Recht
Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei Pkw-Vermietung durch Sozius an Sozietät. -- 1. Ein Gesellschafter (Sozius) bewirkt an seine Gesellschaft eine unternehmerische Leistung, wenn er seinen Pkw für einen längeren Zeitraum entgeltlich für Zwecke der Gesellschaft verwendet. 2. Der Unternehmereigenschaft steht nicht entgegen, daß er den Pkw (fast) ausschließlich selbst nutzt. 3. Eine solche Leistung ist nicht schon deshalb ein die Unternehmereigenschaft ausschließender unentgeltlicher Gesellschaftsbeitrag, weil alle Gesellschafter für die entgeltliche Zurverfügungstellung ihres Pkw eine gleich hohe Grundvergütung erhalten (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 19. 2. 1991, 6 K 2378/89, rkr., EFG 1991, S. 763).
Recht
Umsatzsteuer: Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. -- Dem in einer Rechnung angegebenen Leistungsempfänger steht das Recht auf Vorsteuerabzug mit Hilfe dieser Rechnung nur zu, wenn tatsächlich die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist. Indiz dafür ist insbesondere, daß er (für sich) die Leistung in Auftrag gegeben (bestellt) hat. Ist der Gesellschafter einer Personengesellschaft Besteller und Empfänger eines gelieferten Gegenstands, kann die Gesellschaft aus einer an sie gerichteten Rechnung den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen. (BFH-Urteil vom 3. 5. 1989 V R 185/84, BFH/NV 1990, S. 331).
Recht
Die Steuersollbeträge für Inlandbier beliefen sich 1991 in der Bundesrepublik auf 1,578 Mrd DM, für Einfuhrbier auf 26,955 Mio DM. -- Beim Inlandbier lag Nordrhein-Westfalen mit 436,08 Mrd DM vor Bayern mit 389,926 Mrd DM und Baden- Württemberg mit 152,617 Mrd DM an der Spitze, beim Einfuhrbier Schleswig-Holstein/Hamburg mit 14,02 Mio DM vor Nordrhein-Westfalen mit 8,653 Mio DM und Sachsen mit 1,602 Mio DM.
Recht
Einkommensteuer: Erwerb eines Wirtschaftsguts durch Leibrente. -- Erwirbt ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter für seinen Betrieb gegen eine Veräußerungsleibrente, ist als Anschaffungskosten für die erworbenen Wirtschaftsgüter der Betrag anzusetzen, der dem kapitalisierten Barwert der Rente entspricht. Zugleich ist der Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren (vgl. 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Da sich die Verpflichtung in der Folgezeit durch die geringer werdende Laufzeit vermindert, ist ihr Barwert zu den einzelnen Bilanzstichtagen neu zu ermitteln und jeweils mit dem geänderten Wert als Schuldposten auszuweisen. 2. 1984 IV R 128/81, BStBl 1984 II S. 516). Oktober 1990 X R 64/89, BBK 1991, Fach 1, S. 2933)..
Recht
EG-Biersteuermengenstaffel: mittelstandsfreundlich? -- Zu dem Report-Beitrag Gloßner-Staffel: wichtiger Beitrag zur Erhaltung der mittelständischen Struktur in der Brauwelt Nr. 15, 1992, S. 638, schickte Dipl.-Kfm. Dipl.-Brm. Friedrich M. Lippmann, geschäftsführender, pers. haftender Gesellschafter der Privat-Brauerei Schmucker, Ober-Mossau KG, Mossautal/Odenwald, folgenden Leserbrief: Einmal, ein einziges Mal wollte die EG-Bürokratie dem Mittelstand kein faules, sondern ein goldenes Ei ins Nest legen. Man hat es fortgeworfen und rühmt sich dessen noch. Der Entwurf des Ministerrates hätte es den Mitgliedstaaten erlaubt, unabhängigen Brauereien bis zu 200 000 hl Jahresproduktion einen um 50% ermäßigten Steuersatz zu gewähren. Was daraus geworden ist, ist bekannt. 1. 1. Ab 1. 1.
Recht
Einkommensteuer: Berechnung von Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. -- Nach dem BFH-Urteil vom 11. 4. 1990 I R 95/88, NWB 1991, Fach 1, S. 28, bestimmt sich die Höhe einer zu bildenden Pensionsrückstellung für beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften nach der wahrscheinlich zu erbringenden Leistung. Dabei muß es, bezogen auf das in der jeweiligen Pensionszusage vorgesehene Pensionsalter, hinreichend wahrscheinlich sein, daß die Kapitalgesellschaft nach Maßgabe der Pensionsrückstellung in Anspruch genommen wird. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer wegen seiner beherrschenden Stellung auch im sozialen Rentenrecht nicht als Arbeitnehmer angesehen wird..
Recht
Bewertungsgesetz: Gemeiner Wert von Anteilen an Organträgergesellschaften. -- Wird der gemeine Wert der Anteile an einer Organträgergesellschaft im Stuttgarter Verfahren ermittelt, sind die übernommenen Gewinne oder Verluste der Organgesellschaft bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes nicht zu berücksichtigen, da sie sich bereits bei der Bewertung der Anteile an der Organgesellschaft und damit auf den Vermögenswert der Organträgergesellschaft ausgewirkt haben. Die Erträge des Organs sind deshalb bei der Schätzung der Ertragsaussichten des Organträgers auszusondern (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 6. 3. 1991, II R 18/88, BB 1991 S. 968).
Recht
Abgabenordnung: Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner. -- Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner ist zur Verfahrungsvereinfachung nur zulässig, wenn nach einer Lohnsteuerprüfung viele Lohnsteuerbeträge aufgrund eines im wesentlichen gleichliegenden Tatbestandes nachzuzahlen sind. Das Finanzamt handelt ermessensfehlerhaft, wenn es gleichliegende Tatbestände unterstellt, tatsächlich aber völlig verschiedene Sachverhalte vorliegen (FG Köln, Urteil vom 7. 6. 1990, 2 K 246/85, rkr, NWB 1990, Fach 1, S. 315).
Recht
Bewertungsrecht: Einfluß einer Beteiligung auf die Geschäftsführung. -- 1. Sind an einer GmbH neun Gesellschafter mit Geschäftsanteilen zwischen 10 und 12,5 v.H. beteiligt, so wird der gemeine Wert der Anteile für alle Gesellschafter nach den Anweisungen des Stuttgarter Verfahrens über die Regelbewertung (Abschn. 77 - 79 VStR) ermittelt. 2. Ein Abschlag wegen der zu einem Paketzuschlag führenden Gesichtspunkte, kommt bei der Regelbewertung nicht in Betracht. 3. Anteile von Ehegatten können für die Beantwortung der Frage, ob eine Beteiligung auf die Geschäftsführung Einfluß gewährt, nicht aufgrund der Vermutung zusammengerechnet werden, daß Ehegatten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen vertreten (BFH- Urteil vom 28. März 1990 II R 108/85, StE 1990 S. 172).
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