Einkommensteuer/Gewerbesteuer: Stille Gesellschaft mit GmbH & Co. KG.-- 1. Ein atypisch stiller Gesellschafter kann nur im Rahmen des Unternehmens des Inhabers des Handelsgewerbes, an dem er beteiligt ist, Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten. 2. Ist der alleinige Anteilseigner einer Komplementär-GmbH zugleich Gesellschafter einer zwischen ihm und der GmbH & Co. KG bestehenden stillen Gesellschaft, und führt er als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch die Geschäfte der GmbH & Co. KG, so ist er selbst dann atypisch stiller Gesellschafter (Mitunternehmer), wenn er weder am Verlust noch an den stillen Reserven noch am Geschäftswert der GmbH & Co. KG beteiligt ist. 3. Dezember 1990 VIII R 122/86, DB 1991 S. 1054)..
Umsatzsteuer: Berechnung der Sondervorauszahlung für das Jahr 1991 bei Dauerfristverlängerung. -- Nach 46 UStDV sind die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen auf Antrag des Unternehmers um einen Monat zu verlängern. Die Fristverlängerung ist einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, daß er auf die Steuer des laufenden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres entrichtet ( 47 Abs. 1 UStDV). Dies gilt entsprechend, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit zwar während des gesamten Vorjahres ausgeübt hat, Vorauszahlungen nach 18 des bis zum 31. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln. 155..
Einkommensteuer: Veräußerungsgewinn bei negativem Kapitalkonto. -- Ein Veräußerungsgewinn entsteht, wenn ein Gesellschafter mit einem negativen Kapitalkonto aus einer Gesellschaft ausscheidet und er von den übrigen Gesellschaftern ohne Gegenleistung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft freigestellt wird; er erzielt im Zeitpunkt seines Ausscheidens einen Gewinn des Minusbetrages des Kapitalkontos. Das gilt auch, wenn die Freistellung nur im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern erfolgt. Gewinnverwirklichung tritt nicht ein, wenn der Ausscheidende wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und der verbleibenden Gesellschafter nach wie vor mit seiner Inanspruchnahme durch die Gesellschaftsgläubiger rechnen muß (BFH-Urteil vom 19. 198)..
Stand und Tendenzen des Supranationalen Wasserrechts -- Alle Menschen und alle Staaten tragen zur Gewässerverschmutzung bei. Gerade im dichtbesiedelten Europa lassen sich die entstandenen Umweltprobleme, insbesondere der grenzüberschreitenden Flüsse und der Küstenmeere, nur gemeinsam lösen. Gewässerschutz erfordert internationale Solidarität und Zusammenarbeit. Dieser Grundsatz ist unbestritten.
Rechtsfragen der Abfallbeseitung -- In dem Vortrag von Rechtsanwalt Dieter Schweer, Düsseldorf, gehalten am 30. April 1991 auf einer gemeinsamen Veranstaltung der Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei in Berlin (VLB) mit der Firma Illochroma, Brüssel/Belgien, wurden die Themen wasserrechtliche Vorschriften für Direkteinleiter und den kommunalrechtlichen Bereich behandelt.
Ein EG-weites Werbeverbot für Bier wird es in absehbarer Zeit nicht geben. -- Darauf wies Manfred Brunner, Kabinettschef des deutschen Kommissars Dr. Bangemann in Brüssel, auf der Podiumsdiskussion anläßlich des vom Deutschen Brauer-Bund veranstalteten Deutschen Brauertag am 29. 5. 1991 in Frankfurt hin.
Die Biersteuer machte 1990 1,355 Mrd DM aus. -- Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums lag sie damit über der Schaumweinsteuer von 966 Mio DM, aber hinter der Kaffeesteuer in Höhe von 1,928 Mio DM. Insgesamt betrugen die Steuereinnahmen 549,9 Mrd DM. Im Rahmen der EG- Steuerharmonisierung wird die Biersteuer z.Zt. heftig diskutiert zwischen den deutschen Brauerverbänden und der EG-Kommission wie den Beiträgen auf S. 954 und 956 zu entnehmen ist.
Die 12 EG-Mitgliedstaaten haben derzeit rund 75% der insgesamt 282 Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt. -- 18 Monate vor der geplanten Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes bilden Dänemark, Portugal, Großbritannien und die Bundesrepublik dabei die Spitze; Italien liegt mit nur 50% Rechtsumsetzung auf dem letzten Platz.
