Einkommensteuer: Zur Frage des Zeitpunktes der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Sonderbetriebsvermögen. -- l. Ein Wirtschaftsgut gehört nicht erst dann zum Sonderbetriebsvermögen, wenn es der Gesellschaft tatsächlich zur Nutzung überlassen wird, sondern bereits dann, wenn es zu einer späteren Nutzungsüberlassung objektiv erkennbar bestimmt ist. 2. Unabhängig von der tatsächlichen oder beabsichtigten Nutzung wird ein Wirtschaftsgut dann zum Sonderbetriebsvermögen, wenn die Anschaffung als solche betrieblich veranlaßt ist (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27. Juli 1989 II 111/86, rkr, EFG 1990 S. 470)
Einkommensteuer: Behandlung eines Geschäftswertes einer Personengesellschaft. -- l. Ein derivativer - aus Anlaß des Todes des Mitgesellschafters entgeltlich erworbener - anteiliger Geschäftswert einer Handelsvertretung in Form einer Personengesellschaft ist gemäß 5 Abs. 2 EStG in der Bilanz des als Einzelfirma fortgeführten Betriebes zu aktivieren. 2. Eine spätere Betriebsaufgabe der Einzelfirma allein begründet, ohne daß sämtliche Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung vorliegen, noch keine Möglichkeit einer Abschreibung des Geschäftswertes auf 0 DM. 3. Soweit wesentliche Betriebsgrundlagen samt Geschäftswert ins Privatvermögen überführt werden, geht der Geschäftswert dort unter, ohne daß eine Abschreibungsmöglichkeit besteht (FG-Düsseldorf, Urteil vom 5. 464)..
Biersteuermengenstaffel nicht Gegenstand von Verbandspolitik Bezugnehmend auf das Brauwelt-Gespräch mit Dr. Nils Goltermann, dem Vorsitzenden des Mittelstandsausschusses des Deutschen Brauer-Bundes, über die Biersteuermengenstaffel im Rahmen der EG-weiten Verbrauchsteuerharmonisierung, das in der Brauwelt Nr. 51/52, 1990, S. 2370, abgedruckt wurde, betonte Franz-Xaver Gloßner, Präsident des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien, jetzt in einem Schreiben an die Brauwelt, daß auch sein Verband diese Sachfrage nicht zum Gegenstand reiner Verbandspolitik machen wolle.a. S. 50) . Auch Gloßner befürwortet, daß die bundesdeutsche Braubranche bei diesem Thema mit einer Stimme spricht. Sein Verband habe Dr. Damit erführen die Staffelsätze für diese Betriebe einen Ausbau von 70 - 125%.
Auch ein Kölsch-Leicht oder ein alkoholfreies Kölsch können zur Biersorte Kölsch gehören, wenn sie aus dem Herkunftsbereich von Kölsch stammen und es sich bei ihnen im Sinne der Kölsch-Konvention um ein als Vollbier original eingebrautes Kölsch handelt, dem nachträglich der Alkohol ganz oder zum Teil entzogen worden ist. --
Aushilfskräfte bei der Betriebsratswahl -- Die nur kurzfristige Tätigkeit spricht nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft der Aushilfskräfte. Für die Wahlberechtigung der Aushilfskräfte bei der Betriebsratswahl kommt es darauf an, ob sie am Tag der Stimmabgabe in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen. Die Betriebsratsgröße richtet sich nach der Anzahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer. Aushilfsarbeitnehmer sind zu berücksichtigen, soweit eine bestimmte Anzahl regelmäßig für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Jahr beschäftigt worden ist und auch mit einer derartigen Beschäftigung in Zukunft gerechnet werden kann. Ob es sich dabei um dieselben oder jeweils um andere Personen handelt, ist unerheblich (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluß vom 26. 9..
