Einkommensteuer: Sanierungsbedürftigkeit eines Unternehmens: -- 1. Ob ein Unternehmen sanierungsbedürftig ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen,wie sie zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Forderungsverzicht vereinbart wurde (Anschluß an die BFH-Urteile vom 22. 11. 1983 VIII R 14/81, BStBl 1984 II S. 472 und vom 20. 2. 1986 IV R 172/84, BFH/NV 1987, S. 493). 2. Der Forderungserlaß durch mehrere Gläubiger ist ein Anzeichen für Sanierungsbedürftigkeit u. -absicht. 3. Sanierungseignung besteht auch dann, wenn der Forderungserlaß einem Einzelunternehmer ermöglicht, das von ihm betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von weiterbestehenden Schulden beeinträchtigt zu sein (BFH-Urteil vom 14. 3. 1990 I R 64/85, StEd 1990, S. 334).

Einkommen-/Lohnsteuer/Abgabenordnung: Änderungssperre für Steuerbescheide nach Ergehen einer Mitteilung gem. _ 202 Abs. 1 Satz 3 AO. -- Hat das Finanzamt dem Arbeitgeber nach _ 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 mitgeteilt, daß die Lohnsteuer- Außenprüfung nicht zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat, so ist es nach _ 173 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 gehindert, beim nachträglichen Bekanntwerden neuer Tatsachen erstmals Lohnsteuer-Haftungs- oder Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide bezüglich dieses Prüfungszeitraums zu erlassen (BFH-Urteil vom 31. 8. 1990 VI R 78/86, DB 1990, S. 2453).

Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung -- Eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung kann auch dann vorliegen, wenn die Prämien der Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers vereinbarungsgemäß anstelle einer Vergütung gezahlt werden sollen. Auch diese Form der betrieblichen Altersversorgung ist nach 7 Absatz 2 Betriebsrentengesetz insolvenzgeschützt. Erteilt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachträglich die Zustimmung zur Beleihung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvert trag und entsteht dadurch eine Versorgungslücke, so schließt dies allein den Insolvenzschutz noch nicht wegen fehlender Schutzbedürftigkeit aus. Ein Insolvenzschutz entfällt wegen mißbräuchlicher Beleihung erst dann, wenn der Arbeitnehmer am Mißbrauch beteiligt war. 6..

Handelsrecht:GmbH-Gesellschafterlisten. -- Gem. 40 GmbH-Gesetz haben die Geschäftsführer jährlich im gleichen Zeitpunkt, in dem der Jahresabschluß der GmbH zum Handelsregister einzureichen ist, eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand- und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Sind seit Einreichung der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligungen nicht eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.

Körperschaftsteuer: Wiederaufleben einer Gesellschafter- Forderung. -- Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung gegen seine GmbH unter der auflösenden Bedingung, daß im Besserungsfall die Forderung wieder aufleben soll, so ist die Erfüllung der Forderung nach Bedingungseintritt nach dem BFH-Urteil vom 30. 5. 1990 I R 41/87, NWB 1990, Fach 1, S. 317 weder verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des 8 Abs. 3 Satz 2 KStG noch andere Ausschüttung i. S. des 27 Abs. 3 Satz 2 KStG, sondern eine steuerlich anzuerkennende Form der Kapitalrückzahlung. Umfaßt der Forderungsverzicht auch den Anspruch auf Darlehenszinsen, so sind nach Bedingungseintritt Zinsen auch für die Dauer der Krise als Betriebsausgaben anzusetzen.

Abgabenordnung: Keine formwechselnde Umwandlung einer stillen Gesellschaft in eine KG. -- Im Urteil vom 11. 5. 1989 IV R 12/88, BFH/NV 1990, S. 546, hat der BFH unter anderem entschieden: 1. Eine Personengesellschaft kann unter Wahrung ihrer Identität die Rechtsform wechseln (formwechselnde Umwandlung). Eine stille Gesellschaft kann allerdings nicht formwechselnd zu einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) werden; hierzu bedarf es vielmehr der Auflösung der stillen Gesellschaft und der Neugründung der Personenhandelsgesellschaft. 2. Wird ein Unternehmen zunächst von einer atypischen stillen Gesellschaft und anschließend von einer KG betrieben, so umfaßt die Anordnung einer Betriebsprüfung bei der KG nicht auch die steuerlichen Verhältnisse der stillen Gesellschaft. (BFH-Urteil vom 16..

