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Sanierung einer Betriebsabteilung Das dringende Bedürfnis, eine unselbständige Betriebsabteilung (Werkstatt) wegen hoher Kostenbelastung zu sanieren, begründet allein noch kein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Änderungskündigung, mit der außertarifliche Lohnzahlungen gestrichen werden sollen. Bei Beurteilung des dringenden betrieblichen Erfordernisses ist nach dem Kündigungsschutzgesetz auf den Gesamtbetrieb und nicht auf die Sanierungsbedürftigkeit eines unselbständigen Betriebsteils abzustellen. In betriebswirtschaftlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß nicht jede Unrentabilität eines Betriebes eine Änderungskündigung zum Zwecke der Lohnsenkung rechtfertigt. Entscheidend für den Fortbestand eines Betriebes ist stets dessen Gesamtergebnis. 10. 1989 - 2 AZR 61/89)..

Der Mindeststeuersatz für Bier wird ab 1. 1. 1993 EG-weit bei 18,40 DM/hl (12 Grad Plato) oder 19,17 DM/hl (5 Vol.-% Alkohol) gegenüber bisher 14,30 DM/hl liegen. -- Darauf einigte sich der EG-Finanzministerrat am 24. 6. 1991. Nach Aussage von Fiananzstaatssekretär F. Ch. Zeitler gegenüber H.-P. Ott, Brüsseler-Korrespondent der Brauwelt, werden Änderungen an der deutschen Biersteuermengenstaffel grundsätzlich nicht nötig sein. Bis zu einer Jahresproduktion von 200 000 hl kann der Mindeststeuersatz der Biersteuer unterschritten werden.

Aufwendungen für berufliche Fortbildung -- 1990 ist der sogenannte steuerfreie Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer stark eingeschränkt worden. Diese Einschränkung steht im Zusammenhang mit der Einführung der erhöhten Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer. Der steuerfreie Ersatz von Werbungskosten durch den Arbeitgeber ist nunmehr lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. In Einzelfällen kann sich die Abgrenzung über die Gewährung eines steuerfreien Werbungskostenersatzes durchaus schwierig gestalten. Nachstehend wird beispielsweise beschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können. zu erweitern, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Ersetzt bzw.B..

Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug mangels Vorlage von Rechnungen. -- Das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Vorsteuerausweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteueranspruch. Beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des 15 UStG entsteht der Vorsteueranspruch in demjenigen Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer die Rechnung mit gesondertem Vorsteuerausweis erhalten hat. Macht der Steuerpflichtige geltend, die dem begehrten Vorsteuerabzug zugrunde liegenden Rechnungen seien ursprünglich vorhanden gewesen und nachträglich abhanden gekommen, so ist der Vorsteuerabzug jedenfalls dann zu versagen, wenn sich der Steuerpflichtige trotz Aufforderung des Gerichts bei den Ausstellern der angeblichen Rechnungen um keine Ersatzbelege bemüht. 5. 657, BBK 1991, Fach 1, S..

Umsatzsteuer: Abnehmerpräferenz im innerdeutschen Handel ab 1. 1. 1991. -- Die Bundesregierung begünstigt bis zum 31. 3. 1991 den Erwerb von Gegenständen mit Ursprung im Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) durch einen Umsatzsteuer-Kürzungsanspruch. Kürzungsberechtigt sind im Erhebungsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen, an die von in der bisherigen DDR einschließlich Berlin (Ost) ansässigen Unternehmen in der Zeit bis zum 31. 3. 1991 Gegenstände geliefert werden. Bis zum 31. 12. 1990 betrug der Kürzungsanspruch 11% und bei Gegenständen, welche in der Anlage zu 26 Abs. 4 UStG aufgeführt sind, 5,5% des Entgelts. In der Zeit vom 1. 1. 1991 bis zum 31. 3. 8)..

Lohnsteuer: Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. -- Wird Mehrarbeit als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet und wird für diese Arbeit ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag) bezahlt, dessen auf Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entfallender Anteil betragsmäßig nicht festgelegt ist, so ist der Mischzuschlag nach dem BFH-Urteil vom 13. 10. 1989 VI R79/86, HFR 1990, S. 356, im Verhältnis der in Betracht kommenden Einzelzuschläge in einen nach _ 3 b EStG begünstigten Anteil und einen nicht begünstigten Anteil aufzuteilen. Gem. BMF Schreiben vom 28. 12. 1990, DB 1991, S. 208, ist dieses Urteil auch über den entschiedenen Sachverhalt hinaus anzuwenden. S. S. Abschnitt 30 Abs. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Abschn. 30 Abs. 12..

Entwässerungsgebühren nach Kostenaufwand -- Gebühren für die Benutzung der Entwässerungseinrichtungen werden regelmäßig für die Zukunft festgelegt, so daß dafür eine Gebührenkalkulation erforderlich ist. Dabei sind unter anderem Abschreibungen zu berücksichtigen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu bemessen sind. Zu den kalkulatorischen Kosten gehört aber auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Bei dieser Ausgangslage hat sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Urteil vom 8. August 1990 - 9 L 182/89 - mit der Frage befaßt, ob in eine Gebührenbedarfsberechnung auch Kosten einfließen dürfen, die dadurch entstehen, daß eine Kläranlage erhebliche Überkapazität aufweist. Der verbleibende Rest lag innerhalb einer gerichtlich nicht zu beanstandenden Größenordnung..

