Recht
Kündigung wegen fehlender Arbeitserlaubnis -- Ist einem ausländischen Arbeitnehmer die nach Paragraph 19 Arbeitsförderungsgesetz erforderliche Arbeitserlaubnis rechtskräftig versagt worden, so steht seinem weiteren Einsatz ein dauerndes Beschäftigungsverbot entgegen. Der ausländische Arbeitnehmer ist in diesem Falle mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der wegen Krankheit zur Leistung der geschuldeten Dienste dauernd außerstande ist. In einem solchen Falle ist eine ordentliche Kündigung regelmäßig sozial gerechtfertigt. Gleiches muß auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Fehlens einer erforderlichen behördlichen Erlaubnis seine vertraglich geschuldeten Dienste nicht mehr erbringen kann. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. 2..
Recht
Süßstoffrichtlinie verabschiedet -- Wie der Deutsche Brauer- Bund mitteilte, hat der EG-Ministerrat am 7. November 1991 die Süßstoffrichtlinie verabschiedet. Die deutsche Delegation unter Leitung von Staatssekretät Eekhoff, BMWi, konnte trotz erheblicher Schwierigkeiten durchsetzen, daß der deutsche Standpunkt in einer rechtlich voll verbindlichen Fußnote festgehalten und somit Bestandteil dieser EG-Richtlinie wurde. Danach kann die Bundesrepublik Deutschland das Verbot der Süßstoffverwendung für die in Einklang mit den traditionellen nationalen Herstellungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland produzierten Biere auch nach Beginn des EG-Binnenmarktes aufrechterhalten. Entscheidend für das erreichte Ergebnis war die Initiative von EG-Vizepräsident Dr. M..
Recht
Gloßner-Staffel erhält mittelständische Struktur -- Im Zuge der europäischen Rechtsharmonisierung hat der Verband mittelständischer Privatbrauereien durch sein konsequentes und nachdrückliches Eintreten für den Erhalt der bewährten Biersteuermengenstaffel jetzt einen durchschlagenden und zukunftsweisenden Erfolg für den Mittelstand erreicht: die Gloßner-Staffel. Dies stellte der geschäftsführende Präsident des Verbandes mittelständischer Privatbrauereien in Bayern Joseph Graf von Deym anläßlich einer Presse- konferenz im Vorfeld der Brau '91, der 35. Europäischen Tagung mit Fachmesse für die Brau- und Getränkewirtschaft, am 13. November 1991 in Nürnberg, fest. Damit waren, so Graf Deym, die Forderungen seines Verbandes nahezu erfüllt..
Recht
Ausschluß von der Weihnachtsgratifikation -- In einem Betrieb erhalten die Arbeitnehmer jährlich zu Weihnachten eine Gratifikation in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes. Einer Arbeitnehmerin wurde die Weihnachtsgratifikation nicht gewährt. Der Arbeitgeber hat die Klägerin vom Bezug der Weihnachtsgratifikation ausgenommen, weil ihr lange Zeit vor der Zusage und Auszahlung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf des Bezugszeitraums betriebsbedingt gekündigt worden war. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Bezugszeitraums ist nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht sachwidrig oder willkürlich. Die Gratifikation kann ein Entgeld für die in der Vergangenheit erbrachte Leistung, aber auch ein Anreiz für weitere Betriebstreue sein. April 1991 - 6 AZR 532/89)..
Recht
Betriebsvereinbarung über freiwillige Leistung -- Ein Arbeitgeber, der vor Jahren eine Betriebsvereinbarung über freiwillig zu gewährende Leistungen (jährliche Sonderzahlungen) abgeschlossen hatte, sah sich aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, diese Vereinbarung zu kündigen. Der Betriebsrat klagte dagegen, wobei er argumentierte, es lägen zwei Vereinbarungen vor: die eine über die freiwillige Leistung an sich, die andere über deren Verteilung unter die Belegschaft. Die letztere aber wirke nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werde (Paragraph 77 Absatz 6 Betriebsverfassungsgesetz). Das Bundesarbeitsgericht entschied: Die Arbeitnehmer haben nach Ablauf der gekündigten Betriebsvereinbarung keinen Anspruch mehr auf die freiwilligen Leistungen. 8. 1990 - 1 ABR 73/89)..
