Urteil des EuGH vom 26. 2. 1991 in der Rechtssache Delimitis contra Henninger. Inhalt und Konsequenzen für die Brauereipraxis -- Wettbewerb ist ein ebenso notwendiger wie belebender Bestandteil unserer Marktordnung. Abzulehnen sind aber alle Versuche der Marktbereinigung, insbesondere auch unter den Lieferanten, die auf juristisch unhaltbare Argumentationen gestützt werden. Vor diesem Hintergrund hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Delimitis contra Henninger vom 28. Februar 1991 Rechtsklarheit und damit Rechtssicherheit geschaffen.

Abgabenordnung: Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers einer GmbH. -- Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß der Geschäftsführer einer GmbH nicht nur für die Lohnsteuer- Schuld des Arbeitnehmers haftet, sondern auch für die entsprechende Entrichtungssteuerschuld der GmbH als Arbeitgeber nach 41a EStG. Legt das Finanzamt dem Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer die von diesem für die GmbH abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldungen zugrunde und behauptet der Haftungsschuldner später, die Anmeldungen seien falsch, da die Löhne nicht bzw. nicht vollständig ausgezahlt worden seien, so muß er die Anmeldungen gegen sich gelten lassen, wenn er in der Lage gewesen wäre, diese anzufechten (FG Hamburg, Urteil vom 19. 6. 1990 II 55/90, rkr., EFG 1991, S. 3).

Einkommensteuer: Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten. -- Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. 11. 1989 GrS 1/88, BStBl 1990 lI, S.160 insgesamt dann nicht durchgeführt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer- Ehegatten wechselnd bar ausbezahlt und auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wurde (Anschluß an das BFH-Urteil vom 21. 2. 1990 X R 80/88, BStBl 1990 II S. 636). Dies ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen (BFH- Urteil vom 16. 5. 1990 X R 29 - 30/87, DB 1990, S. 1947)..

Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung -- Mit dem Entwurf einer fünften Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) kommt die Bundesregierung ihrer Pflicht nach, die Richtlinie des EG- Ministerrates in deutsches Recht umzusetzen. Wie der Deutsche Brauer-Bund, Bonn, mitteilt, dürften drei Änderungen für die deutsche Brauwirtschaft wichtig sein. Die Worte an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache leicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar in 3 Abs. 3 Satz 1 LMKV werden durch die Worte an gut sichtbarer Stelle, leicht verständlich, deutlich lesbar ersetzt. Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums bei Faßbier (nach 7 Abs. 6 Nr..

Warsteiner Light und Fresh werden vorerst nicht in Paderborn gebraut -- Ein Hamburger Gericht hat der Warsteiner Brauerei per einstweiliger Verfügung untersagt, die Sorten Warsteiner Light und das alkoholfreie Fresh in Paderborn zu brauen. Warsteiner sei eine Herkunftsbezeichnung, so das Gericht, folglich müsse das Bier auch in Warstein gebraut werden. Die Warsteiner Brauerei hatte im Jahr 1990 die benachbarte Paderborner Brauerei erworben, in der runde 800 000 hl Bier pro Jahr gebraut und abgefüllt werden können. Die beiden neuen Marken, die im Sommer dieses Jahres vorgestellt wurden, sollten ursprünglich dort produziert werden. Ein Verfahren, das bis zum Bundesgerichtshof oder gar zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg geht, kann allerdings runde zwei Jahre dauern..

Diätetische Nahrungsmittel anmelden -- Das Bundesgesundheitsamt (BGA) soll als zentrale Behörde in Deutschland die Anmeldung von neuartigen diätetischen Lebensmitteln entgegennehmen. Wie aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervorgeht, dient diese Regelung ausschließlich der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in das nationale Recht. Das BGA müsse zudem per Gesetz in die Lage versetzt werden, das Inverkehrbringen eines Lebensmittels, das nicht die Voraussetzung hat, um als diätetisch zu gelten, zu unterbinden oder zu beschränken. Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden teilten die Auffassung der Bundesregierung zur Kompetenzzuweisung an das BGA. Der Bundesrat hat nach Angaben der Regierung gegen den Gesetzentwurf, der am 17..

Kontrollpflicht eines Getränkeabfüllers -- Durch die Splitter einer zerberstenden Glasflasche wurde ein Mann am Auge verletzt. Daraufhin verlangte er von dem Abfüllunternehmen Schadenersatz, insbesondere Schmerzensgeld. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Urteil vom 16. 5. 1990 - 3 0.2814/86 dieser Klage jetzt stattgegeben. Das Gericht empfand es nicht als ausreichend, die Flaschen während des Vorspannens und Füllens kurzfristig mit einem Druck von 4 bis 5 bar zu belasten. Es wäre die Aufgabe des Unternehmens gewesen, eine zusätzliche Sicherung und Überprüfung durch eine deutlich verlängerte Druckprüfung vorzunehmen..

Kündigung wegen fehlender Arbeitserlaubnis -- Ist einem ausländischen Arbeitnehmer die nach Paragraph 19 Arbeitsförderungsgesetz erforderliche Arbeitserlaubnis rechtskräftig versagt worden, so steht seinem weiteren Einsatz ein dauerndes Beschäftigungsverbot entgegen. Der ausländische Arbeitnehmer ist in diesem Falle mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der wegen Krankheit zur Leistung der geschuldeten Dienste dauernd außerstande ist. In einem solchen Falle ist eine ordentliche Kündigung regelmäßig sozial gerechtfertigt. Gleiches muß auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Fehlens einer erforderlichen behördlichen Erlaubnis seine vertraglich geschuldeten Dienste nicht mehr erbringen kann. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. 2..