Lohnfortzahlung bei Krankheit -- Ein Arbeiter fehlte an einem Tag wegen Krankheit. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnzahlung, weil der Arbeiter nicht eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegte. Nach 1 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes behält der Arbeiter seinen Lohnanspruch, wenn er nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert wird. Der Arbeiter ist verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen und vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer nachzureichen ( 3 Abs. 1 LFG). 1 Nr. 1 LFG)..
Der besondere Rat: Erbschaftssteuerliche Behandlung von Hinterbliebenenbezügen aus einem Anstellungsvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers. -- Nach bisheriger Verwaltungsauffassung fallen unter die nicht steuerbaren Hinterbliebenenbezüge auch Witwenbezüge, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit dieser in angemessener Höhe vereinbart hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. 5. 1981, BStBl 1981 II, S. 715). In seiner Entscheidung vom 13. 12. 1989, BStBl 1990 II, S. 322 hat der BFH die Freistellung der Hinterbliebenenbezüge zusätzlich davon abhängig gemacht, daß der Gesellschafter- Geschäftsführer wie ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen war. Nach dem gleichlautenden Ländererlaß vom 21. 1. 1991, NWB 1991, Fach 1, S.B. 12. 6. 7..
Aktueller Stand der Los-Kennzeichnungspflicht -- Der bestehende Termindruck für die Umstellung der Etiketten ist für die Getränkehersteller zunächst aufgeschoben. Darauf hat der Bayerische Brauerbund in einem Rundschreiben hingewiesen. Die EG-Kommission hat ihren Mitgliedstaaten die Frist bis zum 1. Juli 1992 verlängert, um die Los- Kennzeichnungsrichtlinie (89/396/EWG) umzusetzen. Bis zum Herbst des Jahres 1991, so verlautbarte aus dem Bundesministerium für Gesundheit, soll ein neuer Entwurf erstellt werden, der bestehende Unklarheiten beseitigt. Wenn auf den Etiketten das unverschlüsselte Mindesthaltbarkeitsdatum nach Tag und Monat aufgebracht ist, bestehen aus Sicht des Bayerischen Brauerbundes keine Bedenken bezüglich der geforderten Loskennzeichnung..
Umsatzsteuer-Pauschale für Haustrunk in Bayern -- Das Bayerische Staatsministerium für Finanzen hat eine pauschale Umsatzsteuer für Haustrunk in Höhe von 52 DM/hl festgesetzt. Der Bayerische Brauerbund hatte beantragt, die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht nach den errechneten Selbstkosten (gem. 10, Abs. 4, Nr. 1 UStG), sondern pauschal festzusetzen, da eine detaillierte Kostenrechnung für viele kleinere und mittlere Brauereien erhebliche Probleme aufwerfen würde. Das Bayerische Finanzministerium hat in seinem Schreiben allerdings darauf hingewiesen, die Höhe des Pauschalbetrags müsse regelmäßig im Abstand von zwei Jahren überprüft und, wenn nötig, den veränderten Kosten angepaßt werden..
Die Höhe der Verbrauchsteuern für Alkohol und Tabak in der EG ist weiter umstritten. -- Die Finanzminister der Gemeinschaft konnten sich letzte Woche in Luxemburg nicht auf eine Harmonisierung der Mehrwert- und Verbrauchsteuern einigen. Während Dänemark seine hohen Steuersätze auf Hochprozentiges - auch aus Gesundheitsgründen - beibehalten will, bestehen die Südländer auf ihren traditionell geringen Abgaben. Den deutschen Wünschen auf eine ermäßigte Besteuerung für Kleinbrennereien und Kleinbrauereien bei der Alkohol- und Biersteuer soll aber dem Vernehmen nach im Schlußkompromiß Rechnung getragen werden.
Karenzentschädigung bei einem Angebot zur Weiterbeschäftigung -- Die Arbeitsvertragspartner haben wirksam ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Nicht nur ein kaufmännischer, sondern auch ein technischer Angestellter hat Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch auf die Entschädigung ist auch nicht dadurch entfallen, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Ruhestand getreten ist und vorgezogenes Alterruhegeld aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung bezogen hat. Für den Anspruch auf die Entschädigung kommt es allein darauf an, daß der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterläßt. Nach 74 c Abs. Der Arbeitnehmer handelt nicht treuwidrig, wenn er sich mit Vollendung des 63. Lebensjahrs aus dem Arbeitsleben zurückzieht..
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