Karenzentschädigung bei einem Angebot zur Weiterbeschäftigung -- Die Arbeitsvertragspartner haben wirksam ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Nicht nur ein kaufmännischer, sondern auch ein technischer Angestellter hat Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch auf die Entschädigung ist auch nicht dadurch entfallen, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Ruhestand getreten ist und vorgezogenes Alterruhegeld aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung bezogen hat. Für den Anspruch auf die Entschädigung kommt es allein darauf an, daß der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterläßt. Nach 74 c Abs. Der Arbeitnehmer handelt nicht treuwidrig, wenn er sich mit Vollendung des 63. Lebensjahrs aus dem Arbeitsleben zurückzieht..

Unverbindliches Wettbewerbsverbot -- Eine vertragliche Regelung, in der sich ein Arbeitgeber vorbehält, dem ausscheidenden Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot aufzuerlegen, ist für den Arbeitnehmer unverbindlich. Der Arbeitnehmer hat eine Wahlmöglichkeit: Er kann entscheiden, ob er sich von dem Wettbewerbsverbot lösen und in seiner weiteren beruflichen Entwicklung frei sein will. Er kann aber auch den Arbeitgeber an dem Wettbewerbsverbot festhalten, seine Unterlassungspflichten erfüllen und die vereinbarte Karenzentschädigung fordern. Für einen Anspruch auf Karenzentschädigung aus einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot genügt es, wenn der Arbeitnehmer sich zu Beginn der Karenzzeit endgültig für das Wettbewerbsverbot entscheidet und seiner Unterlassungspflicht nachkommt..

Ab 1. Dezember 1991 darf in München Bier und Mineralwasser nicht mehr in Dosen oder Einwegflaschen verkauft werden. -- Dies teilte die Stadt München jetzt den führenden Lebensmittelhandelsketten und größeren Verbrauchermärkten mit. Milch darf ab dem 1. 3. 1992 nur noch in Mehrwegflaschen in den Laden kommen. Notfalls will die Stadt München diese Maßnahme auch vor Gericht verteidigen.

Nicht nur Vorteile durch neue Biersteuermengenstaffel -- Die neue Biersteuermengenstaffel-Regelung (s.a. Brauwelt Nr. 27, 1991, S. 1164) bringt nicht für alle mittelständischen Brauereien Vorteile, sondern für viele auch Nachteile. Darauf wiesen P. Stille, Hauptgeschäftsführer, und Dr. Meyer, Geschäftsführer des Deutschen Brauer-Bundes, in einem Brief an Dr. Franz Christoph Zeitler, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, dem Verhandlungsführer der Sitzung des ECO-FIN- Rates am 24. 6. 1991 in Luxemburg, hin. Mit Sorge, so heißt es in dem Brief vom 11. 7. 1991, erfüllt den DBB allerdings die Tatsache, daß die durchgestaffelte Form der Mengenstaffel nicht durchgesetzt werden konnte. 1. 1993 - zu Wettbewerbsverzerrungen führt..

EG-Richtlinie Städtische Abwässer -- Laut der EG- Richtlinie Städtische Abwässer müssen alle Städte innerhalb der EG mit mehr als 15 000 Einwohnern bis zum Jahre 2000 über sogenannte sekundäre Wasseraufbereitungsanlagen (physikochemische und biologische Aufbereitung) verfügen. Die anderen Städte mit 2000 bis 15 000 Einwohnern müssen bis zum Jahre 2005 damit ausgerüstet sein. Darauf wies Vladimiro Mandl von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, Generaldirektorium XI, Leitung Wasserschutz und Management, Brüssel, in seinem Vortrag anläßlich des Informationsseminars der VLB, Berlin, in Zusammenarbeit mit der Fa. Illochroma, Brüssel, über Abwasser der Brauereien - Stand der Technik und neue Entwicklungen am 30. 4. 1991 in Bonn hin.B..

Einkommensteuer: Gewinnverteilung bei Differenzen zwischen Steuer- und Handelsbilanzgewinn. -- Der zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel bezieht sich grundsätzlich auf den Handelsbilanzgewinn. Weicht dieser Steuerbilanzgewinn deshalb ab, weil er durch die Auflösung von Bilanzierungshilfen geringer ist als der Steuerbilanzgewinn, müssen bei Anwendung des Gewinnverteilungsschlüssels auf den Steuerbilanzgewinn Korrekturen hinsichtlich der Gesellschafter angebracht werden, die bei der Bildung der Bilanzierungshilfe an dem Unternehmen noch nicht beteiligt waren (BFH-Urteil vom 22. 5. 1990 VIII R 41/87, NWB 1990, Fach 1, S. 335).

Abgabenordnung: Auswahlermessen bei Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers aus Vereinfachungsgründen: -- 1. Es liegt ein Ermessensfehler vor, wenn das Finanzamt die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers aus Vereinfachungsgründen mit vielen nachzufordernden Lohnsteuer-Beträgen aufgrund eines im wesentlichen gleichliegenden Tatbestandes begründet, tatsächlich jedoch den Nachforderungen zwei verschiedene Sachverhalte zugrunde liegen. 2. Beruft sich das Finanzamt auf fehlerhafte Lohnsteuer-Berechnungen bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern, so ist diese Zahl in der Begründung zum Haftungsbescheid zu konkretisieren, wenn die Ermessenserwägung überprüfbar sein soll. 3. 6. 1990 2 K 246/85, rkr, EFG 1990, S. 611).

