Recht
Kleinbetriebsklausel beim Kündigungsschutz -- Der Kündigungsschutz entfällt für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dabei sind nicht mitzuzählen die Auszubildenden und Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 10 Stunden wöchentlich oder 45 Stunden monatlich ( 23 Kündigungsschutzgesetz). Für die Feststellung der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer kommt es auf die Größenverhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an. Sinn der gesetzlichen Regelung ist es, auf die Beschäftigungslage abzustellen, die im allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist, während die zufällige tatsächliche Beschäftigungslage zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs unbeachtlich sein soll.B. Januar 1991- D AZR 356/90)..
Recht
Warnungen des Bundesgesundheitsministeriums vor Gesundheitsgefährdungen durch den Genuß von alkoholischen Getränken sollen Flaschen mit höherprozentigem alkoholischem Inhalt tragen. -- Dieter Thomae, Vorsitzender des Gesundheitsausschusses im Bundestag, forderte darüber hinaus die Null-Promille-Grenze für Autofahrer und eine höhere Alkoholsteuer zur Finanzierung einer verstärkten Aufklärungsarbeit an den Schulen oder von Spots im Fernsehen gegen übermäßigen Alkoholgenuß.
Recht
Bundesgerichtshof zum Bierlieferungsvertrag -- Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 15. 10. 1991 - KZR 25/90 - erstmalig nach Inkrafttreten der VO Nr. 1984/83 und der Entscheidung des EuGH vom 28. 2. 1991 in der Rechtssache Delimitis/Henninger zur EG-kartellrechtlichen Beurteilung von inländischen Bierlieferungsverträgen (Brauwelt Nr. 40, 1991, S. 1771, und Nr. 41, 1991, S. 1818) Stellung bezogen. Wie der Bayerische Brauerbund mitteilte, hat der Bundesgerichtshof unter Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz u.a. Letzteres nahm der Bundesgerichtshof nach Meinung des Bayerischen Brauerbundes für den streitigen Vertrag an. Die Laufzeit der Bierbezugsabrede sei mit gut fünf Jahren verhältnismäßig kurz.B. 360 hl/Jahr bei Bier)..
Recht
Struktur der Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke -- Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte am 14. 1. 1992 die betroffenen Verbände zu einer Erörterung über die Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke eingeladen. Grundlage dieser Erörterung war die neueste Fassung des Richtlinienentwurfs der EG. Die für die Bereiche Bier und Wein zuständige Referatsleiterin im BMF, Frau Dr. Sievert, wies zu Beginn der Erörterung ausdrücklich darauf hin, daß der neue Entwurf ein Arbeitspapier darstelle, zu dem noch nicht alle Mitgliedstaaten Stellung genommen hätten. Wie der Deutsche Brauer-Bund (DBB), der bei dieser Sitzung von Dr. Nienaber, Dr. Goltermann und Dr. Dadurch werde der Begriff einheitlich und erschöpfend umrissen.-%.-% Steuergegenstand sein. 6.
Recht
Bewertung der Biervorräte bei Brauereien -- Die Pauschsätze für die Bewertung der Biervorräte sind ab dem Veranlagungszeitraum 1992 anzuheben. Dies hat die Oberfinanzdirektion München als Ergebnis der Besprechung mit dem Deutschen Brauer-Bund und dem Bayerischen Brauerbund sowie aufgrund statistischer Auswertungen der Landestreuhand Weihenstephan mitgeteilt. Die bisherigen Pauschsätze sind damit nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 1991 gültig. Die Bewertung der Biervorräte bereitet vielen kleineren Brauereien - vornehmlich in Bayern - erhebliche Schwierigkeiten. Werden im Rahmen der Buchführung besondere Kostenrechnungen (oder vergleichbare Unterlagen) erstellt, so ist ausnahmslos dieses Ergebnis für die Bewertung zugrunde zu legen. Die Biersteuer ist gesondert zu erfassen..
Recht
Als gemeinsames Umweltzeichen wird die EG ab 1992 eine zwölfblättrige Blume mit einem E in der Mitte einführen. - - Damit sollen Produkte gefördert werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer die Umwelt möglichst wenig belasten. Als Beurteilungskriterien gelten das Abfallaufkommen, die Bodenverschmutzung und -schädigung, dieWasserverschmutzung, der Lärm, der Verbrauch von Energie und natürlichen Ressourcen sowie die Auswirkungen auf die Öko-Systeme von allen Stufen der Herstellung bis hin zum Vertrieb.
Recht
Schadensersatzanspruch wegen behördlicher Warnung vor Gesundheitsgefahren -- Gemäß 824 BGB kann Schadensersatz verlangt werden, wenn Tatsachen behauptet werden, die den Eindruck hervorrufen, ein bestimmtes Produkt wäre gesundheitsgefährlich. Natürlich muß die Behauptung auch noch falsch sein und einen Schaden verursacht haben. Weiter muß die unwahre Behauptung noch rechtswidrig gewesen sein. Dafür ist eine Interessenabwägung notwendig; dabei ist das Interesse der Verbraucher an der Information über mögliche Gesundheitsgefahren gegen das Interesse des Herstellers an der Vermeidung einer Berufsschädigung abzuwägen. Das Interesse der Verbraucher, über Gesundheitsrisiken aufgeklärt zu werden, ist aber umfassend. 11. 1990 - 2 0 320/90)..
Recht
Haustrunk steuerlich geldwerter Vorteil -- Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt beanstandet, daß für die im Tarifvertrag verankerte kostenlose Abgabe von arbeitstäglich 1,5 bis 2,5 l Bier je Arbeitnehmer keine Einkommensteuer abgeführt worden war. Der von einem kaufmännischen Angestellten dieser Brauerei gegen die Besteuerung des Haustrunks angestrengte Prozeß wurde vom Bundesfinanzhof in letzter Instanz entschieden. Danach ist Haustrunk als geldwerter Vorteil anzusehen und zu besteuern. Zuwendungen des Arbeitgebers unterlägen nur dann nicht der Steuer, wenn sie keine Gegenleistungen für die Arbeit bildeten und mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun hätten. Regelmäßige Bierlieferungen seien auch nicht als gesellschaftsübliche und damit steuerfreie Geschenke anzusehen..
Recht
Wie der Bundesverband der Deutschen Erfrischungsgetränke-Industrie mitteilte, wurde von der Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung auch die Herstellung von Erfrischungsgetränken erfaßt. Im Gegensatz zu der vormals geltenden Rechtslage können nun Süßstoffe nicht nur bei diätetischen Erfrischungsgetränken, sondern auch bei allen anderen brennwertverminderten Erfrischungsgetränken eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine Ergänzung der Verkehrsanschauung der Lebensmittelwirtschaft bezüglich der Herstellung und Kennzeichnung von brennwertverminderten Erfrischungsgetränken vorgenommen, die auch in die neue Richtlinie für Erfrischungsgetränke mit aufgenommen wurde..
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