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Recht

Einkommensteuer: Aufwendungen des Mieters/Entleihers für gemietete/entliehene Räume als Betriebsausgaben. -- Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen für die gemieteten Räume kann sich nach dem BFH-Urteil vom 5. 9. 1991 IV R 40/90, NWB 1992, Fach 1, S. 11 insbesondere daraus ergeben, daß der Mieter die gemieteten Räume für seine betrieblichen Zwecke herrichtet, ohne gegen den Vermieter einen entsprechenden Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu haben, um die Räume weiterhin nutzen zu können oder die bestehenden Nutzungsmöglichkeiten zu verbessern. Kennzeichnend für Gestaltungen dieser Art ist, daß die Aufwendungen ausschließlich oder fast ausschließlich im eigenen betrieblichen Interesse getätigt werden..

Recht

Abgabenordnung: Erhebung von Säumniszuschlägen im Beitrittsgebiet. -- Nach dem Erlaß des Finanzministeriums Thüringen vom 15. 10. 1991 NWB Info-Dienst, DDR Spezial F 50/91 S. 3 wird bis zum 30. 6. 1992 von Amts wegen die Schonfrist bei Erhebung von Säumniszuschlägen i.S. des 240 AO auf zehn Tage verlängert. Der Grund hierfür ist, daß die Banklaufzeiten im Beitrittsgebiet noch immer länger sind als im übrigen Bundesgebiet. Die Verlängerung der Schonfrist wird auf 227 AO gestützt. Ein Erlaßantrag braucht nicht gestellt zu werden. Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder im Beitrittsgebiet.

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EG-Freistellungs-Verordnung für Bierlieferungsverträge -- Ausgehend von ihrer Biermarktuntersuchung aus dem Jahre 1990 und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Delimitis/Henninger-Bräu vom 28. Februar 1991 (s.a. Brauwelt Nr. 40, 1991, S. 1771, und Nr. 41, 1991, S. 1818) hat die Kommission eine Änderungsbekanntmachung zur Freistellungs-VO für Bierlieferungsverträge veröffentlicht. Wie der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien e.V. jetzt dazu mitteilte, soll diese die rechtliche Beurteilung der von kleinen Brauereien geschlossenen Bierlieferungsverträge klären und so bürokratischen Aufwand verringern sowie mehr Rechtssicherheit schaffen. Bei ausschließlichen Bierlieferungsverträgen, die von Großhändlern geschlossen werden, sollen die o.g.g.a. S. 880)..

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Betriebsrente und Konkurrenztätigkeit -- Der Widerruf von Versorgungszusagen wegen Treuepflichtverletzungen ist nur insoweit zulässig, wie die Berufung des Arbeitsnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmißbräuchlich ist. Die Aufnahme einer Tätigkeit des Ruheständlers in einem Konkurrenzunternehmen kann den Einwand arglistigen Verhaltens begründen. Doch sind bei der rechtlichen Würdigung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören der Verzicht des Arbeitgebers auf ein Wettbewerbsverbot und die Höhe der Betriebsrente. Unangemessene Reaktionen sind nicht erlaubt; Enttäuschung und Verärgerung über einen früheren Mitarbeiter dürfen nicht maßgebend sein. Vor allem aber stritten die Parteien über eine sehr geringe Betriebsrente. 4. 1990 - 3 AZR 211/89).

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EG-Biersteuermengenstaffel: mittelstandsfreundlich -- Die von Friedrich M. Lippmann, Mossautal, in der Brauwelt Nr. 18, S. 780, 1992, vertretenen Thesen zum Ergebnis der EG- Biersteuerharmonisierung und der Gloßner-Staffel bedürfen nach Ansicht von Roland Demleitner, Geschäftsführer des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien e.V., Bonn, der Richtigstellung, da sie sachlich nicht zutreffend sind. 1. Die deutsche Brauwirtschaft hat allen Grund, Bundesfinanzminister Dr. Theo Waigel und seinen Beamten für die engagierte und sachgerechte Verhandlungsführung im Bereich Verbrauchsteuerharmonisierung zu danken. Letztendlich ist es gelungen, den ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen Verbrauchsteuersatz auf Bier in Höhe von 36 DM/hl auf nunmehr ca. 17 DM/hl festzusetzen.B. 3..

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Die Schaffung eines deutschen Biergesetzes auf der Basis des Reinheitsgebotes regte der Bundesverband mittelständischer Privatbrauereien in einem Schreiben an die Bundesministerin für Gesundheit, Gerda Hasselfeldt, an. -- Eine bloße Erweiterung der bestehenden Bier-Verordnung wäre nach Ansicht des 800 Mitglieder starken Verbandes nicht sachgerecht und der Problematik nicht angemessen.

Recht

Schenkung eines Kommanditanteils -- Der Bundesgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine unentgeltliche Zuwendung für die Fälle verneint, in denen jemand in eine offene Handelsgesellschaft oder in das Geschäft eines Einzelkaufmanns als persönlich haftender Gesellschafter aufgenommen wird. Er hat darin, daß der neu eintretende Gesellschafter die persönliche Haftung sowie die Beteiligung an einem etwaigen Verlust übernimmt und in der Regel zum Einsatz seiner vollen Arbeitskraft verpflichtet ist, eine Gegenleistung gesehen, die grundsätzlich die Annahme einer Schenkung verbiete. Bei der Zuwendung eines Kommanditanteils liegen die Dinge wesentlich anders. Der Kommanditist haftet, wenn die Einlage erbracht ist, nicht persönlich.B. 7. 1990 - II ZR 243/89)..

Recht

Einkommensteuer/Gewerbesteuer: Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft. -- Eine Personengesellschaft, die nicht mehr als drei Grundstücke erwirbt und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert, ist nicht als gewerblicher Grundstückshändler tätig, und zwar auch dann nicht, wenn an der Gesellschaft Gesellschafter beteiligt sind, die auch Gesellschafter anderer Personengesellschaften sind, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken beschäftigen und/oder die selbst Grundstücke an- und verkaufen (BFH- Urteil vom 25. 4. 1991 IV R III/90, FR 1991 S. 720).

Recht

Körperschaftsteuer: Anwendung des 8 Abs. 4 KStG - Verlustabzug. -- Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF mit Schreiben vom 4. 10. 1991, FR 1991 S. 729, zur Anwendung des 8 Abs. 4 KStG im Zusammenhang mit Konkurs- und Vergleichsverfahren folgendes mit: 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 versagt dem Handel mit Verlusten die steuerliche Anerkennung. Sanierungen sollen demgegenüber durch die Regelung nicht behindert werden. Wesentliche Voraussetzung für die Versagung des Verlustabzuges nach 8 Abs. 4 KStG ist daher, daß der Betrieb eingestellt ist. Die Unterbrechung des Geschäftsbetriebes reicht demgegenüber für die Versagung des Verlustabzuges nicht aus. 4 KStG..

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