Einkommensteuer: Sanierungsbedürftigkeit eines Unternehmens: -- 1. Ob ein Unternehmen sanierungsbedürftig ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen,wie sie zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Forderungsverzicht vereinbart wurde (Anschluß an die BFH-Urteile vom 22. 11. 1983 VIII R 14/81, BStBl 1984 II S. 472 und vom 20. 2. 1986 IV R 172/84, BFH/NV 1987, S. 493). 2. Der Forderungserlaß durch mehrere Gläubiger ist ein Anzeichen für Sanierungsbedürftigkeit u. -absicht. 3. Sanierungseignung besteht auch dann, wenn der Forderungserlaß einem Einzelunternehmer ermöglicht, das von ihm betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von weiterbestehenden Schulden beeinträchtigt zu sein (BFH-Urteil vom 14. 3. 1990 I R 64/85, StEd 1990, S. 334).

Einkommen-/Lohnsteuer/Abgabenordnung: Änderungssperre für Steuerbescheide nach Ergehen einer Mitteilung gem. _ 202 Abs. 1 Satz 3 AO. -- Hat das Finanzamt dem Arbeitgeber nach _ 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 mitgeteilt, daß die Lohnsteuer- Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, so ist es nach _ 173 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 gehindert, beim nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen erstmals Lohnsteuer-Haftungs- oder Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide bezüglich dieses Prüfungszeitraums zu erlassen (BFH-Urteil vom 31. 8. 1990 VI R 78/86, DB 1990, S. 2453).

Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung -- Eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung kann auch dann vorliegen, wenn die Prämien der Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers vereinbarungsgemäß anstelle einer Vergütung gezahlt werden sollen. Auch diese Form der betrieblichen Altersversorgung ist nach 7 Absatz 2 Betriebsrentengesetz insolvenzgeschützt. Erteilt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachträglich die Zustimmung zur Beleihung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvert trag und entsteht dadurch eine Versorgungslücke, so schließt dies allein den Insolvenzschutz noch nicht wegen fehlender Schutzbedürftigkeit aus. Ein Insolvenzschutz entfällt wegen mißbräuchlicher Beleihung erst dann, wenn der Arbeitnehmer am Mißbrauch beteiligt war. 6..

Handelsrecht:GmbH-Gesellschafterlisten. -- Gem. 40 GmbH-Gesetz haben die Geschäftsführer jährlich im gleichen Zeitpunkt, in dem der Jahresabschluß der GmbH zum Handelsregister einzureichen ist, eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand- und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Sind seit Einreichung der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligungen nicht eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.

Körperschaftsteuer: Wiederaufleben einer Gesellschafter- Forderung. -- Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung gegen seine GmbH unter der auflösenden Bedingung, daß im Besserungsfall die Forderung wieder aufleben soll, so ist die Erfüllung der Forderung nach Bedingungseintritt nach dem BFH-Urteil vom 30. 5. 1990 I R 41/87, NWB 1990, Fach 1, S. 317 weder verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des 8 Abs. 3 Satz 2 KStG noch andere Ausschüttung i. S. des 27 Abs. 3 Satz 2 KStG, sondern eine steuerlich anzuerkennende Form der Kapitalrückzahlung. Umfaßt der Forderungsverzicht auch den Anspruch auf Darlehenszinsen, so sind nach Bedingungseintritt Zinsen auch für die Dauer der Krise als Betriebsausgaben anzusetzen.

Abgabenordnung: Keine formwechselnde Umwandlung einer stillen Gesellschaft in eine KG. -- Im Urteil vom 11. 5. 1989 IV R 12/88, BFH/NV 1990, S. 546, hat der BFH unter anderem entschieden: 1. Eine Personengesellschaft kann unter Wahrung ihrer Identität die Rechtsform wechseln (formwechselnde Umwandlung). Eine stille Gesellschaft kann allerdings nicht formwechselnd zu einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) werden; hierzu bedarf es vielmehr der Auflösung der stillen Gesellschaft und der Neugründung der Personenhandelsgesellschaft. 2. Wird ein Unternehmen zunächst von einer atypischen stillen Gesellschaft und anschließend von einer KG betrieben, so umfaßt die Anordnung einer Betriebsprüfung bei der KG nicht auch die steuerlichen Verhältnisse der stillen Gesellschaft. (BFH-Urteil vom 16..

Lohnsteuer: Behandlung der Fahrtkostenerstattung bei überbetrieblicher Ausbildung. -- Im Schreiben vom 29. 8. 1990, StEd 1990, S. 360, vertritt der BMF in Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Auffassung, daß eine überbetriebliche Ausbildung, die zusammenhängend weniger als drei Monate dauert, eine berufliche Tätigkeit des Auszubildenden außerhalb der Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte darstellt. Dies bedeutet, daß die Fahrtkosten i. S. des Abschnitts 38 Abs. 1 und 2 Lohnsteuerrichtlinien für die Fahrten zu überbetrieblichen Ausbildungsstätten unabhängig davon, ob sie von der Wohnung oder vom Ausbildungsbetrieb angetreten werden, als Reisekosten nach 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet werden können. 2 Nr..

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