Einkommen-/Körperschaftsteuer: Anwendung des _ 50 c EStG bei Anteilserwerben über die Treuhandanstalt. -- Zu der Frage, ob der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften in den neuen Bundesländern über die Treuhandanstalt die Rechtsfolgen des _ 50 c EStG auslöst, hat der BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Schreiben vom 3. Januar 1991, DB 1991, S. 208 wie folgt Stellung genommen: - Anteilserwerb vor dem 1. 1. 1991: Bei einem Anteilserwerb vor dem 1. Januar 1991 treten die Rechtsfolgen des _ 50 c EStG nicht ein, da die Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben worden sind, 1990 noch nicht unbeschränkt steuerpflichtig i.S. des _ 1 KStG 1984 gewesen ist. - Anteilserwerb nach dem 31. Dezember 1990: - Da die Treuhandanstalt nach _ 5 Abs. 1 Nr..

Ausschlußklausel bei Gratifikation -- Der Sechste Senat des BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung, wonach Mitarbeiter von der Gratifikationszahlung ausgeschlossen sind, die am Stichtag 30. 11. d. J. in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, auch bei einer betriebsbedingten Kündigung wirksam ist. Der früher für das Gratifikationsrecht zuständige Fünfte Senat des BAG hatte in der Vergangenheit derartige Regelungen für den Fall der betriebsbedingten Kündigung für unwirksam erklärt. Nunmehr hat der erkennende Senat entschieden: Betrieblich vereinbarte Bindungsklauseln wie eine Stichtagsregelung in einer Gratifikationsvereinbarung gelten grundsätzlich auch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. 4..

Firmenbezeichnung Leasing-Partner -- Die Bezeichnung Leasing-Partner ist für einen Geschäftsbetrieb, der sich mit der Durchführung von Leasinggeschäften befaßt, nicht unterscheidungskräftig. Sie ist daher wettbewerbsrechtlich unzulässig ( 16 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Das Wort Leasing ist inzwischen sowohl in der deutschen Umgangssprache als auch in Firmenbezeichnungen der Leasingbranche so gebräuchlich, daß es zur betrieblichen Kennzeichnung eines Leasing-Unternehmens ungeeignet er- scheint. Aber auch das Wort Partner besitzt keine ausreichende Eigenart, um als eindeutiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefaßt zu werden. Es ist in der Geschäftssprache in zahlreichen Wortbindungen (wie Vertragspartner, Verhandlungspartner u.a. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. 3..

Sittenwidrige Verlustbeteiligung -- Eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung, die den Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet, verstößt gegen die guten Sitten. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Vergütungsabrede eine Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers vorsieht. Eine solche Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers ist jedenfalls dann sittenwidrig und damit nichtig ( 138 Absatz 1 BGB), wenn dafür kein angemessener Ausgleich erfolgt. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. 10. 1990 - 5 AZR 404/89).

Lohnsteuer: Pauschalierung der Lohnsteuer nach _ 40 EStG. -- Aufgrund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat der BMF im Schreiben vom 20. 11. 1990, DB 1990, S. 2448 zur Frage der Überwälzung der pauschalen Lohnsteuer wie folgt Stellung genommen. Grundsätzlich ist die pauschale Lohnsteuer nach _ 40 Abs. 3 EStG vom Arbeitgeber zu übernehmen; er ist insoweit Steuerschuldner. Wird die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom Arbeitnehmer getragen, so steht die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitnehmer einer Rückzahlung des der pauschalen Lohnsteuer zugrundeliegenden Arbeitslohns gleich. Dementsprechend ist die pauschal zu besteuernde Arbeitgeberleistung jeweils um die vom Arbeitnehmer übernommene pauschale Lohnsteuer zu vermindern..

Biersteuerharmonisierung im Bundesrat -- In seiner 631. Sitzung befaßte sich der Bundesrat am 7. Juni 1991 auch mit dem Vorschlag des Rates für eine Richtlinie zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchssteuern auf alkoholische Getränke und auf in anderen Erzeugnissen enthaltenen Alkohol. Der Bundesrat lehnte auch den Vorschlag der EG-Kommission ab, nach dem der ermäßigte Satz nicht unter dem Mindestsatz liegen soll. Die Bundesregierung wird darüber hinaus gebeten sicherzustellen, daß die Steuervergünstigungen für Abfindungsbrauereien und die Steuerbefreiung für den Haustrunk erhalten werden können. Auch soll geprüft werden, in- wieweit die Sonderrechte Bayerns und Badens, die diesen Ländern bei ihrem Eintritt in die Biersteuergemeinschaft 1919 bzw. 19 DM/hl deutlich gesenkt wird..

Lohnsteuer: Nacherhobene und vom Arbeitgeber übernommene Sozialversicherungsbeiträge lohnsteuerpflichtig. -- Entrichtet der Arbeitgeber laufend die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, ohne sie den Arbeitnehmern zu belasten, so unterliegen diese als zusätzlicher, bisher unversteuerter Arbeitslohn der Lohnsteuer. Das gleiche gilt, wenn aufgrund einer Prüfung durch die AOK Arbeitnehmeranteile vom Arbeitgeber nacherhoben werden (FG München Urteil v. 18. 5. 1990 VIII K 4922/88, rkr, EFG 1990, S. 621).

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