Recht
Betriebsvereinbarung über freiwillige Leistung -- Ein Arbeitgeber, der vor Jahren eine Betriebsvereinbarung über freiwillig zu gewährende Leistungen (jährliche Sonderzahlungen) abgeschlossen hatte, sah sich aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, diese Vereinbarung zu kündigen. Der Betriebsrat klagte dagegen, wobei er argumentierte, es lägen zwei Vereinbarungen vor: die eine über die freiwillige Leistung an sich, die andere über deren Verteilung unter die Belegschaft. Die letztere aber wirke nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werde (Paragraph 77 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz). Das Bundesarbeitsgericht entschied: Die Arbeitnehmer haben nach Ablauf der gekündigten Betriebsvereinbarung keinen Anspruch mehr auf die freiwilligen Leistungen. 8. 1990 - 1 ABR 73/89)..
Recht
Lohnfortzahlung bei Krankheit -- Bei der Einstellung wurde dem Arbeitnehmer die Frage vorgelegt, ob er gesund sei. Diese Frage hat der Arbeitnehmer mit ja beantwortet. Auf einen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellten Antrag wurde dem Arbeitnehmer eine Kur bewilligt. Nach der Kur nahm der Arbeitnehmer die Arbeit wieder auf, erkrankte aber darauf bald wieder. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung für die Dauer der Kur. Die vom Arbeitnehmer verlangte Fortzahlung des Lohns wurde vom Bundesarbeitsgericht bewilligt. Der Arbeitgeber machte geltend, daß der Arbeitnehmer die Kur verschwiegen habe und er somit durch sein Verhalten ein Verschulden bei der Vertragsanbahnung sehe. 2. 1964 - 1 AZR 251/63) .h. 3..
Recht
Kürzung der Weihnachtsgratifikation wegen Krankheit -- Der Arbeitgeber kann eine freiwillig gewährte Weihnachtsgratifikation kürzen, wenn ein Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres wegen Krankheit gefehlt hat. Das gilt auch bei Fehlzeiten, für die der Arbeitgeber Lohn- und Gehaltsfortzahlung zu leisten hat. Mit dieser neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung grundlegend geändert. Im Streitfall ging es um die Zahlung einer freiwilligen, jederzeit widerruflichen Weihnachtsgratifikation, deren Höhe sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit orientierte. Krankheitszeiten führten zu einer entsprechenden Kürzung der Gratifikation. Nach Ansicht des BAG handelt es sich hier um eine Jahressonderzuwendung mit Mischcharakter. 2. 1990 - 6 AZR 381/88).
Recht
Um den zeichenrechtlichen Schutz eines Gärgetränks -- Vor dem Hansischen Oberlandesgericht Hamburg (3. Zivilsenat, Urteil vom 18. 1. 1990 - 3 U 134/89) ging es um einen warenzeichenrechtlichen Gebrauch der Bezeichnung eines Gärgetränks im Sinne des 16 des Warenzeichengesetzes (WZG). Unter der Bezeichnung Kombucha vertreibt die Antragstellerin ein Gärgetränk, wobei Meyer's Großes Universal-Lexikon unter Kombucha einen japanischen Teeschwamm versteht, aus dem durch Gärung ein apfelweinartiges Getränk entsteht. Die Antragstellerin behauptet, Lizenznehmerin hinsichtlich der IR-Marke Nr. 469 443 Kombucha nach Dr. med. S. zu sein. Die Antragsgegnerin möchte dieses Getränk in Deutschland in der gleichen Aufmachung wie in Österreich vertreiben. 9. 1973, WRP 1974, 41ff. - Churrasco)..
Recht
Arbeitnehmer oder Handelsvertreter? -- Der Status eines Mitarbeiters richtet sich stets nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach der Bezeichnung der Parteien im zugrunde liegenden Vertrag. Deshalb ist ein als Handelsvertretungsvertrag bezeichnetes Rechtsverhältnis tatsächlich ein Arbeitsverhältnis, wenn die inhaltliche Vertragsgestaltung überwiegend typische Merkmale eines Arbeitsverhältnisses enthält. Selbständig im Sinne von Paragraph 84 Absatz 1 HGB ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ergänzend kann die soziale Schutzbedürftigkeit für eine Arbeitnehmertätigkeit sprechen. (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12. 12. 1989 - 13 Sa 990/89).
Recht
Biersteuerharmonisierung: Elemente aus Modellen verschiedener Urheber -- Wie bereits berichtet, haben Vertreter des Bundesfinanzministeriums (BFM) und der Länder auf Referatsebene in einer Besprechung am 18. 9. 1991 offene Fragen der Biersteuerharmonsierung diskutiert (s.a. Brauwelt Nr. 29, 1991, S. 1683). Der Deutsche Brauer- Bund, der nach eigenen Angaben die Vorabinformation durch das Biersteuerreferat des BMF auf ausdrücklichen Wunsch des Referates vertraulich behandelt hatte, teilte jetzt dazu ergänzend mit, daß der maximale Steuerermäßigungsbetrag mit 265 625 DM bei einem Jahresausstoß von 100 000 hl erreicht wird. Aus der vom DBB erstellten Tabelle (s.u. Der zuständige Staatssekretär Dr. Zeitler geht lt. Diese Zollposition erfaßt Bier und Malz.-% und weniger ab 1. DBB Vorbehalte..
Recht
Einkommensteuer/Gewerbesteuer: Stille Gesellschaft mit GmbH & Co. KG.-- 1. Ein atypisch stiller Gesellschafter kann nur im Rahmen des Unternehmens des Inhabers des Handelsgewerbes, an dem er beteiligt ist, Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten. 2. Ist der alleinige Anteilseigner einer Komplementär-GmbH zugleich Gesellschafter einer zwischen ihm und der GmbH & Co. KG bestehenden stillen Gesellschaft, und führt er als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch die Geschäfte der GmbH & Co. KG, so ist er selbst dann atypisch stiller Gesellschafter (Mitunternehmer), wenn er weder am Verlust noch an den stillen Reserven noch am Geschäftswert der GmbH & Co. KG beteiligt ist. 3. Dezember 1990 VIII R 122/86, DB 1991 S. 1054)..
Recht
Umsatzsteuer: Berechnung der Sondervorauszahlung für das Jahr 1991 bei Dauerfristverlängerung. -- Nach 46 UStDV sind die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen auf Antrag des Unternehmers um einen Monat zu verlängern. Die Fristverlängerung ist einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, daß er auf die Steuer des laufenden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres entrichtet ( 47 Abs. 1 UStDV). Dies gilt entsprechend, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit zwar während des gesamten Vorjahres ausgeübt hat, Vorauszahlungen nach 18 des bis zum 31. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln. 155..
Recht
Einkommensteuer: Veräußerungsgewinn bei negativem Kapitalkonto. -- Ein Veräußerungsgewinn entsteht, wenn ein Gesellschafter mit einem negativen Kapitalkonto aus einer Gesellschaft ausscheidet und er von den übrigen Gesellschaftern ohne Gegenleistung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft freigestellt wird; er erzielt im Zeitpunkt seines Ausscheidens einen Gewinn des Minusbetrages des Kapitalkontos. Das gilt auch, wenn die Freistellung nur im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern erfolgt. Gewinnverwirklichung tritt nicht ein, wenn der Ausscheidende wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und der verbleibenden Gesellschafter nach wie vor mit seiner Inanspruchnahme durch die Gesellschaftsgläubiger rechnen muß (BFH-Urteil vom 19. 198)..