Lohnsteuer: Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
Lohnsteuer: Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. -- Wird Mehrarbeit als Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet und wird für diese Arbeit ein einheitlicher Zuschlag (Mischzuschlag) bezahlt, dessen auf Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entfallender Anteil betragsmäßig nicht festgelegt ist, so ist der Mischzuschlag nach dem BFH-Urteil vom 13. 10. 1989 VI R79/86, HFR 1990, S. 356, im Verhältnis der in Betracht kommenden Einzelzuschläge in einen nach _ 3 b EStG begünstigten Anteil und einen nicht begünstigten Anteil aufzuteilen. Gem. BMF Schreiben vom 28. 12. 1990, DB 1991, S. 208, ist dieses Urteil auch über den entschiedenen Sachverhalt hinaus anzuwenden. S. S. Abschnitt 30 Abs. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Abschn. 30 Abs. 12..