Lohnsteuer: Behandlung der Fahrtkostenerstattung bei überbetrieblicher Ausbildung. -- Im Schreiben vom 29. 8. 1990, StEd 1990, S. 360, vertritt der BMF in Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Auffassung, daß eine überbetriebliche Ausbildung, die zusammenhängend weniger als drei Monate dauert, eine berufliche Tätigkeit des Auszubildenden außerhalb der Wohnung und einer ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte darstellt. Dies bedeutet, daß die Fahrtkosten i. S. des Abschnitts 38 Abs. 1 und 2 Lohnsteuerrichtlinien für die Fahrten zu überbetrieblichen Ausbildungsstätten unabhängig davon, ob sie von der Wohnung oder vom Ausbildungsbetrieb angetreten werden, als Reisekosten nach 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet werden können. 2 Nr..

Lohnsteuer: Berechnung des geldwerten Vorteils bei verbilligten Kantinenmahlzeiten. -- Zu der Frage, ob die in Abschn. 31 Abs. 6 Satz 6 LStR 1990 zugelassene Durchschnittsberechnung jeweils für den Arbeitstag durchgeführt werden muß, an dem Kantinenmahlzeiten verbilligt abgegeben werden, oder ob ihr auch ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden kann, vertreten die obersten Finanzbehörden der Länder die Auffassung, daß es ausreicht, wenn die Durchschnittsrechnung für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum durchgeführt wird. Die Frage, ob auch eine Durchschnittsrechnung auf der Grundlage der Anzahl der in einem Vorjahr ausgegebenen Kantinenmahlzeiten zugelassen werden kann, verneinen die obersten Finanzbehörden der Länder. Wenn monatl. 1. 1991, StEd 1991, S. 55.).

Körperschaftsteuer: Tantiemevereinbarung als verdeckte Gewinnausschüttung. -- Eine Tantiemevereinbarung mit Untergrenze (verbleibender Gewinn 5000 DM) und Höchstbetrag (höchstens 20 000 DM) genügt wegen des vorhandenen Ermessensspielraums den Anforderungen an eine von vornherein klare und eindeutige Vereinbarung (auch der Höhe nach) nicht; entsprechende Tantiemen sind als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6. 7. 1989 VI 426/88, rkr, NWB 1990, Fach 1, S. 317).

Streit um Pilsner-Urquell-Distribution -- Für den Vertrieb von Pilsner Urquell in den alten Bundesländern und Westberlin bestehen mit den acht Importeuren noch langjährige Exklusivverträge, die der bisherige Vertragspartner Koospol zum 1. 1. 1991 mit allen Rechten und Pflichten auf die Pilsner-Urquell-Brauerei übertragen hat. 23, 1991, S. 981). Dies betraf neben der Schweiz, Österreich und den neuen Bundesländern auch die Vertragsgebiete der acht Importeure. Auf Antrag der acht Importeure hat das Landgericht Aschaffenburg der Pilsner Urquell International Distributing GmbH im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Vermeidung von Ordnungsgeldern bis zu 500 000 DM vorläufig untersagt, Pilsner Urquell in den Vertragsgebieten dieser Importeure zu vertreiben. 7..

Gegen die Einführung einer allgemeinen Weinsteuer in der EG sprach sich Bundeslandwirtschaftsminister I. Kiechle aus -- Zur Zeit werden über 90% des in der EG verbrauchten Weines nicht oder nur geringfügig besteuert. Die EG-Kommission hatte einen Mindeststeuersatz von 19 DM/hl Wein vorgeschlagen, der in einzelnen Staaten bis zu einem Zielsteuersatz von 38 DM/hl angehoben werden kann.

Die neue Alkoholgrenze von 0,5 Promille soll noch in diesem Jahr in ganz Deutschland eingeführt werden -- Eine entsprechende Verordnung wird nach Aussagen des Bundesverkehrsministeriums vorbereitet.

Für die Loskennzeichnungs-Verordnung besteht der Stichtag 20. 6. 1991 nach wie vor, -- entgegen der Meldung in der Brauwelt Nr. 13/14, 1991, S. 485. Der Ständige Lebensmittelausschuß der EG hatte lediglich beschlossen, die EG-Kommission um eine Verlängerung dieser Frist zu bitten. Dieser Ausschuß hat, wie der Deutsche Brauer-Bund mitteilte, keine Kompetenzen, von der EG-Kommission festgelegte Fristen zu verlängern.

Die Verwendung von Süßstoffen bei der Herstellung von obergärigen Einfachbieren können die EG-Mitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet verbieten. -- Dafür hat sich der Bundesrat am 1. 3. 1991 ausgesprochen, als er sich im Rahmen der Globalregelung des Zusatzstoffrechts in der EG auch mit der Süßstoffrichtlinie befaßte.

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