer AfA für PKW von 12,5 v.H..
Unzulässige Wettbewerbshandlungen des Arbeitnehmers -- Tüchtige Fachkräfte sind bei der gegenwärtigen Auftragslage gefragt. Die große Zahl der in Zeitungen und Fachzeitschriften angebotenen Stellen macht dies deutlich. Die Arbeitnehmer haben oft gute Kontakte zu Auftraggebern. Manchmal bietet sich einem tüchtigen Arbeitnehmer die Gelegenheit, für einen Auftraggeber Arbeiten auf eigene Rechnung auszuführen. Er ist dabei seinem Arbeitgeber gegenüber im Vorteil, weil er meist ein preisgünstigeres Angebot machen kann. Manche Kosten, die der Arbeitgeber in Rechnung stellen muß, können vermieden werden, öffentliche Abgaben (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) werden nicht entrichtet. Mancher Arbeitgeber ist hier großzügig, oft in der Sorge, einen tüchtigen Arbeitnehmer zu verlieren..
Wettbewerbsverbot nach Lösung des Arbeitsverhältnisses -- Der Arbeitnehmer darf die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in einem neuen Arbeitsverhältnis frei verwerten. Für den bisherigen Arbeitgeber bedeutet die Tätigkeit des Arbeitnehmes in einem neuen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger oft einen unerwünschten Wettbewerb. Hiergegen kann er sich unter Umständen durch die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zeitweilig schützen. Durch eine solche Vereinbarung kann der Arbeitnehmer sich verpflichten, bestimmte im Wettbewerbsverbot genau zu bezeichnende Tätigkeiten zu unterlassen bzw. bei den bezeichneten Arbeitgebern oder Betrieben nicht tätig zu werden. Das Wettbewerbsverbot kostet den Arbeitgeber Geld. 12 Abs..
Bauliche Erweiterung eines Betriebes im Außenbereich -- Wenn ein Bauvorhaben im sogenannten unbeplanten Innenbereich, also einem Bereich, für den kein Bebauungsplan vorliegt, errichtet werden soll, muß es sich in die Umgebungsbebauung einfügen. Dies gilt aber nicht gleichermaßen, wenn das Bauvorhaben im Außenbereich ausgeführt werden soll, weil es dort keine bauliche Prägung gibt. Soll also ein Bauvorhaben im Außenbereich ausgeführt werden, kommt es entscheidend darauf an, ob es öffentliche Belange beeinträchtigt. Allein aus der Größe des Bauvorhabens läßt sich aber nicht eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange herleiten. Ebenso ergibt sich aus der Expansion eines im Außenbereich neben Wohnhäusern angesiedelten Betriebes nicht die Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Maßgebend ist u..
Betriebsräteschulung während eines Streiks -- Während eines mehrtägigen Streiks besuchte ein Arbeitnehmer eine Schulungsveranstaltung, zu der er sich als Betriebsratsmitglied mit Zustimmung des Arbeitgebers schon geraume Zeit vorher angemeldet hatte. Für solche Schulungen ist nach Paragraph 37 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz der Lohn fortzuzahlen. Der Arbeitgeber lehnte jedoch eine Lohnzahlung ab, weil er meinte, an diesen Tagen hätte auch der Arbeitnehmer gestreikt, wenn er nicht zur Schulung gewesen wäre. Das Bundesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verurteilt: Durch einen Streik verliert der Arbeitnehmer nur dann seinen Lohnanspruch, wenn er sich auch am Streik beteiligt; das muß er ausdrücklich oder schlüssig erklären. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. 1.
Biersteuermengenstaffel: Einigung von Bund und Ländern -- Wie der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien berichtete, haben sich Bund und Länder am 18. September 1991 auf Referentenebene über die künftige Ausgestaltung der von der EG vorgegebenen Biersteuermengenstaffel geeinigt. Nach einer Vorabinformation des Bundesfinanzministers soll der zulässige Höchstermäßigungsbetrag von 50% des Mindeststeuersatzes auf Bier voll ausgenutzt werden und Brauereien bis zu einer Jahreserzeugung von 5000 hl zugute kommen. Betriebe mit einer Jahresproduktion von 10 000 hl sollen 40%, Betriebe mit einer Jahresproduktion von 20 000 hl 30% und Betriebe mit einer Jahresproduktion von 40 000 hl sollen 25% Steuerermäßigung erhalten. Entsprechend den EG-Vorgaben soll Bier mit weniger als 0,5 Vol..
Bei der Biersteuermengenstaffel soll nach der Einigung von Bund und Ländern auf der Referentenebene am 18. 9. 1991 der zulässige Höchstermäßigungsbetrag von 50% des Mindeststeuersatzes auf Bier voll ausgenutzt werden -- und Brauereien bis zu einer Jahreserzeugung von 5000 hl zugute kommen. Betriebe mit einer Jahresproduktion von 10 000 hl sollen 40%, Betriebe mit einer Jahresproduktion von 20 000 hl 30% und Betriebe mit einer Jahresproduktion von 40 000 hl sollen 25% Steuerermäßigung erhalten. Ab 40 000 hl steigt die Steuerentlastung linear bis zum Regelsatz bei 200 000 hl Jahresproduktion (s.a. S. 1683).
