Recht
Als Anreiz für den Verbraucher, Verpackungen zurückzugeben, wird vom 1. 1. 1993 an ein Pfand von 0,50 DM/Verpackung eingeführt -- Nach der am 19. 4. 1991 vom Bundesrat verabschiedeten Verpackungsverordnung kann sich der Handel von Pfand- und Rücknahmeverpflichtungen freistellen lassen, wenn er ein eigenes Entsorgungssystem aufbaut. Ab 1. 12. 91 müssen Händler und Handel Transportverpackungen zurücknehmen und verwerten. Umverpackungen muß der Vertreiber ab 1. 4. 1992 an der Kasse entfernen oder vom Käufer entgegennehmen. Der Mehrweganteil der Getränkeverpackungen im Bundesgebiet darf nicht unter 72% sinken und in den jeweiligen Bundesländern nicht unter den Stand von 1991. -Brauwelt 17, 1991
Recht
Die Steuersollbeträge für Inlandbier lagen 1990 im alten Bundesgebiet bei 1,374 Mrd DM (+ 8,8%). -- Nach dem Bericht Brauwirtschaft 1990 des Statistischen Bundesamtes betrugen die Steuersollbeträge für Einfuhrbier 19,5 Mio DM. Bei der Inlandbier-Steuer lag Nordrhein-Westfalen mit 415,626 Mio DM vor Bayern mit 366,579 Mio DM und Niedersachsen/Bremen mit 122,263 Mio DM. Bei den Steuersollbeträgen für Einfuhrbier lag Schleswig- Holstein/Hamburg mit 12,968 Mio DM weit an der Spitze vor Nordrhein-Westfalen mit 4,345 Mio DM und Bayern mit 1,071 Mio DM.
Recht
Kündigung wegen häufiger Erkrankung -- Ein Arbeitnehmer hat seit dem Jahr 1982 jährlich zwischen 37 und 76 Arbeitstagen krankheitsbedingt gefehlt. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin vom Arbeitgeber gekündigt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung für sozial gerechtfertigt erachtet. Unter Berücksichtigung der ansteigenden Fehlzeiten rechtfertigt sich die Besorgnis, daß auch künftig erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind. Zu dem Zeitpunkt der Kündigung sei mit einer baldigen Genesung oder zumindest mit einer wesentlichen Besserung nicht zu rechnen gewesen. Die Erfolgsaussichten der Therapie waren zum Zeitpunkt der Kündigung als ungewiß anzusehen. Die entstandenen und zu erwartenden Lohnfortzahlungskosten führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen..
Recht
Frist für Kündigungsschutzklage -- Will ein gekündigter Arbeitnehmer geltend machen, daß die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muß er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht klagen. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, so wird auf seinen Antrag hin die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen, wenn er trotz Anwendung aller ihm zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben (Paragraph 5 Kündigungsschutzgesetz). In einem Rechtsstreit begründete ein Arbeitnehmer seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung mit seinem Aufenthalt in Pakistan. Dort habe er einen Rechtsrat über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage nicht einholen können. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt/M., Beschluß vom 6. 4..
Recht
Der Betriebsrat bei der Einstellung eines Arbeitnehmers -- In einem Rechtsstreit hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu urteilen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat bei der Einstellung des Arbeitnehmers die Höhe des Anfangseinkommens mitzuteilen. Nach Auffassung des Betriebsrats müsse er seine Zustimmung im Hinblick auf die Höhe der Vergütung verweigern können. Er verlange daher hierzu eine Information. Der Arbeitgeber beantragte die Abweisung des Antrags des Betriebsrats, da er nicht verpflichtet sei, dem Betriebsrat über die vereinbarte Vergütung Auskunft zu erteilen. Nach 99 Abs. In dem Streitfall galt keine tarifliche Regelung (über die Eingruppierung). Nach dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber nach 99 Abs..
Recht
Das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG - Läßt es sich durch Eigeninitiative beschleunigen? -- Zu den Investitionshemmnissen in der Bundesrepublik wird neben hohen Lohnkosten und niedriger Arbeitszeit zunehmend auch die lange Laufzeit von Genehmigungsanträgen nach dem Bundes- Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG) (1) gerechnet. Schuld sind meistens, so scheint es jedenfalls, die Angehörigen der am Verfahren beteiligten Behörden, kurz: Die Beamten! oder: Der öffentliche Dienst! Bei näherer Betrachtung stellt sich jedoch als Ursache eine Vielzahl von meistens wiederkehrenden Fehlern auf der Seite der Antragsteller heraus..
Recht
Lohnfortzahlung und Schadenersatzanspruch -- Wird ein Arbeiter durch Verschulden eines Dritten arbeitsunfähig krank und kann er nach gesetzlichen Vorschriften von dem Dritten Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser den Lohn fortgezahlt hat. Der Arbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die für den Schadenersatzanspruch erforderlichen Angaben zu machen. Verhindert der Arbeiter den Übergang eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber, so hat der Arbeitgeber ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht ( 5 Lohnfortzahlungsgesetz). Der Arbeiter muß die Verhinderung des Anspruchsübergangs allerdings zu vertreten haben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. 12..
Recht
Biersteuer und Verpackung aus mittelständischer Sicht -- Der Ausschuß für Mittelstandsfragen des Deutschen Brauer- Bundes legte auf seiner jüngsten Sitzung in Ochsenfurt die mittelständischen Positionen in den großen brauwirtschaftlichen Themenfeldern des Frühjahrs fest: Biersteuerharmonisierung und Verpackungsverordnung. Der Vorsitzende des Ausschusses Dr. Nils Goltermann konnte zu dieser Sitzung auch Josef Hattig, Präsident des Deutschen Brauer-Bundes, Bremen, begrüßen. Die durchgestaffelte Form sei und bleibe die beste aller Lösungen. Der Ausschuß für Mittelstandsfragen im Deutschen Brauer-Bund hatte bereits im Herbst des vergangenen Jahres dem Minister seine Sorge über eine mögliche Aushöhlung des Mehrwegsystems für Bier durch die Einführung des Grüne- Punkt-Systems vorgetragen..
Recht
EG-Urteil über inländische Bierlieferungsverträge -- Zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Delimitis/Henninger vom 28. 2. 1991 (Urteil C - 234/89) teilte der Deutsche Brauer-Bund (DBB) jetzt mit, daß der EuGH in diesem Urteil die vom DBB seit jeher vertretene Auffassung bestätigt hat, daß es für die Beurteilung der Frage, ob ein inländischer Bierlieferungsvertrag unter das Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EWG-Vertrag fällt, einer umfassenden Prüfung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem relevanten Markt bedarf (s.a. Brauwelt Nr. 9, 1991, S. 279). Damit erteilte der EuGH lt. DBB einer immer wieder vertretenen Auffassung eine deutliche Absage, nach der allein das Bestehen eines Bündels von Bierlieferungsverträgen (Bündeltheorie) die Anwendbarkeit des Art.
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