Abgabenordnung: Keine formwechselnde Umwandlung einer stillen Gesellschaft in eine KG.
Abgabenordnung: Keine formwechselnde Umwandlung einer stillen Gesellschaft in eine KG. -- Im Urteil vom 11. 5. 1989 IV R 12/88, BFH/NV 1990, S. 546, hat der BFH unter anderem entschieden: 1. Eine Personengesellschaft kann unter Wahrung ihrer Identität die Rechtsform wechseln (formwechselnde Umwandlung). Eine stille Gesellschaft kann allerdings nicht formwechselnd zu einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) werden; hierzu bedarf es vielmehr der Auflösung der stillen Gesellschaft und der Neugründung der Personenhandelsgesellschaft. 2. Wird ein Unternehmen zunächst von einer atypischen stillen Gesellschaft und anschließend von einer KG betrieben, so umfaßt die Anordnung einer Betriebsprüfung bei der KG nicht auch die steuerlichen Verhältnisse der stillen Gesellschaft. (BFH-Urteil vom 16..