Recht
Ausschlußklausel bei Gratifikation -- Der Sechste Senat des BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung, wonach Mitarbeiter von der Gratifikationszahlung ausgeschlossen sind, die am Stichtag 30. 11. d. J. in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, auch bei einer betriebsbedingten Kündigung wirksam ist. Der früher für das Gratifikationsrecht zuständige Fünfte Senat des BAG hatte in der Vergangenheit derartige Regelungen für den Fall der betriebsbedingten Kündigung für unwirksam erklärt. Nunmehr hat der erkennende Senat entschieden: Betrieblich vereinbarte Bindungsklauseln wie eine Stichtagsregelung in einer Gratifikationsvereinbarung gelten grundsätzlich auch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. 4..
Recht
Firmenbezeichnung Leasing-Partner -- Die Bezeichnung Leasing-Partner ist für einen Geschäftsbetrieb, der sich mit der Durchführung von Leasinggeschäften befaßt, nicht unterscheidungskräftig. Sie ist daher wettbewerbsrechtlich unzulässig ( 16 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Das Wort Leasing ist inzwischen sowohl in der deutschen Umgangssprache als auch in Firmenbezeichnungen der Leasingbranche so gebräuchlich, daß es zur betrieblichen Kennzeichnung eines Leasing-Unternehmens ungeeignet er- scheint. Aber auch das Wort Partner besitzt keine ausreichende Eigenart, um als eindeutiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefaßt zu werden. Es ist in der Geschäftssprache in zahlreichen Wortbindungen (wie Vertragspartner, Verhandlungspartner u.a. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. 3..
Recht
Sittenwidrige Verlustbeteiligung -- Eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung, die den Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet, verstößt gegen die guten Sitten. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Vergütungsabrede eine Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers vorsieht. Eine solche Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers ist jedenfalls dann sittenwidrig und damit nichtig ( 138 Absatz 1 BGB), wenn dafür kein angemessener Ausgleich erfolgt. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. 10. 1990 - 5 AZR 404/89).
Recht
Lohnsteuer: Pauschalierung der Lohnsteuer nach _ 40 EStG. -- Aufgrund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat der BMF im Schreiben vom 20. 11. 1990, DB 1990, S. 2448 zur Frage der Überwälzung der pauschalen Lohnsteuer wie folgt Stellung genommen. Grundsätzlich ist die pauschale Lohnsteuer nach _ 40 Abs. 3 EStG vom Arbeitgeber zu übernehmen; er ist insoweit Steuerschuldner. Wird die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom Arbeitnehmer getragen, so steht die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitnehmer einer Rückzahlung des der pauschalen Lohnsteuer zugrundeliegenden Arbeitslohns gleich. Dementsprechend ist die pauschal zu besteuernde Arbeitgeberleistung jeweils um die vom Arbeitnehmer übernommene pauschale Lohnsteuer zu vermindern..
Recht
Biersteuerharmonisierung im Bundesrat -- In seiner 631. Sitzung befaßte sich der Bundesrat am 7. Juni 1991 auch mit dem Vorschlag des Rates für eine Richtlinie zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchssteuern auf alkoholische Getränke und auf in anderen Erzeugnissen enthaltenen Alkohol. Der Bundesrat lehnte auch den Vorschlag der EG-Kommission ab, nach dem der ermäßigte Satz nicht unter dem Mindestsatz liegen soll. Die Bundesregierung wird darüber hinaus gebeten sicherzustellen, daß die Steuervergünstigungen für Abfindungsbrauereien und die Steuerbefreiung für den Haustrunk erhalten werden können. Auch soll geprüft werden, in- wieweit die Sonderrechte Bayerns und Badens, die diesen Ländern bei ihrem Eintritt in die Biersteuergemeinschaft 1919 bzw. 19 DM/hl deutlich gesenkt wird..
Recht
Lohnsteuer: Nacherhobene und vom Arbeitgeber übernommene Sozialversicherungsbeiträge lohnsteuerpflichtig. -- Entrichtet der Arbeitgeber laufend die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, ohne sie den Arbeitnehmern zu belasten, so unterliegen diese als zusätzlicher, bisher unversteuerter Arbeitslohn der Lohnsteuer. Das gleiche gilt, wenn aufgrund einer Prüfung durch die AOK Arbeitnehmeranteile vom Arbeitgeber nacherhoben werden (FG München Urteil v. 18. 5. 1990 VIII K 4922/88, rkr, EFG 1990, S. 621).
Recht
Mengenstaffel im Europaparlament erneut zur Diskussion -- Mitglieder des Europäischen Parlaments und des Ausschusses für Mittelstandsfragen des Deutschen Brauer-Bundes haben sich kürzlich zu einem Parlamentarischen Abend in Straßburg getroffen, um über Fragen der Harmonisierung der Biersteuer unter den Aspekten der mittelständischen Brauwirtschaft zu diskutieren. Gegenüber Mitgliedern der Fraktion der Europäischen Volkspartei, der Sozialistischen Fraktion und der Liberalen und demokratischen Fraktion begründete der Vorsitzende des Ausschusses für Mittelstandsfragen Dr. Nils Goltermann die Forderung des Deutschen Brauer-Bundes nach der Aufrechterhaltung der Biersteuermengenstaffel und der Unterschreitung des zukünftigen steuerlichen Mindestsatzes für Bier (s.a. Brauwelt Nr. 18, 1991, S. Dr.
Recht
Zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten -- In der Mai- Ausgabe der Deutschen Steuer-Zeitung wurde von Dr. Hans- Ulrich Kieschke, Ministerialdirigent im Bundesfinanzministerium, ein Aufsatz veröffentlicht, der sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen Bewirtungskosten voll oder nur zu 80% abzugsfähig sind. Produkt- oder Warenverkostungen zählen nicht als Bewirtung, weil hier ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte besteht. Zu einer solchen Produktverkostung darf aber nur das Produkt selbst gereicht werden; höchstens sind noch kleine Aufmerksamkeiten zugelassen, wie etwa Brot anläßlich einer Weinprobe. Derartige Aufwendungen für Produktverkostungen, so die Auffassung der Finanzverwaltung, sind als Werbeaufwand unbeschränkt abzugsfähig..
Recht
Münchner Einwegverbot gegen Bundesrecht? -- Das vom Münchner Kommunalreferenten Georg Welsch (Grüne) verfügte Verbot von Getränkedosen sowie des Verkaufs von Milch, Bier und Mineralwasser in Einwegflaschen soll vom Dezember an nach einem Stufenplan ohne Rücksicht auf Verbraucher, Hersteller und Einzelhandel sowie damit verbundene Preissteigerungen verwirklicht werden. Wer die Auflagen der bayerischen Landeshauptstadt nicht einhält, muß mit Geldbußen bis zu 10 000 DM rechnen. In der Diskussion ging es vor allem um den Zeitraum, in dem sich Industrie und Handel auf Mehrwegverpackungen für Bier, Mineralwasser und Milch umstellen müssen, da die Frist bis zum 1. Dezember 1991 als einfach utopisch bezeichnet wird. Dessen ungeachtet werden seit dem 1..
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