Nach den EG-Etikettierungsrichtlinien für alkoholfreie Biere müssen die Bestandteile im Zutatenverzeichnis angegeben werden. -- Nach einer Mitteilung des Verbandes mittelständischer Privatbrauereien in Bayern ist der Artikel 6 Abs. 3 der EG-Etikettierungsrichtlinie, nach dem bei Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 1,2 Vol.-% die Bestandteile im Zutatenverzeichnis anzugeben sind, bereits in nationales Recht umgesetzt.
Für Italien zusätzliche Kennzeichnungen für Flaschen- und Dosenbier -- Wie uns der Verband Bayerischer Ausfuhrbrauereien, München, mitteilte, verlangen die italienischen Behörden seit dem 1. Januar 1991 bei der Einfuhr von Bier zusätzliche Angaben auf den Etiketten aller Mehrweg- und Einwegflaschen. Die Deklarationspflicht stützt sich auf ein Dekret vom 28. Juni 1989. Diese Angaben sollen den Verbraucher zum einen veranlassen, leere Flaschen und Dosen nicht einfach wegzuwerfen (non disperdere nell'ambiente), und zum anderen darauf aufmerksam machen, ob es sich um eine Mehrweg- oder Einwegflasche handelt. Dies erfolgt durch einen Hinweis auf ihre Wiederbefüllbarkeit (vuoto a rendere). Auf den Dosen muß zusätzlich ein Hinweis auf das verwendete Material angebracht werden.B..
Werbung für Lebensmittel soll massiv eingeschränkt werden -- Nach einem neuen Arbeitspapier der EG-Kommission zur Regelung von Werbebehauptungen für Lebensmittel sollen nach einer Mitteilung des ZAW-Basisdienstes künftig u.a. Werbebehauptungen verboten sein, - die sich auf objektive, meßbare Merkmale beziehen, jedoch nicht bewiesen werden können; - denen zufolge eine ausreichende Nährstoffversorgung durch eine ausgewogene Ernährung mit gängigen Lebensmitteln nicht gewährleistet ist; - denen zufolge ein Lebensmittel seine Nährwerte der technisch oder organoleptisch begründeten Zugabe von Zusatzstoffen verdankt. Entfallen ist insbesondere das Verbot von Aussagen in bezug auf den Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit. Milliliter aufweist..
Änderung der Trinkwasserverordnung -- Nach einer Mitteilung des Bayerischen Brauerbundes trat die Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung in ihren wesentlichen Teilen am 1. 1. 1991 in Kraft. Bei den festgesetzten Grenzwerten für chemische Stoffe wurde der Grenzwert für Arsen von 0,04 mg/l auf 0,01 mg/l gesenkt. Dieser neue Grenzwert tritt aber erst am 1. 1. 1996 in Kraft. Ab 1. 1. 1992 wird der Grenzwert für die organischen Chlorverbindungen von 0,025 mg/l auf 0,01 mg/l gesenkt. Nach der neuen Verordnung ist die Enthärtung des Wassers insofern eingeschränkt, als dabei der Gehalt an Natriumionen im Trinkwasser nicht erhöht werden darf. Dies gilt aber nur für Wasserversorgungsanlagen gem. 8 Nr. 6. 1992 in den Verkehr gebracht werden..
Kürzung der Versorgungsbezüge durch eine neue Betriebsvereinbarung -- Betriebsvereinbarungen können durch später nachfolgende Vereinbarungen geändert werden. Die jeweils jüngere Vereinbarung geht der älteren vor. Deshalb können Ansprüche der Arbeitnehmer aus früheren Vereinbarungen durch spätere Vereinbarungen verbessert oder verschlechtert werden. Spätere Betriebsvereinbarungen unterliegen jedoch einer Rechtskontrolle, soweit die Ansprüche der Arbeitnehmer eingeschränkt werden. Ansprüche der Arbeitnehmer können nur in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschnitten werden. Die Betriebsparteien müssen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachten. Die neuen Maßnahmen müssen am Zweck der Maßnahme gemessen, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. 5..
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