Die Umsetzungsfrist für die Loskennzeichnungsverordnung wurde vom Ständigen Lebensmittelausschuß der EG verlängert. -- Sie war zunächst bis zum 20. 6. 1991 festgesetzt worden (s.a. Brauwelt Nr. 5, 1991, S. 134).

Einkommensteuer: Entsendung von Arbeitnehmern in die bisherige DDR. -- Hat ein Arbeitgeber im Kalenderjahr 1990 Arbeitnehmer aus dem bisherigen Teil der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) in das Gebiet der bisherigen DDR entsandt, so können die Lohnaufwendungen gem. dem BMF- Schreiben vom 29. No ember 1990, NWB 1991, Fach 1, S. 20 bei den Unternehmen in dem bisherigen Teil der BRD einschließlich Berlin (West) in der steuerlichen Gewinnermittlung aus allgemeinen Billigkeitserwägungen wie folgt behandelt werden: 1. Entsendung von Arbeitnehmern eines Unternehmens (Arbeitgeber) in eine Tochterkapitalgesellschaft: Soweit das Mutterunternehmen Lohnaufwendungen getragen hat, dürfen sie bei ihm als Betriebsausgaben abgezogen werden. 2. 3.ä..

Bitterwerte für Pilsbiere -- In der Brauwelt Nr. 44, 1990, S. 1963, wurde im Rahmen eines Kurzberichtes über ein Referat von R. Uhlig (LUA Südbayern, Augsburg) über aktuelle lebensmittelrechtliche Fragen bei Bier auch auf die Bedeutung des Bitterwertes bei der Beurteilung von Pilsbieren durch die bayerischen Landesuntersuchungsämter eingegangen. Dort heißt es u.a., die Behörde werde Pilsbiere erst bei Bitterwerten um 20 Einheiten beanstanden ... und Für die Lebensmittelüberwachung kann der Bitterwert nur eine Orientierungshilfe sein, als Hauptbeurteilungskriterium ist er untauglich. Beide Formulierungen geben den Sachverhalt nicht korrekt wieder und sind zumindest mißverständlich. Sie bedürfen deshalb einer Klarstellung. Brauwelt Nr. 42, 1990, S. 1811). 1..

Biersteuerharmonisierung in der Schlußphase -- Vor der Schlußphase der politischen Beratungen zur Harmonisierung der Biersteuer tauschten in Brüssel EG-Kommissarin Christiane Scrivener und Dr. Nils Goltermann, Vorsitzender des Ausschusses für Mittelstandsfragen des Deutschen Brauer- Bundes, ein weiteres Mal ihre Argumente zur Biersteuer- Mengenstaffel aus. Dr. Goltermann erklärte Madame Scrivener, daß die Vorschläge der EG-Kommission zur Harmonisierung der Biersteuer der deutschen Brauwirtschaft in wichtigen Punkten erhebliche Sorgen bereiteten. Die von der Kommission vorgeschlagene Steuerermäßigung für kleine Brauereien sei in dieser Form nicht geeignet, die mittelständische Struktur der deutschen Brauwirtschaft zu erhalten..

Zur Kennzeichnung abweichender Zusammensetzung von Getränken -- Da viele Lebensmittel Behandlungen unterworfen werden, um ihnen Stoffe zu entziehen oder Anteile zu reduzieren, muß der Verbraucher über die abweichende Beschaffenheit solcher Lebensmittel unterrichtet werden. Hierüber berichtet L. Bertlich in einem Aufsatz Stoffänderungen in Lebensmitteln - Kenntlichmachung (AID- Verbraucherdienst 35, Nr. 11, 230 - 235, 1990). Einmal geht es um Hinweise auf Minderung, Reduzierung und Armut bestimmter Stoffe. Hinweise auf einen verminderten Brennwert (weniger Kalorien) sind in 7 Abs. 2 Nr. 2 der Nährwertkennzeichnungs-Verordnung (NKVO) geregelt. Mit wenigen Ausnahmen muß eine mindestens 40%ige Brennwertreduzierung erfolgt sein. 2 Nr. 5 Vol.-%. Diese Gehalte müssen kenntlich gemacht werden..

Bierlieferungsverträge und europäisches Kartellverbot -- Nach einer Mitteilung des Verbandes mittelständischer Privatbrauereien in Bayern wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den nächsten Wochen oder Monaten sein Urteil zum Vorabentscheidungs-Ersuchen des OLG Frankfurt in Sachen Delimits/Henninger-Bräu verkünden (s.a. Brauwelt Nr. 15/16, 1990, S. 559). Allgemein wird Antwort auf die Frage erwartet, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen ein nationales oder regionales System von Bezugsbindungen in Bierlieferungsverträgen im Sinne der sogenannten Bündelungs-Theorie eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels bildet und damit zur Anwendung des Art. 85 EWGV führt. Die mögliche Entscheidung des EuGH ist lt. 10.B. 85 Abs. 1 EWGV zu begründen..

Ausübung des Mitbestimmungsrechts -- Die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten in den Fällen des 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 Betriebsverfassungsgesetz muß nicht notwendig in der strengen Form einer Betriebsvereinbarung ausgeübt werden. Wegen der Vielzahl mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten mit häufig nur kurzer Geltungsdauer ist neben der Betriebsvereinbarung auch eine formlose Einigung als Betriebsabsprache möglich. Diese kommt u.a. dadurch zustande, daß der Betriebsrat einer Maßnahme des Arbeitgebers durch schlüssiges Verhalten zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Maßnahme vorschlägt und dieser innerhalb einer angemessenen Frist nicht widerspricht (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluß vom 2..

