Recht
Änderung bei der Arbeitnehmerhaftung -- Der Arbeitnehmer haftet generell für jeden Schaden, den er dem Arbeitgeber durch schuldhafte Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zufügt. Bei gefahrgeneigter Tätigkeit haftet der Arbeitnehmer nach bisheriger Rechtsprechung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für den vollen Schaden, bei leichter Fahrlässigkeit nicht, und bei mittlerer (normaler) Fahrlässigkeit wird der Schaden aufgeteilt. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts stimmt dem Achten Senat in der Auffassung zu, daß an der Gefahrgeneigtheit der Arbeit als Voraussetzung einer beschränkten Arbeitnehmerhaftung nicht festgehalten werden sollte. 6. 1992 - GS 1/89)..
Recht
Zum 1. 1. 1993 soll die Pflicht zur Angabe des Herstellers auf dem Etikett entfallen. -- Nach einer Mitteilung des Bayerischen Brauerbundes soll es genügen, entsprechend _ 3 LMKV den Hersteller, den Abfüller oder den Verkäufer als Verantwortlichen auf dem Etikett anzugeben. Aus steuerlichen Gründen wird es für viele mittelständische Brauereien (bis zu 200 000 hl Jahresausstoß) ratsam sein, von Lohnbrau-Bier auf Kauf-Bier umzustellen, wobei sich an der Etikettierung nichts ändert.
Recht
Das neue Biersteuergesetz dürfte am 28. 9. 1992 vom EG- Ministerrat verabschiedet werden und zum 1. 1. 1993 in Kraft treten. -- Wie der Bayerische Brauerbund mitteilte, bleiben in Deutschland die relevanten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen des derzeitigen Biersteuergesetzes, wie z.B. das Reinheitsgebot, so lange in Kraft, bis die Bundesregierung das neue Biergesetz/Bierverordnung verabschiedet und in Kraft gesetzt hat. Zum 1. 1. 1993 ändert sich also an den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zur Herstellung und zum Verkehr von Bier in Deutschland praktisch nichts, mit Ausnahme des Wegfalls der Herstellerangabe auf dem Etikett.
Recht
Gesetzliche Verankerung des Reinheitsgebotes -- Die Arbeiten des Deutschen Brauer-Bundes an einem neuen Bierrecht sind weit fortgeschritten. Nach einer Pressemitteilung des Deutschen Brauer-Bundes werden die lebensmittelrechtlichen Teile des Biersteuergesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen im Zuge der Umsetzung der EG-Biersteuerharmonisierung in deutsches Recht in einem neuen Gesetzeswerk kodifiziert. Der Deutsche Brauer-Bund sieht es als eine seiner Hauptaufgaben an, der Bundesregierung so schnell wie möglich eingehende Vorschläge für die Gestaltung des neuen Bierrechts zu machen. Ein aus Experten der Arbeitsausschüsse gebildeter Arbeitskreis hat bereits einen Entwurf erarbeitet..
Recht
Gewerbesteuer: Kundenguthabenkonto als Dauerschuld des Lieferanten. -- Zahlt ein Kunde dem Lieferanten vereinbarungsgemäß Überpreise, die der Lieferant dem Kunden auf einem besonderen Konto gutschreibt und banküblich verzinst, so kann dies beim Lieferanten zu einer Dauerschuld führen (BFH-Urteil vom 21. 2. 1991, IV R 86/89, BB 1991, S. 968).
Recht
Selbstbeurlaubung -- Ein als Schlosser beschäftigter Arbeitnehmer hatte sein Arbeitsverhältnis am 16. Mai zum 31. Mai 1990 fristgerecht gekündigt und zugleich um Urlaubserteilung in der Kündigungsfrist gebeten. Der Urlaub wurde ihm verweigert. Dennoch blieb der Arbeitnehmer der Arbeit fern. Seine Klage auf Zahlung der Urlaubsvergütung hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 25. 1. 1991 (6 Sa 829/90): Grundsätzlich bestimmt zwar der Arbeitgeber den Urlaubszeitpunkt, dabei hat er jedoch die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sofern nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen ( 7 Bundesurlaubsgesetz)..
Recht
Regionale Auswirkungen des europäischen Binnenmarktes auf Biersteuerbelastung und Biesteueraufkommen -- Aufgrund der Neuregelungen bei der Biersteuerbelastung durch die EG sind Aufkommensänderungen in allen Bundesländern zu erwarten, denn sie haben die Ertragshoheit der Biersteuer inne. In dem Ausmaß, wie sich unterschiedliche Betriebsgrößen oder die Produktionsstruktur nach Biergattungen (oder beides) regional unterschiedlich verteilen, sind regional unterschiedliche Aufkommensänderungen zu erwarten. Sie werden weiter unten abgeschätzt und dann aus volkswirtschaftlicher Sicht beurteilt. Mit Blick auf den Steuergegenstand der Biersteuer ergeben sich Belastungsänderungen, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht bewertet werden können.
Recht
Den Schutz des Reinheitsgebotes für Bier will Bundeskanzler Helmut Kohl, falls erforderlich, zur Chefsache erklären. -- Dies geht aus einem Antwortschreiben des Bundeskanzlers an Herbert Falkenhauser, MdB und Präsident des Instituts für Reines Bier, hervor. Dieser hatte Kohl darauf hingewiesen, daß es nach der von der EG-Kommission neu aufgelegten Süßstoffrichtlinie der Bundesrepublik verwehrt werden soll, das Reinheitsgebot auch für im Inland gebraute Biere aufrecht zu erhalten. Nach der Richtlinie dürften die deutschen Brauer bei alkoholarmen und alkoholfreien Bieren ab dem 1. 1. 1993 Süßstoffe zusetzen.
Recht
Lohnsteuer: Rabattvorteile aufgrund eines Großkunden- Rahmenabkommens als Arbeitslohn. -- Die Zurechnung eines Rabattvorteils zum Arbeitslohn setzt voraus, daß dieser Vorteil als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit angesehen werden kann, sich also im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft erweist. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn jemand den Vorteil nur deshalb erlangt, weil er Arbeitnehmer in einem bestimmten Unternehmen ist. Die Annahme von Arbeitslohn erfordert nicht, daß der Arbeitgeber die Leistungen unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer erbringt. Auch Leistungen Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden, gehören zum Arbeitslohn.B. 4. 1991, BBK 1991, Fach 1, S. 2939)..