Aushilfskräfte bei der Betriebsratswahl -- Die nur kurzfristige Tätigkeit spricht nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft der Aushilfskräfte. Für die Wahlberechtigung der Aushilfskräfte bei der Betriebsratswahl kommt es darauf an, ob sie am Tag der Stimmabgabe in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen. Die Betriebsratsgröße richtet sich nach der Anzahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer. Aushilfsarbeitnehmer sind zu berücksichtigen, soweit eine bestimmte Anzahl regelmäßig für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Jahr beschäftigt worden ist und auch mit einer derartigen Beschäftigung in Zukunft gerechnet werden kann. Ob es sich dabei um dieselben oder jeweils um andere Personen handelt, ist unerheblich (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluß vom 26. 9..

Nach den EG-Etikettierungsrichtlinien für alkoholfreie Biere müssen die Bestandteile im Zutatenverzeichnis angegeben werden. -- Nach einer Mitteilung des Verbandes mittelständischer Privatbrauereien in Bayern ist der Artikel 6 Abs. 3 der EG-Etikettierungsrichtlinie, nach dem bei Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 1,2 Vol.-% die Bestandteile im Zutatenverzeichnis anzugeben sind, bereits in nationales Recht umgesetzt.

Für Italien zusätzliche Kennzeichnungen für Flaschen- und Dosenbier -- Wie uns der Verband Bayerischer Ausfuhrbrauereien, München, mitteilte, verlangen die italienischen Behörden seit dem 1. Januar 1991 bei der Einfuhr von Bier zusätzliche Angaben auf den Etiketten aller Mehrweg- und Einwegflaschen. Die Deklarationspflicht stützt sich auf ein Dekret vom 28. Juni 1989. Diese Angaben sollen den Verbraucher zum einen veranlassen, leere Flaschen und Dosen nicht einfach wegzuwerfen (non disperdere nell'ambiente), und zum anderen darauf aufmerksam machen, ob es sich um eine Mehrweg- oder Einwegflasche handelt. Dies erfolgt durch einen Hinweis auf ihre Wiederbefüllbarkeit (vuoto a rendere). Auf den Dosen muß zusätzlich ein Hinweis auf das verwendete Material angebracht werden.B..

Werbung für Lebensmittel soll massiv eingeschränkt werden -- Nach einem neuen Arbeitspapier der EG-Kommission zur Regelung von Werbebehauptungen für Lebensmittel sollen nach einer Mitteilung des ZAW-Basisdienstes künftig u.a. Werbebehauptungen verboten sein, - die sich auf objektive, meßbare Merkmale beziehen, jedoch nicht bewiesen werden können; - denen zufolge eine ausreichende Nährstoffversorgung durch eine ausgewogene Ernährung mit gängigen Lebensmitteln nicht gewährleistet ist; - denen zufolge ein Lebensmittel seine Nährwerte der technisch oder organoleptisch begründeten Zugabe von Zusatzstoffen verdankt. Entfallen ist insbesondere das Verbot von Aussagen in bezug auf den Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit. Milliliter aufweist..

Änderung der Trinkwasserverordnung -- Nach einer Mitteilung des Bayerischen Brauerbundes trat die Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung in ihren wesentlichen Teilen am 1. 1. 1991 in Kraft. Bei den festgesetzten Grenzwerten für chemische Stoffe wurde der Grenzwert für Arsen von 0,04 mg/l auf 0,01 mg/l gesenkt. Dieser neue Grenzwert tritt aber erst am 1. 1. 1996 in Kraft. Ab 1. 1. 1992 wird der Grenzwert für die organischen Chlorverbindungen von 0,025 mg/l auf 0,01 mg/l gesenkt. Nach der neuen Verordnung ist die Enthärtung des Wassers insofern eingeschränkt, als dabei der Gehalt an Natriumionen im Trinkwasser nicht erhöht werden darf. Dies gilt aber nur für Wasserversorgungsanlagen gem. 8 Nr. 6. 1992 in den Verkehr gebracht werden..

Kürzung der Versorgungsbezüge durch eine neue Betriebsvereinbarung -- Betriebsvereinbarungen können durch später nachfolgende Vereinbarungen geändert werden. Die jeweils jüngere Vereinbarung geht der älteren vor. Deshalb können Ansprüche der Arbeitnehmer aus früheren Vereinbarungen durch spätere Vereinbarungen verbessert oder verschlechtert werden. Spätere Betriebsvereinbarungen unterliegen jedoch einer Rechtskontrolle, soweit die Ansprüche der Arbeitnehmer eingeschränkt werden. Ansprüche der Arbeitnehmer können nur in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschnitten werden. Die Betriebsparteien müssen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachten. Die neuen Maßnahmen müssen am Zweck der Maßnahme gemessen, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. 5..

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