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Ausschlußklausel bei Gratifikation -- Der Sechste Senat des BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung, wonach Mitarbeiter von der Gratifikationszahlung ausgeschlossen sind, die am Stichtag 30. 11. d. J. in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, auch bei einer betriebsbedingten Kündigung wirksam ist. Der früher für das Gratifikationsrecht zuständige Fünfte Senat des BAG hatte in der Vergangenheit derartige Regelungen für den Fall der betriebsbedingten Kündigung für unwirksam erklärt. Nunmehr hat der erkennende Senat entschieden: Betrieblich vereinbarte Bindungsklauseln wie eine Stichtagsregelung in einer Gratifikationsvereinbarung gelten grundsätzlich auch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. 4..

Firmenbezeichnung Leasing-Partner -- Die Bezeichnung Leasing-Partner ist für einen Geschäftsbetrieb, der sich mit der Durchführung von Leasinggeschäften befaßt, nicht unterscheidungskräftig. Sie ist daher wettbewerbsrechtlich unzulässig ( 16 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Das Wort Leasing ist inzwischen sowohl in der deutschen Umgangssprache als auch in Firmenbezeichnungen der Leasingbranche so gebräuchlich, daß es zur betrieblichen Kennzeichnung eines Leasing-Unternehmens ungeeignet er- scheint. Aber auch das Wort Partner besitzt keine ausreichende Eigenart, um als eindeutiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefaßt zu werden. Es ist in der Geschäftssprache in zahlreichen Wortbindungen (wie Vertragspartner, Verhandlungspartner u.a. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. 3..

Sittenwidrige Verlustbeteiligung -- Eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung, die den Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet, verstößt gegen die guten Sitten. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Vergütungsabrede eine Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers vorsieht. Eine solche Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers ist jedenfalls dann sittenwidrig und damit nichtig ( 138 Absatz 1 BGB), wenn dafür kein angemessener Ausgleich erfolgt. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. 10. 1990 - 5 AZR 404/89).

Lohnsteuer: Pauschalierung der Lohnsteuer nach _ 40 EStG. -- Aufgrund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat der BMF im Schreiben vom 20. 11. 1990, DB 1990, S. 2448 zur Frage der Überwälzung der pauschalen Lohnsteuer wie folgt Stellung genommen. Grundsätzlich ist die pauschale Lohnsteuer nach _ 40 Abs. 3 EStG vom Arbeitgeber zu übernehmen; er ist insoweit Steuerschuldner. Wird die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom Arbeitnehmer getragen, so steht die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitnehmer einer Rückzahlung des der pauschalen Lohnsteuer zugrundeliegenden Arbeitslohns gleich. Dementsprechend ist die pauschal zu besteuernde Arbeitgeberleistung jeweils um die vom Arbeitnehmer übernommene pauschale Lohnsteuer zu vermindern..

Biersteuerharmonisierung im Bundesrat -- In seiner 631. Sitzung befaßte sich der Bundesrat am 7. Juni 1991 auch mit dem Vorschlag des Rates für eine Richtlinie zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchssteuern auf alkoholische Getränke und auf in anderen Erzeugnissen enthaltenen Alkohol. Der Bundesrat lehnte auch den Vorschlag der EG-Kommission ab, nach dem der ermäßigte Satz nicht unter dem Mindestsatz liegen soll. Die Bundesregierung wird darüber hinaus gebeten sicherzustellen, daß die Steuervergünstigungen für Abfindungsbrauereien und die Steuerbefreiung für den Haustrunk erhalten werden können. Auch soll geprüft werden, in- wieweit die Sonderrechte Bayerns und Badens, die diesen Ländern bei ihrem Eintritt in die Biersteuergemeinschaft 1919 bzw. 19 DM/hl deutlich gesenkt wird..

Lohnsteuer: Nacherhobene und vom Arbeitgeber übernommene Sozialversicherungsbeiträge lohnsteuerpflichtig. -- Entrichtet der Arbeitgeber laufend die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, ohne sie den Arbeitnehmern zu belasten, so unterliegen diese als zusätzlicher, bisher unversteuerter Arbeitslohn der Lohnsteuer. Das gleiche gilt, wenn aufgrund einer Prüfung durch die AOK Arbeitnehmeranteile vom Arbeitgeber nacherhoben werden (FG München Urteil v. 18. 5. 1990 VIII K 4922/88, rkr, EFG 1990, S. 621).

Mengenstaffel im Europaparlament erneut zur Diskussion -- Mitglieder des Europäischen Parlaments und des Ausschusses für Mittelstandsfragen des Deutschen Brauer-Bundes haben sich kürzlich zu einem Parlamentarischen Abend in Straßburg getroffen, um über Fragen der Harmonisierung der Biersteuer unter den Aspekten der mittelständischen Brauwirtschaft zu diskutieren. Gegenüber Mitgliedern der Fraktion der Europäischen Volkspartei, der Sozialistischen Fraktion und der Liberalen und demokratischen Fraktion begründete der Vorsitzende des Ausschusses für Mittelstandsfragen Dr. Nils Goltermann die Forderung des Deutschen Brauer-Bundes nach der Aufrechterhaltung der Biersteuermengenstaffel und der Unterschreitung des zukünftigen steuerlichen Mindestsatzes für Bier (s.a. Brauwelt Nr. 18, 1991, S. Dr.

Zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten -- In der Mai- Ausgabe der Deutschen Steuer-Zeitung wurde von Dr. Hans- Ulrich Kieschke, Ministerialdirigent im Bundesfinanzministerium, ein Aufsatz veröffentlicht, der sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen Bewirtungskosten voll oder nur zu 80% abzugsfähig sind. Produkt- oder Warenverkostungen zählen nicht als Bewirtung, weil hier ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte besteht. Zu einer solchen Produktverkostung darf aber nur das Produkt selbst gereicht werden; höchstens sind noch kleine Aufmerksamkeiten zugelassen, wie etwa Brot anläßlich einer Weinprobe. Derartige Aufwendungen für Produktverkostungen, so die Auffassung der Finanzverwaltung, sind als Werbeaufwand unbeschränkt abzugsfähig..

Münchner Einwegverbot gegen Bundesrecht? -- Das vom Münchner Kommunalreferenten Georg Welsch (Grüne) verfügte Verbot von Getränkedosen sowie des Verkaufs von Milch, Bier und Mineralwasser in Einwegflaschen soll vom Dezember an nach einem Stufenplan ohne Rücksicht auf Verbraucher, Hersteller und Einzelhandel sowie damit verbundene Preissteigerungen verwirklicht werden. Wer die Auflagen der bayerischen Landeshauptstadt nicht einhält, muß mit Geldbußen bis zu 10 000 DM rechnen. In der Diskussion ging es vor allem um den Zeitraum, in dem sich Industrie und Handel auf Mehrwegverpackungen für Bier, Mineralwasser und Milch umstellen müssen, da die Frist bis zum 1. Dezember 1991 als einfach utopisch bezeichnet wird. Dessen ungeachtet werden seit dem 1..

Biersteuermengenstaffel für Mittelstandsbrauereien bleibt -- Wie bereits kurz berichtet (Brauwelt Nr. 26, 1991, S. 1115) haben sich die Finanzminister der EG-Mitgliedstaaten in ihrer letzten Sitzung am 24. 6. 1991 in Luxemburg überraschend auf die Harmonisierung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuern in Hinblick auf den Europäischen Binnenmarkt im Jahre 1993 geeinigt. Nach einer Verlautbarung des Bundesverbandes Privater Brauereien wurde dabei für die Biersteuer folgendes Ergebnis erzielt: - Für Bier gilt ab 1. 1. 1993 ein Mindeststeuersatz von 0,748 ECU je Hektoliter/Grad Plato. Dies entspricht einem Biersteuersatz von ca. - Die Steuersätze für die begünstigten Brauereien können differenziert nach Betriebsgrößen festgelegt werden. a. Brauwelt Nr. 26, 1991, S. 1116). Der.

Urlaubsanspruch ist befristet -- Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. November 1990 (8 AZR 570/89) entsteht der Urlaubsanspruch mit Beginn des Urlaubsjahres und endet mit ihm. Er ist jeweils zeitlich auf das Kalenderjahr, in dem er entstanden ist, beschränkt, also befristet. In 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz ist klargestellt, daß der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muß. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist der Urlaub auf drei weitere Monate befristet.

Die Richtlinie zur Angleichung der Bestimmungen zur Verwendung von Süßstoffen in Lebensmitteln, in der für einen Teilbereich der Biere die Verwendung von Süßstoffen vorgesehen ist, hat der EG-Binnenmarkt-Rat am 22. 7. 1991 in Brüssel nicht angenommen. -- Wie der Deutsche Brauer- Bund mitteilte, hatte die Bundesregierung darauf bestanden, daß den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, von der Zulassung von Süßstoffen bei der heimischen Bierherstellung abzusehen. Mit dieser Forderung, die dem Appell des Deutschen Brauer-Bundes und einer Empfehlung der EG-Kommission entspricht, kann das gesetzliche Reinheitsgebot für Bier uneingeschränkt aufrechterhalten werden.

Prozeß um Warsteiner Premium light -- Ein in Köln ansässiger Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe hat gegen die Warsteiner Brauerei eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der Wettbewerbsverein stößt sich vornehmlich an drei Dingen: - die Bezeichnung light sei irreführend, da etliche Verbraucher annehmen, das Bier enthielte keinen oder fast keinen Alkohol, obwohl der Alkoholgehalt bei Warsteiner Premium light (s.a. S. 1328) nur um die Hälfte vermindert sei; - der auf dem Etikett erhobene Anspruch, das Bier lebe von Qualitätsmerkmalen, wie sie nur aus Warstein kommen können, sei eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung ; - das Bier werde auch nicht in Warstein, sondern in Paderborn gebraut. Am 18. 7. Dieser Auffassung widersprach Dr. Dr. Die Warsteiner Brauerei ist lt. Dr. Dr..

CBMC für durchgestaffelte Mengenstaffel -- Der Deutsche Brauer-Bund hat sich nach eigenen Angaben stets mit Nachdruck dafür eingesetzt, bei der Biersteuer die deutsche Mengenstaffel in der bisherigen durchgestaffelten Form zu erhalten. Außerdem muß eine Unterschreitung des Mindestsatzes durch den reduzierten Satz möglich sein; andernfalls müßten 550 Mio DM an Steuern zusätzlich aufgebracht werden, um eine Steuervergünstigung von 60 Mio DM gewähren zu können. Auf dem Weg zu diesem Ziel hat der Deutsche Brauer-Bund einen wichtigen Erfolg errungen. Diese Haltung ist inzwischen der zuständigen Kommissarin, Frau Scrivener, mitgeteilt worden..

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