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Recht

Der Betriebsrat bei der Einstellung eines Arbeitnehmers -- In einem Rechtsstreit hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu urteilen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat bei der Einstellung des Arbeitnehmers die Höhe des Anfangseinkommens mitzuteilen. Nach Auffassung des Betriebsrats müsse er seine Zustimmung im Hinblick auf die Höhe der Vergütung verweigern können. Er verlange daher hierzu eine Information. Der Arbeitgeber beantragte die Abweisung des Antrags des Betriebsrats, da er nicht verpflichtet sei, dem Betriebsrat über die vereinbarte Vergütung Auskunft zu erteilen. Nach 99 Abs. In dem Streitfall galt keine tarifliche Regelung (über die Eingruppierung). Nach dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber nach 99 Abs..

Recht

Das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG - Läßt es sich durch Eigeninitiative beschleunigen? -- Zu den Investitionshemmnissen in der Bundesrepublik wird neben hohen Lohnkosten und niedriger Arbeitszeit zunehmend auch die lange Laufzeit von Genehmigungsanträgen nach dem Bundes- Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG) (1) gerechnet. Schuld sind meistens, so scheint es jedenfalls, die Angehörigen der am Verfahren beteiligten Behörden, kurz: Die Beamten! oder: Der öffentliche Dienst! Bei näherer Betrachtung stellt sich jedoch als Ursache eine Vielzahl von meistens wiederkehrenden Fehlern auf der Seite der Antragsteller heraus..

Recht

Lohnfortzahlung und Schadenersatzanspruch -- Wird ein Arbeiter durch Verschulden eines Dritten arbeitsunfähig krank und kann er nach gesetzlichen Vorschriften von dem Dritten Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser den Lohn fortgezahlt hat. Der Arbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die für den Schadenersatzanspruch erforderlichen Angaben zu machen. Verhindert der Arbeiter den Übergang eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber, so hat der Arbeitgeber ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht ( 5 Lohnfortzahlungsgesetz). Der Arbeiter muß die Verhinderung des Anspruchsübergangs allerdings zu vertreten haben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. 12..

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Biersteuer und Verpackung aus mittelständischer Sicht -- Der Ausschuß für Mittelstandsfragen des Deutschen Brauer- Bundes legte auf seiner jüngsten Sitzung in Ochsenfurt die mittelständischen Positionen in den großen brauwirtschaftlichen Themenfeldern des Frühjahrs fest: Biersteuerharmonisierung und Verpackungsverordnung. Der Vorsitzende des Ausschusses Dr. Nils Goltermann konnte zu dieser Sitzung auch Josef Hattig, Präsident des Deutschen Brauer-Bundes, Bremen, begrüßen. Die durchgestaffelte Form sei und bleibe die beste aller Lösungen. Der Ausschuß für Mittelstandsfragen im Deutschen Brauer-Bund hatte bereits im Herbst des vergangenen Jahres dem Minister seine Sorge über eine mögliche Aushöhlung des Mehrwegsystems für Bier durch die Einführung des Grüne- Punkt-Systems vorgetragen..

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EG-Urteil über inländische Bierlieferungsverträge -- Zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Delimitis/Henninger vom 28. 2. 1991 (Urteil C - 234/89) teilte der Deutsche Brauer-Bund (DBB) jetzt mit, daß der EuGH in diesem Urteil die vom DBB seit jeher vertretene Auffassung bestätigt hat, daß es für die Beurteilung der Frage, ob ein inländischer Bierlieferungsvertrag unter das Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag fällt, einer umfassenden Prüfung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem relevanten Markt bedarf (s.a. Brauwelt Nr. 9, 1991, S. 279). Damit erteilte der EuGH lt. DBB einer immer wieder vertretenen Auffassung eine deutliche Absage, nach der allein das Bestehen eines Bündels von Bierlieferungsverträgen (Bündeltheorie) die Anwendbarkeit des Art.

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Abfallbeseitigungsrecht -- Am 1. 10. 1990 traten verschiedene Verordnungen gemäß 2 Abs. 2 und 3 Abfallgesetz in Kraft. Sie betreffen Abfallerzeuger, d.h. Betreiber gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, in denen Abfälle anfallen, also auch Brauereien. Wie der Bayerische Brauerbund mitteilte, handelt es sich dabei im einzelnen um: - die Abfallbestimmungsverordnung als Ersatz für die Verordnung aus dem Jahre 1977; - die Reststoffbestimmungsverordnung; - die Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung. Sowohl der Abfallbestimmungsverordnung als auch der Reststoffverordnung ist eine Stoffliste angefügt, die alle besonders überwachungsbedürftigen Abfälle und Reststoffe enthält..

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Entscheidung über Verpackungsverordnung vertagt -- Wie bereits kurz gemeldet, wurde die Entscheidung über die Verpackungsverordnung im Bundesrat vertagt (Brauwelt Nr. 13/14, 1991, S. 485). In einer Pressekonferenz legte der Bayerische Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen Peter Gauweiler am 25. März 1991 in München dar, warum Bayern dem vom Bundesumweltminister am 22. März 1991 in Bonn vorgelegten Entwurf für eine grundsätzlich auch von Bayern geforderte Verpackungsverordnung nicht zustimmen konnte. Lt. Gauweiler hat der Bundesrat auf bayerische Initiative am 1. März 1991 einen Antrag zur Änderung des Bundesabfallgesetzes beschlossen. Damit sollte der Vermeidung und Verwertung von Abfällen vor einer sonstigen Entsorgung eindeutig der Vorrang gegeben werden.a.B..

Recht

Werbung mit Bio hell unzulässig -- Nach einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München I (4 HKO 10006/90) darf eine Brauerei ein Bier unter der Bezeichnung Bio hell und mit der Angabe ökologischer Landbau ist aktiver Umweltschutz nicht in den Verkehr bringen, auch wenn sie für dieses Bier - ein obergäriges Gerstenbier - ausschließlich landwirtschaftliche Rohstoffe, die unter Verzicht auf eine Behandlung mit chemischen und synthetischen Mitteln erzeugt werden, verwendet. In der Begründung weist das Gericht nach einer Mitteilung des Verbandes mittelständischer Privatbrauereien in Bayern darauf hin, daß der Begriff Bio in bezug auf das hergestellte Bier mehrdeutig sei. Dies sei aber zumindest bei einem Bier bedenklich, das den gleichen Alkoholgehalt aufweise wie ein normales Bier..

Recht

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters -- Der Ausgleichsanspruch, der mit der rechtlichen Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entsteht, kann nicht im voraus ausgeschlossen werden (Paragraph 89 b Absatz 4 HGB) . Daraus folgt, daß Abreden, durch die der Ausgleichsanspruch eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, dann wirksam sind, wenn sie nach Beendigung des Handelsvertretervertrages oder in einer Aufhebungsvereinbarung, die gleichzeitig den Vertrag beendet, getroffen werden. Unwirksam sind ausgleichsabträgliche Abreden jedoch dann, wenn die gleichzeitig vereinbarte Auflösung des Handelsvertretervertrages erst in einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. 3. 1990 - I ZR 2/89).

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