Bierlieferungsverträge und ihre Vereinbarkeit mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht -- Der 1. Kartellsenat des OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 13. 7. 1989 die Entscheidung über die Berufung ausgesetzt und dem EuGH gem. Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: - A.1. Kann ein einzelner Bierlieferungsvertrag mit einer Alleinbezugsvereinbarung wie der Vertrag zwischen den Parteien geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 85 Abs. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Wie hoch muß der Bindungsgrad in einem Mitgliedstaat sein, damit eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels vorliegt; würde dazu der von der Komission der EG für die Bundesrepublik angenommene Bindungsgrad in Höhe von ca.1. 1, Art 6 Abs..
Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Abgabe von Bierkonzentrat -- In der Brauwelt Nr. 43,1988, S. 1956 wurde der Kurzbeitrag Ist die Abgabe von Bierkonzentrat nach 64 BierStDB genehmigungsfähig? veröffentlicht. Nachdem zwischenzeitlich das Finanzgericht München der Meinung des Autors gefolgt war (vgl. Brauwelt Nr. 1/2, 1989, S.7), hat nunmehr der Bundesfinanzhof mit einer Entscheidung vom 9. 4. 1991 ( AZ VII R 4/89) die gegenteilige Ansicht vertreten und die Abgabe von Bierkonzentrat an andere Brauereien als mit den Vorschriften des Biersteuergesetzes unvereinbar und deshalb unzulässig angesehen. 1 BierStDB. Wie das Finanzgericht feststellte, dient das Bierkonzentrat zur Herstellung von Bier. Daran ändert der Umstand, daß das Konzentrat aus fertigem Bier gewonnen wurde, nichts.o..
Einkommensteuer: Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten. -- Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. 11. 1989 GrS 1/88, BStBl 1990 lI, S.160 insgesamt dann nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer- Ehegatten wechselnd bar ausbezahlt und auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wurde (Anschluß an das BFH-Urteil vom 21. 2. 1990 X R 80/88, BStBl 1990 II S. 636). Dies ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BFH- Urteil vom 16. 5. 1990 X R 29 - 30/87, DB 1990, S. 1947)..
Lohnfortzahlung bei Krankheit -- Bei der Einstellung wurde dem Arbeitnehmer die Frage vorgelegt, ob er gesund sei. Diese Frage hat der Arbeitnehmer mit ja beantwortet. Auf einen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellten Antrag wurde dem Arbeitnehmer eine Kur bewilligt. Nach der Kur nahm der Arbeitnehmer die Arbeit wieder auf, erkrankte aber darauf bald wieder. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung für die Dauer der Kur. Die vom Arbeitnehmer verlangte Fortzahlung des Lohns wurde vom Bundesarbeitsgericht bewilligt. Der Arbeitgeber machte geltend, daß der Arbeitnehmer die Kur verschwiegen habe und er somit durch sein Verhalten ein Verschulden bei der Vertragsanbahnung sehe. 2. 1964 - 1 AZR 251/63) .h. 3..
Um den zeichenrechtlichen Schutz eines Gärgetränks -- Vor dem Hansischen Oberlandesgericht Hamburg (3. Zivilsenat, Urteil vom 18. 1. 1990 - 3 U 134/89) ging es um einen warenzeichenrechtlichen Gebrauch der Bezeichnung eines Gärgetränks im Sinne des 16 des Warenzeichengesetzes (WZG). Unter der Bezeichnung Kombucha vertreibt die Antragstellerin ein Gärgetränk, wobei Meyer's Großes Universal-Lexikon unter Kombucha einen japanischen Teeschwamm versteht, aus dem durch Gärung ein apfelweinartiges Getränk entsteht. Die Antragstellerin behauptet, Lizenznehmerin hinsichtlich der IR-Marke Nr. 469 443 Kombucha nach Dr. med. S. zu sein. Die Antragsgegnerin möchte dieses Getränk in Deutschland in der gleichen Aufmachung wie in Österreich vertreiben. 9. 1973, WRP 1974, 41ff. - Churrasco)..
Betriebsvereinbarung über freiwillige Leistung -- Ein Arbeitgeber, der vor Jahren eine Betriebsvereinbarung über freiwillig zu gewährende Leistungen (jährliche Sonderzahlungen) abgeschlossen hatte, sah sich aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, diese Vereinbarung zu kündigen. Der Betriebsrat klagte dagegen, wobei er argumentierte, es lägen zwei Vereinbarungen vor: die eine über die freiwillige Leistung an sich, die andere über deren Verteilung unter die Belegschaft. Die letztere aber wirke nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werde (Paragraph 77 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz). Das Bundesarbeitsgericht entschied: Die Arbeitnehmer haben nach Ablauf der gekündigten Betriebsvereinbarung keinen Anspruch mehr auf die freiwilligen Leistungen. 8. 1990 - 1 ABR 73/89)..
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