Süßstoffrichtlinie verabschiedet -- Wie der Deutsche Brauer- Bund mitteilte, hat der EG-Ministerrat am 7. November 1991 die Süßstoffrichtlinie verabschiedet. Die deutsche Delegation unter Leitung von Staatssekretät Eekhoff, BMWi, konnte trotz erheblicher Schwierigkeiten durchsetzen, daß der deutsche Standpunkt in einer rechtlich voll verbindlichen Fußnote festgehalten und somit Bestandteil dieser EG-Richtlinie wurde. Danach kann die Bundesrepublik Deutschland das Verbot der Süßstoffverwendung für die in Einklang mit den traditionellen nationalen Herstellungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland produzierten Biere auch nach Beginn des EG-Binnenmarktes aufrechterhalten. Entscheidend für das erreichte Ergebnis war die Initiative von EG-Vizepräsident Dr. M..

Gloßner-Staffel erhält mittelständische Struktur -- Im Zuge der europäischen Rechtsharmonisierung hat der Verband mittelständischer Privatbrauereien durch sein konsequentes und nachdrückliches Eintreten für den Erhalt der bewährten Biersteuermengenstaffel jetzt einen durchschlagenden und zukunftsweisenden Erfolg für den Mittelstand erreicht: die Gloßner-Staffel. Dies stellte der geschäftsführende Präsident des Verbandes mittelständischer Privatbrauereien in Bayern Joseph Graf von Deym anläßlich einer Presse- konferenz im Vorfeld der Brau '91, der 35. Europäischen Tagung mit Fachmesse für die Brau- und Getränkewirtschaft, am 13. November 1991 in Nürnberg, fest. Damit waren, so Graf Deym, die Forderungen seines Verbandes nahezu erfüllt..

Ausschluß von der Weihnachtsgratifikation -- In einem Betrieb erhalten die Arbeitnehmer jährlich zu Weihnachten eine Gratifikation in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes. Einer Arbeitnehmerin wurde die Weihnachtsgratifikation nicht gewährt. Der Arbeitgeber hat die Klägerin vom Bezug der Weihnachtsgratifikation ausgenommen, weil ihr lange Zeit vor der Zusage und Auszahlung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf des Bezugszeitraums betriebsbedingt gekündigt worden war. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Bezugszeitraums ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht sachwidrig oder willkürlich. Die Gratifikation kann ein Entgeld für die in der Vergangenheit erbrachte Leistung, aber auch ein Anreiz für weitere Betriebstreue sein. April 1991 - 6 AZR 532/89)..

Betriebsvereinbarung über freiwillige Leistung -- Ein Arbeitgeber, der vor Jahren eine Betriebsvereinbarung über freiwillig zu gewährende Leistungen (jährliche Sonderzahlungen) abgeschlossen hatte, sah sich aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, diese Vereinbarung zu kündigen. Der Betriebsrat klagte dagegen, wobei er argumentierte, es lägen zwei Vereinbarungen vor: die eine über die freiwillige Leistung an sich, die andere über deren Verteilung unter die Belegschaft. Die letztere aber wirke nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werde (Paragraph 77 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz). Das Bundesarbeitsgericht entschied: Die Arbeitnehmer haben nach Ablauf der gekündigten Betriebsvereinbarung keinen Anspruch mehr auf die freiwilligen Leistungen. 8. 1990 - 1 ABR 73/89)..

Lohnfortzahlung bei Krankheit -- Bei der Einstellung wurde dem Arbeitnehmer die Frage vorgelegt, ob er gesund sei. Diese Frage hat der Arbeitnehmer mit ja beantwortet. Auf einen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellten Antrag wurde dem Arbeitnehmer eine Kur bewilligt. Nach der Kur nahm der Arbeitnehmer die Arbeit wieder auf, erkrankte aber darauf bald wieder. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung für die Dauer der Kur. Die vom Arbeitnehmer verlangte Fortzahlung des Lohns wurde vom Bundesarbeitsgericht bewilligt. Der Arbeitgeber machte geltend, daß der Arbeitnehmer die Kur verschwiegen habe und er somit durch sein Verhalten ein Verschulden bei der Vertragsanbahnung sehe. 2. 1964 - 1 AZR 251/63) .h. 3..

Kürzung der Weihnachtsgratifikation wegen Krankheit -- Der Arbeitgeber kann eine freiwillig gewährte Weihnachtsgratifikation kürzen, wenn ein Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres wegen Krankheit gefehlt hat. Das gilt auch bei Fehlzeiten, für die der Arbeitgeber Lohn- und Gehaltsfortzahlung zu leisten hat. Mit dieser neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung grundlegend geändert. Im Streitfall ging es um die Zahlung einer freiwilligen, jederzeit widerruflichen Weihnachtsgratifikation, deren Höhe sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit orientierte. Krankheitszeiten führten zu einer entsprechenden Kürzung der Gratifikation. Nach Ansicht des BAG handelt es sich hier um eine Jahressonderzuwendung mit Mischcharakter. 2. 1990 - 6 AZR 381/88).

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