Werbung für Lebensmittel soll massiv eingeschränkt werden -- Nach einem neuen Arbeitspapier der EG-Kommission zur Regelung von Werbebehauptungen für Lebensmittel sollen nach einer Mitteilung des ZAW-Basisdienstes künftig u.a. Werbebehauptungen verboten sein, - die sich auf objektive, meßbare Merkmale beziehen, jedoch nicht bewiesen werden können; - denen zufolge eine ausreichende Nährstoffversorgung durch eine ausgewogene Ernährung mit gängigen Lebensmitteln nicht gewährleistet ist; - denen zufolge ein Lebensmittel seine Nährwerte der technisch oder organoleptisch begründeten Zugabe von Zusatzstoffen verdankt. Entfallen ist insbesondere das Verbot von Aussagen in bezug auf den Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit. Milliliter aufweist..

Änderung der Trinkwasserverordnung -- Nach einer Mitteilung des Bayerischen Brauerbundes trat die Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung in ihren wesentlichen Teilen am 1. 1. 1991 in Kraft. Bei den festgesetzten Grenzwerten für chemische Stoffe wurde der Grenzwert für Arsen von 0,04 mg/l auf 0,01 mg/l gesenkt. Dieser neue Grenzwert tritt aber erst am 1. 1. 1996 in Kraft. Ab 1. 1. 1992 wird der Grenzwert für die organischen Chlorverbindungen von 0,025 mg/l auf 0,01 mg/l gesenkt. Nach der neuen Verordnung ist die Enthärtung des Wassers insofern eingeschränkt, als dabei der Gehalt an Natriumionen im Trinkwasser nicht erhöht werden darf. Dies gilt aber nur für Wasserversorgungsanlagen gem. 8 Nr. 6. 1992 in den Verkehr gebracht werden..

Kürzung der Versorgungsbezüge durch eine neue Betriebsvereinbarung -- Betriebsvereinbarungen können durch später nachfolgende Vereinbarungen geändert werden. Die jeweils jüngere Vereinbarung geht der älteren vor. Deshalb können Ansprüche der Arbeitnehmer aus früheren Vereinbarungen durch spätere Vereinbarungen verbessert oder verschlechtert werden. Spätere Betriebsvereinbarungen unterliegen jedoch einer Rechtskontrolle, soweit die Ansprüche der Arbeitnehmer eingeschränkt werden. Ansprüche der Arbeitnehmer können nur in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschnitten werden. Die Betriebsparteien müssen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachten. Die neuen Maßnahmen müssen am Zweck der Maßnahme gemessen, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. 5..

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