Als Anreiz für den Verbraucher, Verpackungen zurückzugeben, wird vom 1. 1. 1993 an ein Pfand von 0,50 DM/Verpackung eingeführt -- Nach der am 19. 4. 1991 vom Bundesrat verabschiedeten Verpackungsverordnung kann sich der Handel von Pfand- und Rücknahmeverpflichtungen freistellen lassen, wenn er ein eigenes Entsorgungssystem aufbaut. Ab 1. 12. 91 müssen Händler und Handel Transportverpackungen zurücknehmen und verwerten. Umverpackungen muß der Vertreiber ab 1. 4. 1992 an der Kasse entfernen oder vom Käufer entgegennehmen. Der Mehrweganteil der Getränkeverpackungen im Bundesgebiet darf nicht unter 72% sinken und in den jeweiligen Bundesländern nicht unter den Stand von 1991. -Brauwelt 17, 1991

Die Steuersollbeträge für Inlandbier lagen 1990 im alten Bundesgebiet bei 1,374 Mrd DM (+ 8,8%). -- Nach dem Bericht Brauwirtschaft 1990 des Statistischen Bundesamtes betrugen die Steuersollbeträge für Einfuhrbier 19,5 Mio DM. Bei der Inlandbier-Steuer lag Nordrhein-Westfalen mit 415,626 Mio DM vor Bayern mit 366,579 Mio DM und Niedersachsen/Bremen mit 122,263 Mio DM. Bei den Steuersollbeträgen für Einfuhrbier lag Schleswig- Holstein/Hamburg mit 12,968 Mio DM weit an der Spitze vor Nordrhein-Westfalen mit 4,345 Mio DM und Bayern mit 1,071 Mio DM.

Kündigung wegen häufiger Erkrankung -- Ein Arbeitnehmer hat seit dem Jahr 1982 jährlich zwischen 37 und 76 Arbeitstagen krankheitsbedingt gefehlt. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin vom Arbeitgeber gekündigt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung für sozial gerechtfertigt erachtet. Unter Berücksichtigung der ansteigenden Fehlzeiten rechtfertigt sich die Besorgnis, daß auch künftig erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind. Zu dem Zeitpunkt der Kündigung sei mit einer baldigen Genesung oder zumindest mit einer wesentlichen Besserung nicht zu rechnen gewesen. Die Erfolgsaussichten der Therapie waren zum Zeitpunkt der Kündigung als ungewiß anzusehen. Die entstandenen und zu erwartenden Lohnfortzahlungskosten führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen..

Frist für Kündigungsschutzklage -- Will ein gekündigter Arbeitnehmer geltend machen, daß die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muß er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht klagen. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, so wird auf seinen Antrag hin die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen, wenn er trotz Anwendung aller ihm zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben (Paragraph 5 Kündigungsschutzgesetz). In einem Rechtsstreit begründete ein Arbeitnehmer seinen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung mit seinem Aufenthalt in Pakistan. Dort habe er einen Rechtsrat über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage nicht einholen können. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt/M., Beschluß vom 6. 4..

Der Betriebsrat bei der Einstellung eines Arbeitnehmers -- In einem Rechtsstreit hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu urteilen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat bei der Einstellung des Arbeitnehmers die Höhe des Anfangseinkommens mitzuteilen. Nach Auffassung des Betriebsrats müsse er seine Zustimmung im Hinblick auf die Höhe der Vergütung verweigern können. Er verlange daher hierzu eine Information. Der Arbeitgeber beantragte die Abweisung des Antrags des Betriebsrats, da er nicht verpflichtet sei, dem Betriebsrat über die vereinbarte Vergütung Auskunft zu erteilen. Nach 99 Abs. In dem Streitfall galt keine tarifliche Regelung (über die Eingruppierung). Nach dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber nach 99 Abs..

Das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG - Läßt es sich durch Eigeninitiative beschleunigen? -- Zu den Investitionshemmnissen in der Bundesrepublik wird neben hohen Lohnkosten und niedriger Arbeitszeit zunehmend auch die lange Laufzeit von Genehmigungsanträgen nach dem Bundes- Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG) (1) gerechnet. Schuld sind meistens, so scheint es jedenfalls, die Angehörigen der am Verfahren beteiligten Behörden, kurz: Die Beamten! oder: Der öffentliche Dienst! Bei näherer Betrachtung stellt sich jedoch als Ursache eine Vielzahl von meistens wiederkehrenden Fehlern auf der Seite der Antragsteller heraus..

Lohnfortzahlung und Schadenersatzanspruch -- Wird ein Arbeiter durch Verschulden eines Dritten arbeitsunfähig krank und kann er nach gesetzlichen Vorschriften von dem Dritten Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser den Lohn fortgezahlt hat. Der Arbeiter ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die für den Schadenersatzanspruch erforderlichen Angaben zu machen. Verhindert der Arbeiter den Übergang eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber, so hat der Arbeitgeber ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht ( 5 Lohnfortzahlungsgesetz). Der Arbeiter muß die Verhinderung des Anspruchsübergangs allerdings zu vertreten haben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. 12..

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