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08.03.1992

Kontrollpflicht eines Getränkeabfüllers

Kontrollpflicht eines Getränkeabfüllers -- Durch die Splitter einer zerberstenden Glasflasche wurde ein Mann am Auge verletzt. Daraufhin verlangte er von dem Abfüllunternehmen Schadenersatz, insbesondere Schmerzensgeld. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Urteil vom 16. 5. 1990 - 3 0.2814/86 dieser Klage jetzt stattgegeben. Das Gericht empfand es nicht als ausreichend, die Flaschen während des Vorspannens und Füllens kurzfristig mit einem Druck von 4 bis 5 bar zu belasten. Es wäre die Aufgabe des Unternehmens gewesen, eine zusätzliche Sicherung und Überprüfung durch eine deutlich verlängerte Druckprüfung vorzunehmen..

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