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06.03.1992

Aushilfskräfte bei der Betriebsratswahl

Aushilfskräfte bei der Betriebsratswahl -- Die nur kurzfristige Tätigkeit spricht nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft der Aushilfskräfte. Für die Wahlberechtigung der Aushilfskräfte bei der Betriebsratswahl kommt es darauf an, ob sie am Tag der Stimmabgabe in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen. Die Betriebsratsgröße richtet sich nach der Anzahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer. Aushilfsarbeitnehmer sind zu berücksichtigen, soweit eine bestimmte Anzahl regelmäßig für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Jahr beschäftigt worden ist und auch mit einer derartigen Beschäftigung in Zukunft gerechnet werden kann. Ob es sich dabei um dieselben oder jeweils um andere Personen handelt, ist unerheblich (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluß vom 26. 9..

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