Arbeitnehmer oder Handelsvertreter? -- Der Status eines Mitarbeiters richtet sich stets nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach der Bezeichnung der Parteien im zugrunde liegenden Vertrag. Deshalb ist ein als Handelsvertretungsvertrag bezeichnetes Rechtsverhältnis tatsächlich ein Arbeitsverhältnis, wenn die inhaltliche Vertragsgestaltung überwiegend typische Merkmale eines Arbeitsverhältnisses enthält. Selbständig im Sinne von Paragraph 84 Absatz 1 HGB ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ergänzend kann die soziale Schutzbedürftigkeit für eine Arbeitnehmertätigkeit sprechen. (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12. 12. 1989 - 13 Sa 990/89).

Biersteuerharmonisierung: Elemente aus Modellen verschiedener Urheber -- Wie bereits berichtet, haben Vertreter des Bundesfinanzministeriums (BFM) und der Länder auf Referatsebene in einer Besprechung am 18. 9. 1991 offene Fragen der Biersteuerharmonsierung diskutiert (s.a. Brauwelt Nr. 29, 1991, S. 1683). Der Deutsche Brauer- Bund, der nach eigenen Angaben die Vorabinformation durch das Biersteuerreferat des BMF auf ausdrücklichen Wunsch des Referates vertraulich behandelt hatte, teilte jetzt dazu ergänzend mit, daß der maximale Steuerermäßigungsbetrag mit 265 625 DM bei einem Jahresausstoß von 100 000 hl erreicht wird. Aus der vom DBB erstellten Tabelle (s.u. Der zuständige Staatssekretär Dr. Zeitler geht lt. Diese Zollposition erfaßt Bier und Malz.-% und weniger ab 1. DBB Vorbehalte..

Einkommensteuer/Gewerbesteuer: Stille Gesellschaft mit GmbH & Co. KG.-- 1. Ein atypisch stiller Gesellschafter kann nur im Rahmen des Unternehmens des Inhabers des Handelsgewerbes, an dem er beteiligt ist, Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten. 2. Ist der alleinige Anteilseigner einer Komplementär-GmbH zugleich Gesellschafter einer zwischen ihm und der GmbH & Co. KG bestehenden stillen Gesellschaft, und führt er als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch die Geschäfte der GmbH & Co. KG, so ist er selbst dann atypisch stiller Gesellschafter (Mitunternehmer), wenn er weder am Verlust noch an den stillen Reserven noch am Geschäftswert der GmbH & Co. KG beteiligt ist. 3. Dezember 1990 VIII R 122/86, DB 1991 S. 1054)..

Umsatzsteuer: Berechnung der Sondervorauszahlung für das Jahr 1991 bei Dauerfristverlängerung. -- Nach 46 UStDV sind die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen auf Antrag des Unternehmers um einen Monat zu verlängern. Die Fristverlängerung ist einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, daß er auf die Steuer des laufenden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres entrichtet ( 47 Abs. 1 UStDV). Dies gilt entsprechend, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit zwar während des gesamten Vorjahres ausgeübt hat, Vorauszahlungen nach 18 des bis zum 31. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln. 155..

Einkommensteuer: Veräußerungsgewinn bei negativem Kapitalkonto. -- Ein Veräußerungsgewinn entsteht, wenn ein Gesellschafter mit einem negativen Kapitalkonto aus einer Gesellschaft ausscheidet und er von den übrigen Gesellschaftern ohne Gegenleistung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft freigestellt wird; er erzielt im Zeitpunkt seines Ausscheidens einen Gewinn des Minusbetrages des Kapitalkontos. Das gilt auch, wenn die Freistellung nur im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern erfolgt. Gewinnverwirklichung tritt nicht ein, wenn der Ausscheidende wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und der verbleibenden Gesellschafter nach wie vor mit seiner Inanspruchnahme durch die Gesellschaftsgläubiger rechnen muß (BFH-Urteil vom 19. 198)..

Stand und Tendenzen des Supranationalen Wasserrechts -- Alle Menschen und alle Staaten tragen zur Gewässerverschmutzung bei. Gerade im dichtbesiedelten Europa lassen sich die entstandenen Umweltprobleme, insbesondere der grenzüberschreitenden Flüsse und der Küstenmeere, nur gemeinsam lösen. Gewässerschutz erfordert internationale Solidarität und Zusammenarbeit. Dieser Grundsatz ist unbestritten.

