Altersversorgung und Leistungen des Betriebsrentengesetzes - - Nach 7 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des
Altersversorgung und Leistungen des Betriebsrentengesetzes - - Nach 7 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet worden ist, einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte. In dem Streitfall ging es darum, ob es sich bei der versprochenen Zusage um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelte, denn nur diese Leistungen sind gegen die Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Mit dem Eintritt des vorgezogenen Altersruhegelds sollte der Kläger die Zulage erhalten. Die Leistung war damit an die gleichen Bedingungen geknüpft wie die Rente.B.