Recht
Lohnfortzahlung bei Krankheit -- Bei der Einstellung wurde dem Arbeitnehmer die Frage vorgelegt, ob er gesund sei. Diese Frage hat der Arbeitnehmer mit ja beantwortet. Auf einen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellten Antrag wurde dem Arbeitnehmer eine Kur bewilligt. Nach der Kur nahm der Arbeitnehmer die Arbeit wieder auf, erkrankte aber darauf bald wieder. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung für die Dauer der Kur. Die vom Arbeitnehmer verlangte Fortzahlung des Lohns wurde vom Bundesarbeitsgericht bewilligt. Der Arbeitgeber machte geltend, daß der Arbeitnehmer die Kur verschwiegen habe und er somit durch sein Verhalten ein Verschulden bei der Vertragsanbahnung sehe. 2. 1964 - 1 AZR 251/63) .h. 3..
Recht
Kürzung der Weihnachtsgratifikation wegen Krankheit -- Der Arbeitgeber kann eine freiwillig gewährte Weihnachtsgratifikation kürzen, wenn ein Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres wegen Krankheit gefehlt hat. Das gilt auch bei Fehlzeiten, für die der Arbeitgeber Lohn- und Gehaltsfortzahlung zu leisten hat. Mit dieser neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung grundlegend geändert. Im Streitfall ging es um die Zahlung einer freiwilligen, jederzeit widerruflichen Weihnachtsgratifikation, deren Höhe sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit orientierte. Krankheitszeiten führten zu einer entsprechenden Kürzung der Gratifikation. Nach Ansicht des BAG handelt es sich hier um eine Jahressonderzuwendung mit Mischcharakter. 2. 1990 - 6 AZR 381/88).
Recht
Um den zeichenrechtlichen Schutz eines Gärgetränks -- Vor dem Hansischen Oberlandesgericht Hamburg (3. Zivilsenat, Urteil vom 18. 1. 1990 - 3 U 134/89) ging es um einen warenzeichenrechtlichen Gebrauch der Bezeichnung eines Gärgetränks im Sinne des 16 des Warenzeichengesetzes (WZG). Unter der Bezeichnung Kombucha vertreibt die Antragstellerin ein Gärgetränk, wobei Meyer's Großes Universal-Lexikon unter Kombucha einen japanischen Teeschwamm versteht, aus dem durch Gärung ein apfelweinartiges Getränk entsteht. Die Antragstellerin behauptet, Lizenznehmerin hinsichtlich der IR-Marke Nr. 469 443 Kombucha nach Dr. med. S. zu sein. Die Antragsgegnerin möchte dieses Getränk in Deutschland in der gleichen Aufmachung wie in Österreich vertreiben. 9. 1973, WRP 1974, 41ff. - Churrasco)..
Recht
Arbeitnehmer oder Handelsvertreter? -- Der Status eines Mitarbeiters richtet sich stets nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach der Bezeichnung der Parteien im zugrunde liegenden Vertrag. Deshalb ist ein als Handelsvertretungsvertrag bezeichnetes Rechtsverhältnis tatsächlich ein Arbeitsverhältnis, wenn die inhaltliche Vertragsgestaltung überwiegend typische Merkmale eines Arbeitsverhältnisses enthält. Selbständig im Sinne von Paragraph 84 Absatz 1 HGB ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ergänzend kann die soziale Schutzbedürftigkeit für eine Arbeitnehmertätigkeit sprechen. (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12. 12. 1989 - 13 Sa 990/89).
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