Einkommensteuer/Gewerbesteuer: Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft. -- Eine Personengesellschaft, die nicht mehr als drei Grundstücke erwirbt und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert, ist nicht als gewerblicher Grundstückshändler tätig, und zwar auch dann nicht, wenn an der Gesellschaft Gesellschafter beteiligt sind, die auch Gesellschafter anderer Personengesellschaften sind, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken beschäftigen und/oder die selbst Grundstücke an- und verkaufen (BFH- Urteil vom 25. 4. 1991 IV R III/90, FR 1991 S. 720).

Körperschaftsteuer: Anwendung des 8 Abs. 4 KStG - Verlustabzug. -- Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF mit Schreiben vom 4. 10. 1991, FR 1991 S. 729, zur Anwendung des 8 Abs. 4 KStG im Zusammenhang mit Konkurs- und Vergleichsverfahren folgendes mit: 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 versagt dem Handel mit Verlusten die steuerliche Anerkennung. Sanierungen sollen demgegenüber durch die Regelung nicht behindert werden. Wesentliche Voraussetzung für die Versagung des Verlustabzuges nach 8 Abs. 4 KStG ist daher, daß der Betrieb eingestellt ist. Die Unterbrechung des Geschäftsbetriebes reicht demgegenüber für die Versagung des Verlustabzuges nicht aus. 4 KStG..

Ab 1. 1. 1993 sollte zur Steuerkontrolle und nicht zur Verbraucherinformation die Steuerklasse des Bieres auf dem Etikett kenntlich gemacht werden, und zwar für ein Bier mit einem Stammwürzegehalt zwischen 12 und 12,99% durch den Aufdruck P12. -- Diese Empfehlung sprach jetzt der Deutsche Brauer-Bund nach nochmaliger Rücksprache mit dem Bundesministerium der Finanzen aus, da Bier in Deutschland ab diesem Zeitpunkt je Hektoliter und Stammwürzegrad (Plato) besteuert wird, wobei Bruchteile von Stammwürzegraden außer Betracht bleiben (s.a. Brauwelt Nr. 9, 1992, S. 326).

Begrenzung einer Überversorgung -- Eine Betriebsvereinbarung, durch welche auch die Altersversorgung der Arbeitnehmer geregelt wurde, ist durch eine Änderung abgelöst worden. Damit wurde das Ziel verfolgt, die Überversorgung zu begrenzen. Die Nettobezüge aus monatlichem Ruhegeld einschließlich etwaiger betrieblicher Altersversorgung aus früheren Beschäftigungsverhältnissen und Sozialversicherungsrenten aus einer Pflichtversicherung und aus weiteren in der Betriebsvereinbarung erwähnten Beträgen wurden begrenzt und dürfen 100% der Nettobezüge, die sich aus dem ruhegeldfähigen Diensteinkommen ergeben, nicht übersteigen. Ist das Einkommen im Ruhestand aus anderen als den erwähnten Gründen höher als das frühere Arbeitseinkommen (z.B. April 1989 - 3 AZR 688/87). April 1990 - 3 AZR 309/88)..

Handelsrecht: Nichtigkeiten des Jahresabschlusses. -- Bei einer Bilanzsumme von 646 000 DM ist eine unterlassene Rückstellung für Gewährleistung von 5000 DM ein erheblicher Fehler, der den Abschluß nichtig macht und eine Rückzahlungspflicht von Ausschüttungen begründen kann (Urteil des OLG Hamm von 17. 4. 1991, DB 1991 S. 1924).

Finanzgerichtsordnung/Einkommensteuer: Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Rangrücktrittsvereinbarung. -- Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach der die zurücktretende Forderung nur zu Lasten von Bilanzgewinnen, aus einem Liquidationsüberschuß oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners übersteigenden Vermögen getilgt werden muß, beim Schuldner zur gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit führt (BFH-Beschluß vom 18. Oktober 1989 IV B 91/89, BFH/NV 1990 S. 423).

Handelsrecht: GmbH-Gesellschafter-Listen. -- Gemäß 40 GmbH-Gesetz haben die Geschäftsführer jährlich zum gleichen Zeitpunkt, in dem der Jahresabschluß der GmbH zum Handelsregister einzureichen ist, eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren sowie ihrer Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Sind seit Einreichung der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Beteiligungen nicht eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.

Einkommensteuer: Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen. - - Eine verbindliche Obergrenze für Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen kann nicht festgelegt werden. Maßgeblich sind Häufigkeit, Dauer und besondere Ausgestaltung (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 24. 4. 1991, I 524/87, rkr, EFG 1991 S 732).