Rechtsfragen der Abfallbeseitung -- In dem Vortrag von Rechtsanwalt Dieter Schweer, Düsseldorf, gehalten am 30. April 1991 auf einer gemeinsamen Veranstaltung der Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei in Berlin (VLB) mit der Firma Illochroma, Brüssel/Belgien, wurden die Themen wasserrechtliche Vorschriften für Direkteinleiter und den kommunalrechtlichen Bereich behandelt.

Ein EG-weites Werbeverbot für Bier wird es in absehbarer Zeit nicht geben. -- Darauf wies Manfred Brunner, Kabinettschef des deutschen Kommissars Dr. Bangemann in Brüssel, auf der Podiumsdiskussion anläßlich des vom Deutschen Brauer-Bund veranstalteten Deutschen Brauertag am 29. 5. 1991 in Frankfurt hin.

Die Biersteuer machte 1990 1,355 Mrd DM aus. -- Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums lag sie damit über der Schaumweinsteuer von 966 Mio DM, aber hinter der Kaffeesteuer in Höhe von 1,928 Mio DM. Insgesamt betrugen die Steuereinnahmen 549,9 Mrd DM. Im Rahmen der EG- Steuerharmonisierung wird die Biersteuer z.Zt. heftig diskutiert zwischen den deutschen Brauerverbänden und der EG-Kommission wie den Beiträgen auf S. 954 und 956 zu entnehmen ist.

Die 12 EG-Mitgliedstaaten haben derzeit rund 75% der insgesamt 282 Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt. -- 18 Monate vor der geplanten Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes bilden Dänemark, Portugal, Großbritannien und die Bundesrepublik dabei die Spitze; Italien liegt mit nur 50% Rechtsumsetzung auf dem letzten Platz.

Lohnfortzahlung bei Krankheit -- Ein Arbeiter fehlte an einem Tag wegen Krankheit. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnzahlung, weil der Arbeiter nicht eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegte. Nach 1 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes behält der Arbeiter seinen Lohnanspruch, wenn er nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert wird. Der Arbeiter ist verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen und vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer nachzureichen ( 3 Abs. 1 LFG). 1 Nr. 1 LFG)..

Der besondere Rat: Erbschaftssteuerliche Behandlung von Hinterbliebenenbezügen aus einem Anstellungsvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers. -- Nach bisheriger Verwaltungsauffassung fallen unter die nicht steuerbaren Hinterbliebenenbezüge auch Witwenbezüge, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit dieser in angemessener Höhe vereinbart hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. 5. 1981, BStBl 1981 II, S. 715). In seiner Entscheidung vom 13. 12. 1989, BStBl 1990 II, S. 322 hat der BFH die Freistellung der Hinterbliebenenbezüge zusätzlich davon abhängig gemacht, daß der Gesellschafter- Geschäftsführer wie ein Nichtgesellschafter als abhängiger Geschäftsführer anzusehen war. Nach dem gleichlautenden Ländererlaß vom 21. 1. 1991, NWB 1991, Fach 1, S.B. 12. 6. 7..

Aktueller Stand der Los-Kennzeichnungspflicht -- Der bestehende Termindruck für die Umstellung der Etiketten ist für die Getränkehersteller zunächst aufgeschoben. Darauf hat der Bayerische Brauerbund in einem Rundschreiben hingewiesen. Die EG-Kommission hat ihren Mitgliedstaaten die Frist bis zum 1. Juli 1992 verlängert, um die Los- Kennzeichnungsrichtlinie (89/396/EWG) umzusetzen. Bis zum Herbst des Jahres 1991, so verlautbarte aus dem Bundesministerium für Gesundheit, soll ein neuer Entwurf erstellt werden, der bestehende Unklarheiten beseitigt. Wenn auf den Etiketten das unverschlüsselte Mindesthaltbarkeitsdatum nach Tag und Monat aufgebracht ist, bestehen aus Sicht des Bayerischen Brauerbundes keine Bedenken bezüglich der geforderten Loskennzeichnung..

Umsatzsteuer-Pauschale für Haustrunk in Bayern -- Das Bayerische Staatsministerium für Finanzen hat eine pauschale Umsatzsteuer für Haustrunk in Höhe von 52 DM/hl festgesetzt. Der Bayerische Brauerbund hatte beantragt, die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht nach den errechneten Selbstkosten (gem. 10, Abs. 4, Nr. 1 UStG), sondern pauschal festzusetzen, da eine detaillierte Kostenrechnung für viele kleinere und mittlere Brauereien erhebliche Probleme aufwerfen würde. Das Bayerische Finanzministerium hat in seinem Schreiben allerdings darauf hingewiesen, die Höhe des Pauschalbetrags müsse regelmäßig im Abstand von zwei Jahren überprüft und, wenn nötig, den veränderten Kosten angepaßt werden..

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