Das Europäische Parlament trat jetzt für eine Halbierung der Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke gegenüber den Vorschlägen der EG-Kommission ein -- und revidierte damit seine Beschlüsse von Mitte Februar. Ab 1. 1. 1993 soll demnach der Mindeststeuersatz z.B. für Bier bei 0,374 Ecu je hl Grad Plato liegen. Langfristig plädierte das Parlament für eine Besteuerung der alkoholischen Getränke entsprechend ihrem Alkoholgehalt.

Erstattung des Bußgeldes eines Kraftfahrers? -- Ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer verlangte die Erstattung eines Bußgeldes sowie der von ihm verauslagten Anwaltskosten. Er sei mit dem Bußgeld belegt worden, weil die Anhängerkupplung seiner Sattelzugmaschine nur zum Rangieren und Abschleppen, aber nicht zum regulären Anhängertransport zugelassen gewesen sei. Dafür hätte die Firma einzustehen, denn sie habe ihn nicht auf diese eingeschränkte Zulassung hingewiesen. Es sei lebensfremd, von einem Mitarbeiter zu verlangen, vor Fahrtantritt die Fahrzeugpapiere bis ins kleinste hinein zu überprüfen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar ist es unserem Rechtssystem nicht fremd, von einem Dritten Ersatz für eine gezahlte Geldstrafe oder ein Bußgeld zu verlangen. 7..

Abgabenordnung: Nach dem 31. 12. 1991 vernichtbares Schriftgut. -- Nach Ablauf des Jahres 1991 können - soweit nicht 147 Abs. 3 Satz 2 AO einer Aussonderung entgegensteht - die folgenden Unterlagen vernichtet werden: - Bücher, in denen die letzte Eintragung vor dem 1. 1. 1982 vorgenommen worden ist; - Aufzeichnungen, die vor dem 1. 1. 1982 vorgenommen worden sind; - Inventare, die vor dem 1. 1. 1982 aufgestellt worden sind; - Handels- und Steuerbilanzen einschl. Gewinn- und Verlustrechnungen, die vor dem 1. 1. 1982 aufgestellt worden sind; - Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die vor dem 1. 1. 1982 entstanden sind; - Handels- und Geschäftsbriefe, die vor dem 1. 1. 1986 empfangen worden sind; - Wiedergabe von Handels- und Geschäftsbriefen, die vor dem 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1..

Einkommensteuer: AfA für PKW grundsätzlich auf acht Jahre verteilen. -- 1. Der in Teil I BV 2a der amtlichen AfA- Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter angegebene AfA-Satz für Personenkraft- und Kombiwagen von 25 v.H. der Anschaffungskosten entsprechend einer vierjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeuges ist von den Steuergerichten für das Streitjahr 1985 nicht zu beachten, da er im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Das gilt auch für den Ansatz dieses Abschreibungssatzes bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. 2. Der Senat hat keine Bedenken, wenn die Finanzgerichte in Anlehnung an Abschnitt 38 Abs. 1 Satz 5 Lohnsteuerrichtlinien 1990 auch für Kalenderjahre vor 1990 grundsätzlich von einer AfA für PKW von 12,5 v.H..

Unzulässige Wettbewerbshandlungen des Arbeitnehmers -- Tüchtige Fachkräfte sind bei der gegenwärtigen Auftragslage gefragt. Die große Zahl der in Zeitungen und Fachzeitschriften angebotenen Stellen macht dies deutlich. Die Arbeitnehmer haben oft gute Kontakte zu Auftraggebern. Manchmal bietet sich einem tüchtigen Arbeitnehmer die Gelegenheit, für einen Auftraggeber Arbeiten auf eigene Rechnung auszuführen. Er ist dabei seinem Arbeitgeber gegenüber im Vorteil, weil er meist ein preisgünstigeres Angebot machen kann. Manche Kosten, die der Arbeitgeber in Rechnung stellen muß, können vermieden werden, öffentliche Abgaben (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) werden nicht entrichtet. Mancher Arbeitgeber ist hier großzügig, oft in der Sorge, einen tüchtigen Arbeitnehmer zu verlieren..

Wettbewerbsverbot nach Lösung des Arbeitsverhältnisses -- Der Arbeitnehmer darf die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in einem neuen Arbeitsverhältnis frei verwerten. Für den bisherigen Arbeitgeber bedeutet die Tätigkeit des Arbeitnehmes in einem neuen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger oft einen unerwünschten Wettbewerb. Hiergegen kann er sich unter Umständen durch die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zeitweilig schützen. Durch eine solche Vereinbarung kann der Arbeitnehmer sich verpflichten, bestimmte im Wettbewerbsverbot genau zu bezeichnende Tätigkeiten zu unterlassen bzw. bei den bezeichneten Arbeitgebern oder Betrieben nicht tätig zu werden. Das Wettbewerbsverbot kostet den Arbeitgeber Geld. 12 Abs..

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